Urteil
5 A 259/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 259/15 6 K 1126/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Sebnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Kirchstraße 5, 01855 Sebnitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Straßenausbaubeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 am 11. Dezember 2017 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2013 - 6 K 1126/09 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung ...................................... G1..., G2... und G3... .........................., das im Stadtgebiet der Beklagten an die Staatsstraße S... angrenzt. In den Jahren 1995 und 1996 wurden zwischen den Kilometern 27,993 und 25,725 der Gehweg an dieser Verkehrsanlage und im Jahr 1996 die Straßenbeleuchtung erneuert. Die Planung der Baumaßnahmen oblag dem Ingenieurbüro ......, N............. In einem 1994 vor der Durchführung der Maßnahmen erstellten Erläuterungsbericht ist der Zustand des Gehwegs beschrieben. Danach war die Oberflächenbefestigung abwechselnd als bituminöse Befestigung und als sandgeschlämmte Schotterdecke ausgeführt. Der dünnschichtige Bitumenbelag war insbesondere im Bereich der Borde und der Überfahrten teilweise zerstört. Nach Auffassung des Ingenieurbüros ließen die Aufbrüche auf einen ungenügend frostsicheren Aufbau schließen. Der Gesamtaufbau des Gehwegs wurde für Erneuerung nach der Baubeschreibung festgelegt mit einem Betonpflaster von 8 cm Stärke, Pflastersplitt von 3 cm Stärke und einem Unterbau aus Mineralstoffgemisch von 19 cm, letzterer im Bereich der Überfahrten mit einer Stärke 1 2 3 3 vom 29 cm. Der Gesamtaufbau sollte somit 30 cm, im Bereich der Überfahrten 40 cm betragen. Die voraussichtlichen Baukosten wurden auf 482.800,- DM geschätzt. Der Zustand der Beleuchtungsanlage ist in einem Schreiben der .......................... an den Rat der Stadt S...... vom 21. August 1984 beschrieben. Danach wies damals ein Großteil der Stahlmasten eine sehr hohe Innenkorrosion auf. Diese sei so weit fortgeschritten, dass die Masten bei Montagearbeiten oder starkem Wind umzustürzen drohten. Aus einem weiteren Schreiben der .......................... vom 14. Juni 1989 ergibt sich, dass sich an dem Zustand der Masten bis dahin nichts geändert hatte. Am 10. Mai 1995 beschloss der Stadtrat der Beklagten nach einer öffentlichen Ausschreibung die Vergabe der Erneuerung des Gehwegs zwischen den Kilometern 27,993 und 25,725 an die Firma M...... Der Auftrag vom 15. Mai 1995 umfasste eine Auftragssumme von 260.711,33 DM und sah die Bauüberwachung durch das Ingenieurbüro ...... vor. Die Schlussrechnung der Firma M..... vom 18. Juni 1996 belief sich auf 382.617,80 DM und wurde vom Ingenieurbüro ...... geprüft. Die Bauarbeiten am Gehweg wurden am 6. Juni 1996 begonnen und am 27. Juni 1996 beendet. In der an diesem Tag durchgeführten Abnahme wurden keine Mängel festgestellt. Die Beleuchtungsanlage wurde auf der Grundlage einer beschränkten Ausschreibung mit Stadtratsbeschluss vom 18. Oktober 1995 an die Firma E...................... über 54.978,37 DM (Bauabschnitt I von ............... - ......... - bis Abzweig O....................) und an die Firma E1............ über 27.404,13 DM (Bauabschnitt II von Brücke S.......................... - bis ...............) vergeben. Die Beklagte beauftragte am 27. Oktober 1995 beide Firmen. Sie übertrug am 26. Juni 1996 den der Firma E...................... erteilten Auftrag auf die ............................ GmbH, nachdem sich die ursprüngliche Auftragnehmerin in Gesamtvollstreckung befand. Durch Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 18. Dezember 2002 wurde in Vorbereitung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ein Abrechnungsabschnitt gebildet von den Flurstücken .......................... G4... bzw. G5... (Bauanfang km 27,981) bis zu den Flurstücken G6... bzw. G7..., südöstliche Grundstücksgrenze (Bauende km 25,668). Diese Abschnittsbildung wurde geändert. Am 5. Oktober 2004 beschloss der Stadtrat zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen die Bildung eines Abschnitts von 4 5 6 7 4 den Flurstücken .......................... G4... bzw. G5..., westliche Grundstücksgrenze (Bauanfang km 27,981) bis zu den Flurstücken G8... bzw. G9...., südöstliche Grundstücksgrenze (Bauende km 25,668). Mit Bescheid vom 5. November 2007 setzte die Beklagte gegen die Kläger einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.730,14 € für den Ausbau des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung fest. Grundlage dafür war die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 14. Dezember 1994 - StrABS 1994 - mit Änderungen sowie die Satzung vom 24. September 2003 und die Neufassung der Satzung vom 21. Februar 2007. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und suchten erfolglos gerichtlich um vorläufigen Rechtsschutz nach (VG Dresden, Beschl. v. 24. September 2008 - 6 K 2559/07 - und SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2009 - 5 B 358/08). Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Neufassung des Bescheidtenors zurück. Die Kläger haben dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die abgerechneten Arbeiten keine Maßnahmen seien, für die Straßenausbaubeiträge verlangt werden könnten, sondern Instandsetzungsarbeiten, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zuvor jahrzehntelang vernachlässigt habe. Der Kreis der Beitragspflichtigen sei unzutreffend ermittelt. Die Abschnittsbildung umfasse eine andere Strecke als diejenige, auf der tatsächlich Bauarbeiten am Gehweg erfolgt seien. Diese stimme wiederum nicht mit der Stecke überein, an der Arbeiten an der Straßenbeleuchtung ausgeführt worden seien. Der Aufwand sei unzutreffend ermittelt worden und die Einzelpreise seien überhöht. Die im Aufmaß angegebenen Mengen und Massen und die Summen der Teilrechnungen stimmten nicht mit der Schlussrechnung überein. Gelegentlich einer Reparatur des Gehwegs hätten sie festgestellt, dass der Unterbau nur insgesamt 17 cm stark sei. Die Straßenlampen der alten Beleuchtung seien durch neue Lampen ersetzt worden. Das stelle beitragsrechtlich keine erhebliche Verbesserung dar. Die Beklagte hat geltend gemacht, die erneuerten Teileinrichtungen hätten auch bei ordnungsgemäßer Instandhaltung nach mehreren Jahrzehnten erneuert werden müssen. Die Kosten für den Ausbau des Gehwegs seien ordnungsgemäß ermittelt und abgerechnet worden. Die gerügten Mängel in der Bauausführung bestünden nicht. Der 8 9 10 5 beitragsfähige Aufwand bemesse sich nach dem tatsächlichen Aufwand für die Baumaßnahmen. Dieser sei in der im Bescheid genannten Höhe entstanden. Der Abschnittsbildungsbeschluss vom 5. Oktober 2004 umfasse eine Strecke von 2,313 km. Demgegenüber gingen die Kläger von einer Strecke von 2,268 km aus, so dass keine unberechtigten Mehrkosten berücksichtigt worden sein könnten. Für die Jahre 1993 bis 1996 seien Aufwendungen für die gesamte öffentliche Beleuchtung ermittelt worden. Es seien 70 Straßenleuchten errichtet worden, davon 58 im streitgegenständlichen Abschnitt. Nur diese seien anteilig berücksichtigt worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei der abgerechneten Baumaßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme an einer Straße i. S. v. § 26 Abs. 1 SächsKAG. Die Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung der Straße seien erneuert worden. Dem Grundstück der Kläger sei daraus ein Vorteil zugewachsen. Die mit Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 5. Oktober 2004 erfolgte Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung sei ohne Einfluss, dass die der Baumaßnahme zugrunde liegende Ausschreibung sich auf einen geringfügig von dieser Strecke abweichenden Bereich bezogen habe. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte zu Lasten der Kläger unberechtigt Mehrkosten berücksichtigt habe. Die Kosten der Maßnahme seien ordnungsgemäß ermittelt und abgerechnet worden. Es stimmten auch die im Aufmaß enthaltenen Mengen und Massen mit der Schlussrechnung überein. Die insgesamt für die Beleuchtung entstandenen Aufwendungen seien durch Rechnungen von zwei Elektrounternehmen belegt und anhand der von der Beklagten erstellten Übersichten nachvollziehbar. Mit der vom Senat am 6. Mai 2015 - 5 A 778/13 - zugelassenen und am 1. Juli 2015 begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die mit dem angegriffenen Bescheid abgerechneten Arbeiten keine beitragsfähigen Maßnahmen nach § 26 Abs. 1, 2 SächsKAG seien. Solche Maßnahmen seien von Maßnahmen der laufenden Unterhaltung abzugrenzen, die keine Beitragspflicht auslösten. Die Erneuerung verschlissener Fahrbahnen oder Einrichtungsbestandteile sei keine Erneuerung der Anlage bzw. der Straßenteileinrichtung. