Urteil
2 A 404/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das am 1. August 2015 in Kraft getretene Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG n. F.) findet in Verfahren über Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe für zurückliegende bereits beendete Schuljahre keine Anwendung. Für diese Schuljahre bleibt es bei der seinerzeit geltenden Gesetzeslage (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris).
Entscheidungsgründe
Das am 1. August 2015 in Kraft getretene Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG n. F.) findet in Verfahren über Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe für zurückliegende bereits beendete Schuljahre keine Anwendung. Für diese Schuljahre bleibt es bei der seinerzeit geltenden Gesetzeslage (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris).