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Urteil

5 A 92/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für den Ausbau einer Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet, die irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 bereits einmal endgültig als Erschließungsanlage hergestellt worden war, können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie am 3. Oktober 1990 zwar keine Erschließungsanlage mehr war, aber bei ihrem erneuten Ausbau nach den Gesamtumständen (Trassenführung, vorhandener Straßenkörper usw.) als dieselbe Verkehrsanlage anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Für den Ausbau einer Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet, die irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 bereits einmal endgültig als Erschließungsanlage hergestellt worden war, können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie am 3. Oktober 1990 zwar keine Erschließungsanlage mehr war, aber bei ihrem erneuten Ausbau nach den Gesamtumständen (Trassenführung, vorhandener Straßenkörper usw.) als dieselbe Verkehrsanlage anzusehen ist.