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin habe jahrzehntelang Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten vernachlässigt. Wenn sie pflichtgemäß 11 12 6 gehandelt hätte, hätte sich die Notwendigkeit tiefgreifender Baumaßnahmen erübrigt. Sie habe vermeintlich beitragsfähige Bauarbeiten durch das Unterlassen beitragsfreier Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten herbeigeführt; deshalb seien diese Arbeiten nicht beitragsfähig. Diese Arbeiten hätten sich auch ausschließlich auf die Oberflächenbefestigung bezogen. Das ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros ......, in dem die schadhafte Gehwegoberfläche als erneuerungsbedürftig, die Hochborde aber als in gutem Zustand befindlich beschrieben worden seien. Der Gehweg sei auf seiner gesamten Fläche einheitlich befestigt worden. Reparatur- bzw. Rekonstruktionsarbeiten an vorhandenen Erschließungsanlagen stellten jedoch keinen Straßenausbau dar. Ein frostsicherer Aufbau diene dem notwendigen Sollzustand einer Straße. Das Absenken des Bordsteins als Querungsriss gehöre zu den notwendigen Eigenschaften der Straße; insoweit sei mit der Baumaßnahme keine Zustandsverbesserung verbunden. Entsprechendes gelte für die Beleuchtung. Beim Austausch der vorhandenen Lampen seien zum Teil vorhandene Ausschachtungen genutzt worden. Der Austausch habe nicht zu einer Verbesserung hinsichtlich der Leuchtwirkung, der Anzahl und der Fahrbahnausleuchtung geführt oder sonst einen Vorteil für die Anlieger bewirkt. Der Austausch korrodierter Stahlmasten gegen neue Masten stelle ebenfalls keinen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinn dar, weil ein statisch stabiler Zustand die notwendige Sollbeschaffenheit darstelle und sich die Austauscharbeiten an den Masten nicht auf Energieeffizienz, Ausleuchtung zur Fahrbahn und andere sicherheits- und nutzungsrelevante Umstände beziehe. Maßnahmen, die die Kommune in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht durchführe, vermittelten keinen beitragsrechtlichen Vorteil. Auch hätte das Verwaltungsgericht zur Frage der Einhaltung des Ausbauprogramms Beweis erheben müssen. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2013 - 6 K 1126/09 - abzuändern und den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 5. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2009 aufzuheben. 13 14 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und betont, dass es sich bei der von ihr abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer Verkehrsanlage im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsKAG handele, weil die Staatsstraße S... in ihrem ausgebauten Abschnitt außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts in ihrer Teileinrichtung Gehweg verbessert und in der Teileinrichtung Beleuchtung erneuert worden sei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids seien die beitragsfähigen Kosten auf 668.907,36 DM festgesetzt worden, bestehend aus Teilbeträgen für den Gehweg, die Planung, die Straßenbeleuchtung und Vorfinanzierungskosten. Dazu seien Rechnungen und Aufmaße vorgelegt worden. Sie habe die auf Grundlage der Satzung der Abrechnung zugrunde gelegten tatsächlichen beitragsfähigen Kosten nachgewiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 5. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags von den Klägern für ihr Grundstück sind nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind die §§ 26 ff. SächsKAG i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung - StrABS) vom 14. Dezember 1994 (ABl. der Bekl. Nr. 1/95, S. 8) mit Änderungen sowie der Satzung vom 24. September 2003 (ABl. der 15 16 17 18 19 8 Bekl. Nr. 39/2003, S. 9) und der Neufassung der Satzung vom 21. Februar 2007 (ABl. der Bekl. Nr. 9/2007, S. 3). Die Beitragspflicht entsteht nach den vorgenannten Vorschriften für diejenigen Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage oder - bei einer Abschnittsbildung - des gebildeten Abschnitts Vorteile zuwachsen. