Beschluss
4 A 577/16.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 577/16.A 6 K 2007/14.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Ablehnung eines Asylverfahrens und Anordnung der Abschiebung nach Polen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 20. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Juni 2016 - 6 K 2007/14.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels - hier der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) - zum einen nicht dargelegt wurde und zum anderen nicht vorliegt. Die Klägerin sieht sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Verwaltungsgericht den von ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2016 gestellten Antrag auf Aufhebung des für den 7. Juni 2016 anberaumten Termins nicht nachgekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie beim Termin nicht habe anwesend sein können. Sie sei bereits im November 2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen abgeschoben worden. Sie habe danach nicht - jedenfalls nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen - nach Deutschland zur Wahrnehmung des Termins einreisen können, weil ein bei der Ausländerbehörde gestellter Antrag auf eine Betretenserlaubnis nicht beschieden worden sei. Sie sei, wie bereits dem Verwaltungsgericht unter dem 6. Juni 2016 mitgeteilt worden sei, gewillt gewesen, ihre Beobachtungen als Asylbewerberin in Polen und die sich daraus ergebenden systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen darzulegen. Mit diesen Ausführungen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht i. S. d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist 1 2 3 3 auszuführen, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1985 - 9 B 71./85 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 7). Die Klägerin hat im Zulassungsantrag demgegenüber nur einen potentiellen Tatsachenvortrag behauptet, ohne die Tatsachen selbst zu benennen. Überdies konnte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz Abwesenheit der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2016 entscheiden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin (nur) aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Asylprozess ein erheblicher Grund für eine Verlegung bzw. Vertagung nicht bereits dann - quasi automatisch - anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Asylbewerber, dessen persönliches Erscheinen nicht nach § 95 VwGO angeordnet worden ist, wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 -, juris Rn. 8). Allerdings ist eine persönliche Anhörung eines Asylbewerbers zur Aufklärung von tatsächlichen oder vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen in seinem Sachvortrag durch dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung regelmäßig geboten, wenn es entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags oder die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers ankommt (zu Art. 16a GG: BVerfG, Beschluss v. 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, juris Rn. 30). Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Asylbewerber ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird dagegen durch seinen Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 2005 a. a. O.). Im Falle der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einem erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung hätte ausgehen müssen. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet worden. Zudem waren die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal und ihre 4 5 4 Glaubwürdigkeit nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hätte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Tatsachen vortragen können, welche nach ihrer Auffassung den Schluss auf systemische Mängel im Asylverfahren Polens zuließen. Allein die unkonkrete Ankündigung der Klägerin, ihre Beobachtungen als Asylbewerberin in Polen darlegen zu wollen, musste das Gericht nicht veranlassen, den Termin aufzuheben und den Rechtstreit auf unbestimmte Zeit bis zur Wiedereinreise der Klägerin praktisch zum Stillstand zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dr. John Ranft Tischer 6 7