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Beschluss

3 A 779/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 779/17 3 K 585/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit; Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juli 2017 - 3 K 585/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) oder wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) gegeben sind. Der am 1. September 1980 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Am 19. März 2002 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. In der Folge wurden dem Kläger seit dem 5. September 2002 bis zum 28. Februar 2010 aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach Trennung und Scheidung von seiner Frau auf der Grundlage von § 31 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Januar 2014 nahm die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf Verlängerung der 1 2 3 Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise an. Der Kläger hat hiergegen am 16. Februar 2014 Widerspruch eingelegt, über den nicht entschieden wurde. Gegen seine Abschiebung wehrte sich der Kläger letztmalig vor dem Senat mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der mit Beschluss vom 2. November 2017 (3 B 328/17) abgelehnt wurde. Der Kläger ist augenscheinlich in sein Heimatland abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die wiederholt verlängerte Aufenthaltserlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger und dessen damalige Ehefrau nie in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer umfangreichen Beweiswürdigung getroffen. In die Beweiswürdigung sind u. a. mehrere Aussagen der damaligen Ehefrau des Klägers sowie seine informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2017 eingeflossen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis die zeitliche Beschränkung nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegenstünde, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst im Februar 2013 abgelaufen sei. Auch hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass Fehler bei der Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG nicht vorlägen. Schließlich könne sich - so das Verwaltungsgericht - der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis gekannt habe. Er erfülle auch den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, weil er die Aufenthaltstitel durch unrichtige Angaben erwirkt habe. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Bezieht sich das Antragsvorbringen auf die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts und wird dabei die diesem obliegende Beweiswürdigung in 3 4 5 4 Frage gestellt, reicht für eine Zulassung nicht aus, dass der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Der Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 an, er habe sich auf Vertrauensschutz berufen dürfen und insbesondere nicht mit der vermeintlichen Unredlichkeit öffentlich Bediensteter habe rechnen müssen. Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die beiden schriftlich fixierten Aussagen seiner damaligen Ehefrau sei unzutreffend. Schließlich sei wohl von einem Ermessenfehlgebrauch seitens der Beklagten auszugehen. Denn ihm könne eine vermeintliche Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltstitels insgesamt nicht mehr entgegenhalten werden. Die Ehegatten hätten gegenüber der Behörde nie einen Hehl daraus gemacht, nur eine lockere Beziehung geführt zu haben. Daher könne ihm die dreimalige Verlängerung seiner ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht zur Last gelegt werden. Schließlich läge ein grobes Missverhältnis zwischen dem 15 Jahre währenden, ansonsten beanstandungsfreien und von durchgängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung geprägten Aufenthalt des Klägers und dem 14 Jahre zurückliegenden Tatverdacht auf ein behördliches Fehlverhalten vor. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss vom 2. November 2017 (a. a. O.) hierzu folgende Feststellungen getroffen: „Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht in diesem Sinne hinreichend in Frage gestellt. Das unterschiedliche Aussageverhalten seiner damaligen Ehefrau hat das Verwaltungsgericht ausführlich bewertet. Darüber hinaus hat es seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung detailliert und aus derzeitiger Sicht nachvollziehbar gewürdigt. Hierauf und auf die vom Gericht festgestellten Widersprüche in seinem 6 7 5 Aussageverhalten ist der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht weiter eingegangen. Daher kann auch bei Umkehr der Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG derzeit davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Anfang an nicht vorgelegen hatten und die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis wie auch deren Verlängerungen rechtswidrig waren. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller das Einvernehmen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf eine erneute Zeugeneinvernahme seiner damaligen Ehefrau zu verzichten, nicht nachträglich bestritten, sondern nur darauf hingewiesen hat, dass dies nicht in der Niederschrift vermerkt sei, und angesichts der Tatsache, dass auch der informatorischen Anhörung des Antragstellers - wie dies in zahlreichen Verfahren im Ausländer- und Asylverfahrensrecht die Regel ist - ein erheblicher Aussagewert zukommt, sind insoweit auch keine Verfahrensfehler erkennbar. Den gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf den Lauf der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit sowie in Bezug auf die Ermessensausübung ist der Antragsteller nach derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht wirksam entgegengetreten. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen von Anfang an wusste, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft - nie vorgelegen hatten und er sich auch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen konnte, weil er die Aufenthaltstitel durch unrichtige Angaben erwirkt hatte, ist schließlich nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG abgesprochen hat.“ Hieran hält der Senat fest. Ergänzende Ausführungen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gemacht. 3. Auch der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht erkennbar. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Solche Gründe sind vorliegend nicht angegeben. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weist der Kläger hierzu auf die besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art bei der Beurteilung der angeblich getroffenen Verabredung zwischen dem Kläger und 8 9 10 11 6 kriminellen Bediensteten der Ausländerbehörde der Beklagten sowie darauf hin, welchem der beiden Beteiligten deren Handeln gegebenenfalls zuzurechnen wäre und zu wessen Lasten der Umstand ausschlagen würde. Angesichts der vom Verwaltungsgericht ausführlich und mit ins Einzelne gehender Argumentation belegten Schlussfolgerung, dass zwischen dem Kläger sowie seiner damaligen Ehefrau niemals eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, diese Ehe durch Dritte arrangiert worden war und der Kläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn bewirkt hatte, und angesichts der Tatsache, dass diese Beweiswürdigung vom Kläger nicht wirksam in Frage gestellt werden konnte, stellen sich die für besonders schwierig erachteten rechtlichen Fragen nicht. 4. Nichts anderes gilt für die vom Kläger i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler. Der Kläger führt hierzu an, das Verwaltungsgericht habe nicht alle Erkenntnismittel herangezogen, um eine Scheinehe zur vollen Überzeugung des Tatrichters zu belegen. Der zunächst beabsichtigte Zeugenbeweis (die Vernehmung der damaligen Ehefrau) könne nicht ohne weiteres durch die Verlesung von deren Aussage ersetzt werden. Dies müsse bei der Risikoverteilung im Falle der Nichtvernehmung der Zeugin beachtet werden. Das Einvernehmen der Beteiligten über den Verzicht auf die Vernehmung sei nicht in der Niederschrift vermerkt. Verletzt seien damit der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO), die Vorschriften über die Niederschrift (§ 105 VwGO, § 160 ZPO) sowie diejenigen über die Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 98 VwGO). Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2017, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Solche Verstöße sind vorliegend nicht erkennbar. 12 13 14 15 7 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend geltend gemacht, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30; a. a. O., § 124 Rn. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist vom Kläger ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2016 - 3 A 493/16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigen die Rügen des Klägers zur angeblich mangelhaften Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. Die Tatsache des Einvernehmens zwischen den Beteiligten, auf die Einvernahme der damaligen Ehefrau des Klägers zu verzichten, ist nicht bestritten worden. Daher musste sich dem Verwaltungsgericht die erneute Ladung der Zeugin nicht aufdrängen, zumal der Kläger auf eine förmliche Beweisantragstellung verzichtet hatte. Angesichts der zur Verfügung stehenden schriftlichen Aussagen der ehemaligen Ehefrau, der informatorischen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung und angesichts der des umfangreichen Aktenbestands bestand für das Verwaltungsgericht daher eine umfassende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine Scheinehe eingegangen war oder nicht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung gemäß § 101 Abs. 1 ist vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil eine solche mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Soweit der Kläger diesbezüglich auf eine Verletzung des damit verbundenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß 16 17 18 8 § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO abstellt, kann der Kläger dies angesichts der Tatsache, dass er einvernehmlich auf eine Zeugeneinvernahme seiner ehemaligen Ehefrau verzichtet hat, nicht mehr rügen (§ 173 Satz 1 VwGO, §§ 512, 534, 295 ZPO). Im Übrigen beruhte der einvernehmliche Verzicht auf eine erneute Ladung der Zeugin wohl auch darauf, dass diese handschriftlich am 25. Juli 2017 angeführt hatte, dass sie „auch nix mehr dazu sagen kann“. Damit hat das Gericht auch nicht „ohne Not“ auf die persönliche Anhörung der Zeugin verzichtet (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 96 Rn. 2 m. w. N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die fehlende Protokollierung des Einvernehmens einen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nach sich ziehen sollte. Aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO ergibt sich nicht, dass das Einvernehmen, eine Zeugin nicht zu hören, zu dem notwendigen Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung gehört. Ein entsprechender Antrag, das Einvernehmen gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in das Protokoll aufzunehmen, wurde nicht gestellt. Da die Tatsache des Einvernehmens von keiner Seite bestritten ist, hätte ein unterstellter Protokollverstoß auch keine Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gehabt (hierzu näher: Kopp/Schenke a. a. O. § 105 Rn. 11 m. w. N.). Soweit der Kläger schließlich die unzutreffende Beweiswürdigung rügt, kann auf die hiesigen Ausführungen in dem Beschluss vom 2. November 2017 (3 B 328/17) verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 19 20 21 22