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 31 SächsKAG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrABS 1994). Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 31 SächsKAG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrABS 1994). 2. Bei der von der Beklagten abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme an einer Verkehrsanlage i. S. v. § 26 Abs. 1 SächsKAG, nämlich der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtungsanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b) und Nr. 3 SächsStrG; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2009 - 5 B 357/08 -, juris Rn. 12) außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts (zur Abgrenzung vgl. Büchel, in: Büchel/Patt, SächsKAG, Stand Januar 2011, § 26 Rn. 7 ff.). Die Verkehrsanlage ist i. S. v. § 26 Abs. 2 SächsKAG hinsichtlich des Gehwegs verbessert und hinsichtlich der Beleuchtung erneuert worden. Hierin liegt entgegen der Annahme der Kläger nicht lediglich eine - nicht beitragsfähige - Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung. Eine Verbesserung einer Verkehrsanlage ist immer dann gegeben, wenn sie in einen Zustand versetzt wird, der sich positiv von ihrem ursprünglichen Zustand abhebt (SächsOVG, Urt. v. 5. April 2006 - 5 B 76/04 -, juris Rn. 47 = SächsVBl. 2006, 169). Der in der ursprünglichen Breite ausgebaute Gehweg bestand vor Beginn der Bauarbeiten in seinem Unterbau aus "anstehendem Baugrund" und in der Oberfläche teilweise aus einer nicht mehr vollständig intakten bituminösen Befestigung, teilweise aus einer sandgeschlämmten Schotterdecke. Dieser Aufbau wurde nach der Baubeschreibung durch einen ausreichend frostsicheren Aufbau und eine einheitliche Pflasterung mit Betonsteinen ersetzt, zudem wurden die Bordsteine in den Bereichen einmündender Straßen als Querungshilfe abgesenkt. Damit wurde der Zustand des Gehwegs insgesamt verbessert. Ohne Belang ist insoweit, dass für die Bauarbeiten vorhandenes Material verwendet worden ist, indem die Begrenzungsborde erhalten 20 21 9 und teilweise vorhandenes Pflaster wieder verwendet worden sind. Dem Einwand der Kläger, der Einbau eines frostsicheren Unterbaus stelle eine Instandsetzungsmaßnahme dar, folgt der Senat nicht. Denn diese auf der gesamten Länge des Gehwegs durchgeführte Maßnahme geht ganz erheblich über eine räumlich eher begrenzte Reparaturmaßnahme (Instandsetzungsmaßnahme) oder gar eine solche der laufenden Unterhaltung hinaus. Auf die Frage, ob die Beklagte den ursprünglichen - schadhafte - Zustand des Gehwegs zu verantworten hat, kommt es nicht an. Für eine Verbesserung ist es regelmäßig unerheblich, ob die Gemeinde es zu einem Reparaturstau hat kommen lassen, d. h. einen schlechten Straßenzustand zu verantworten hat, weil das Ziel der Verbesserung nicht in einer Mängelbeseitigung, sondern in einem Ausbau mit einer höheren Qualitätsstufe besteht (SächsOVG, a. a. O., Rn. 49). Die Erneuerung einer Verkehrsanlage liegt dann vor, wenn eine abgenutzte Anlage durch eine neue Anlage von - im Vergleich zum ursprünglichen Ausbau - gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt wird. Es handelt sich folglich um eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird SächsOVG, Urt. v. 23. März 2004 - 5 B 6/03 -, juris Rn. 90 = SächsVBl. 2005, 112). Die Beleuchtungsanlage wurde in diesem Sinne erneuert. Sie entspricht in ihrem Zustand nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen in ihren wesentlichen Eigenschaften der Anlage vor Beginn der Ausbaumaßnahmen. Sie ist mit dieser sowohl funktional als auch qualitativ vergleichbar. Soweit die Kläger insoweit einwenden, die Beleuchtungsanlage habe ihre Funktion nicht geändert, etwa durch eine bessere Ausleuchtung der Straße und des Gehwegs, und deshalb die Notwendigkeit einer Erneuerung in Frage stellen, steht dies der Annahme einer Erneuerung und ihrer Notwendigkeit hier nicht entgegen. Es mag zwar sein, dass die ursprünglich vorhandenen Beleuchtungskörper noch funktionstüchtig waren und deshalb nicht zwingend hätten erneuert werden müssen. Allerdings waren und sind vor und nach Durchführung der Bauarbeiten die zur Aufnahme der Beleuchtungskörper bestimmten Lampenmasten notwendiger Bestandteil der vorhandenen Straßenbeleuchtung. Die ursprünglich vorhanden gewesenen Stahlmasten waren bereits im Jahr 1984 dem Schreiben der .......................... an den Rat der Stadt S...... 22 10 vom 21. August 1984 zufolge von innen erheblich korrodiert, so dass die Gefahr bestand, dass diese bei Montagearbeiten oder starkem Wind umkippen. Die Kläger bestreiten nicht, dass diese Zustandsbeschreibung nicht zutreffend war; sie machen auch nicht geltend, dass die Lampenmasten unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahmen die beschriebenen Verschleißerscheinungen nicht mehr aufgewiesen haben. Wenn somit die verschlissenen Lampenmasten erneuerungsbedürftig waren, trifft dies auch auf die weiteren notwendigen Bestandteile der Straßenbeleuchtung, nämlich die Beleuchtungskörper, die erforderlichen Zuleitungen, Anschlüsse und die Fundamente der Lampenmasten zu. Denn die nur teilweise Erneuerung einer nach Lage der Dinge insgesamt technisch veralteten Straßenbeleuchtung wäre zur Überzeugung des Senats technisch kaum durchführbar und unwirtschaftlich. Darüber hinaus beträgt die übliche Nutzungsdauer einer Straßenbeleuchtung nach allgemeiner Ansicht etwa 30 Jahre (OVG Münster, Urt. v. 28.08.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 29 m. w. N. und VG Greifswald, Urt. v. 22. August 2013 - 3 A 216/11 -, juris Rn. 28). Ob diese Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Bauarbeiten bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, denn nach dem ältesten vorhandenen Erkenntnismittel, nämlich dem Schreiben der .......................... vom 21. August 1984, war die Beleuchtungsanlage bereits damals in einem sehr schlechten Zustand. Dieser Zustand war, wie ein weiteres Schreiben der .................. vom 14. Juni 1989 belegt, bis dahin und bis zum Beginn der Bauarbeiten unverändert, was insgesamt den Schluss erlaubt, dass die Nutzungsdauer abgelaufen war. Deshalb war die vollständige Ersetzung der vorhandenen Straßenbeleuchtung insgesamt eine Erneuerungsmaßnahme. Mit der Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist für die Anlieger ein Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht und auszugleichen ist, dass die Beklagte hierdurch auch ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt. 3. Die Beitragsforderung war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids am 5. November 2007 bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c SächsKAG a. F., §§ 169, 170 AO verjährt. Die Verjährung ist am 1. Januar 2001 eingetreten. Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Die sachliche Beitragspflicht für die an dem als Straße H........... bezeichneten ausgebauten Abschnitt der S... gelegenen Grundstücke ist im Jahr 1996 23 24 11 entstanden, sodass die Verjährung vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 lief. a) Nach § 30 Abs. 1 SächsKAG entsteht die Beitragsschuld mit Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Es können nach § 30 Abs. 2 SächsKAG die Beiträge für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind. Die sachliche Ausbaubeitragspflicht entsteht nach § 17 StrABS 1994 entweder mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage oder bei einer Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des jeweiligen Abschnitts. b) Maßgebende Verkehrsanlage i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS 1994 ist die Staatsstraße... im Bereich des Ortes H..........., die als Ortsdurchfahrt gemäß § 5 Abs. 1 SächsStrG der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und deren Gehwege und Beleuchtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 1 SächsStrG in der Straßenbaulast bzw. Zuständigkeit der Beklagten stehen. Der als Straße H........... bezeichnete ausgebaute Abschnitt der durch das Gemeindegebiet der Beklagten verlaufenden S... ist als eigenständige Verkehrsanlage anzusehen. Ausbaubeitragsfähige Verkehrsanlage i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist die öffentliche Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Dies beurteilt sich nicht nach der Straßenbezeichnung, sondern bei natürlicher Betrachtungsweise nach dem Erscheinungsbild der Straße (z. B. Straßenführung, -breite, -länge, -ausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), ihrer Verkehrsfunktion und ihren vorhandenen Abgrenzungen (z. B. Kreuzungen, Einmündungen). Soweit danach eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheint, liegt eine selbstständige Verkehrsanlage vor (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 23, Beschl. v. 20. Februar 2013 - 5 A 541/10 -, juris Rn. 16, Urt. v. 3. September 2008 - 5 B 289/04 -, juris Rn. 47, und Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 27 bis 31). Erscheint eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes, bedarf es auch keiner Abschnittsbildung, weil bereits eine selbstständige Verkehrsanlage vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2012 25 26 27 12 - 5 B 230/12 - juris Rn. 8/9; OVG LSA, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 4 L 137/09 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 6 CS 08.105 -, juris Rn. 6). Abzustellen ist dabei auf den Zustand nach Abschluss der geplanten Ausbaumaßnahme, weil Ausbaubeiträge für die fertiggestellte Verkehrsanlage erhoben werden, so dass deren Ausdehnung bestimmt, welche Grundstücke bevorteilt sind (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 5. März 2015 - 4 LB 4/14 -, juris Rn. 53; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2013 - 6 CS 13.1141 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Urt. v. 29. Oktober 2008 - 4 L 261/07 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. August 2007 - 6 A 10527/07 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 20. September 2005 - 9 ME 365/04 -, juris Rn. 2 a. E.; OVG NRW, Beschl. v. 12. August 2004 - 3 A 2169/03 -, juris Rn. 8; OVG M-V, Be- schl. v. 15. September 1998 - 1 M 54/98 -, juris Rn. 16; Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 8 Rn. 111a S. 99 oben). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Ausbau der streitgegenständlichen Teilstrecke der S... um den beitragspflichten Ausbau einer eigenständigen Verkehrsanlage, die im Westen an die S............. angrenzt und bis zum Ende des Bebauungszusammenhangs im Südosten des Ortsteils H........... verläuft. Der Straße S ... im Ortsteil H........... kommt eine eigenständige Bedeutung zu, wie aus den allgemein verfügbaren Stadtplänen und Luftbildaufnahmen hervorgeht. Sie weicht in der Straßenführung deutlich von der S............. ab, die nach einer Kurve in Richtung Norden verläuft und an einem Kreisverkehr endet. Auch unterscheiden sich die S............. und die Straße H........... in ihrer Bebauung. Die S............. weist mit den anliegenden Gewerbebetrieben und Verkehrseinrichtungen einen städtischen Charakter auf, wogegen sich die Straße H........... in einem Gebiet mit ländlicher Prägung befindet. Auch haben sich die in den Ausschreibungen, Angeboten und Verdingungsunterlagen aufgeführten einzelnen Baumaßnahmen ausschließlich auf Arbeiten an dem Teilstück der S... in H........... bezogen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch in anderen Bereichen der S... Ausbaumaßnahmen durchführt worden seien, man diese Arbeiten beim Ausbau des streitgegenständlichen Teilstücks aber nicht in den Blick genommen habe. 28 29 30 13 c) Die Verkehrsanlage Straße H........... war im Sinne des § 30 Abs. 1 SächsKAG im Jahr 1996 fertiggestellt. Eine Fertigstellung nach § 30 Abs. 1 SächsKAG setzt voraus, dass der nach der Planung erstrebte Ausbauzustand der streitgegenständlichen Teilstrecke mit dem Abschluss und der Abnahme der technischen Bauarbeiten erreicht ist. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Straßenbaubehörde. Die Bauabnahmen sind 1996 erfolgt; auch ging im Jahr 1996 die letzte Unternehmerrechnung bei der Beklagten ein. Es ist insoweit unbeachtlich, dass das letzte südöstliche Teilstück des an Bebauung grenzenden Teils der Straße H........... nicht ausgebaut wurde. Das Bauprogramm der Beklagten war auch ohne diesen Ausbau erfüllt, weil für diesen Bereich keine Ausbauabsicht bestand. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, war ein Ausbau dieses Teilstücks nicht vorgesehen. Die sachliche Ausbaubeitragspflicht für die gesamte Verkehrsanlage kann bereits mit der Fertigstellung einer Teilstrecke entstehen, wenn das Bauprogramm für die Verkehrsanlage nur den beitragsfähigen Ausbau dieser Teilstrecke vorsieht und diese Teilstrecke in Relation zur gesamten Verkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist, was jedenfalls dann zutrifft, wenn die beitragsfähig ausgebaute Teilstrecke mehr als die Hälfte der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Dann beschränkt sich der Wirkungsbereich der Ausbaumaßnahme nicht auf die ausgebaute Teilstrecke, sondern erstreckt sich auf die gesamte Verkehrsanlage mit der Folge, dass auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke gelegenen Grundstücke bevorteilt sind (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 36; SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 27 bis 29). d) Im Zeitpunkt der Fertigstellung und Schlussrechnung bestand eine wirksame Satzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1994 nichtig gewesen wäre. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Dresden, Beschl. v. 24. September 2008 - 6 K 2559/07), dass die Beklagte erstmals am 24. September 2003 bzw. am 21. Februar 2007 rückwirkend zum 3. Oktober 2004 eine wirksame Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen habe, wird nicht gefolgt. Die Vorverteilungsregelung in § 5 Abs. 7 StrABS 1994 begegnet keinen Bedenken. 31 32 33 14 Danach werden dann, wenn die Verkehrsanlage sowohl an baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke als auch an land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke angrenzt, die durch die Verkehrsanlage vermittelten Vorteile für die Grünflächen der vorgenannten Grundstücksarten im Verhältnis 2:1 angesetzt. Der umlagefähige Aufwand wird im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der baulich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücke verteilt. Dies ist zulässig, weil es dazu führt, dass die geringere Vorteilswirkung des Ausbaus für nicht baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke berücksichtigt wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 - Rn. 21). e) Die in den Jahren 2002 und 2004 beschlossene Bildung eines Abschnitts war unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten bereits abgeschlossen und die Schlussrechnungen erstellt. In § 30 Abs. 1 SächsKAG wird das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands an die Fertigstellung der einzelnen - beitragsfähigen - Verkehrsanlage geknüpft. Im Regelfall ist auf diese räumliche Einheit abzustellen. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Verkehrsanlage mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar, entstehen - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - für diese Verkehrsanlage kraft Gesetzes die sachlichen Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Ausbaubeitrag jedes einzelnen erschlossenen Grundstücks nicht mehr veränderbar ist. Von diesem Zeitpunkt an ist dann - bezogen auf die betreffende einzelne Verkehrsanlage - kein Raum mehr für die im Ermessen der Gemeinde liegende Entscheidung, nach § 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG auf Abschnitte abzustellen (SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 - juris Rn. 22; SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 66 f.). 4. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Baumaßnahme bezogen auf die Arbeiten am Gehweg und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zutreffend ermittelt worden sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 35 36 15 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder 37 16 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Döpelheuer Tischer Heinlein Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.730,14 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Döpelheuer Tischer Heinlein