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Urteil

2 A 385/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 385/16 2 K 958/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Chemnitz vertreten durch den Rektor Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: wegen Übernahme von Kosten hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. März 2015 - 2 K 958/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 verpflichtet, an den Kläger 1.813,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.816,20 €, die ihm in einem gegen den Wahlausschuss der Beklagten geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (2 L 66/11) und vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (2 B 71/11) entstanden sind. Der Kläger war Student an der Technischen Universität (TU) Chemnitz und wurde im Oktober 2009 zum Stellvertreter der Gleichstellungsbeauftragten der dortigen Fakultät für Maschinenbau gewählt. In der Wahlausschreibung vom 14. September 2009 war unter anderem angegeben, dass die Amtszeit der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreter am Tage nach ihrer Wahl beginne und drei Jahre betrage; stamme der Gleichstellungsbeauftragte oder sein Stellvertreter aus der Gruppe der Studenten, betrage die Amtszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Vorläufigen Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz vom 11. September 2009 (GO) ein Jahr. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Wahlordnung der Technischen Universität Chemnitz vom 27. Juli 2009. Die Wahl wurde nicht angefochten und vom Kläger angenommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine Amtszeit mit der Annahme der Wahl beginne und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 GO am 31. März 2011 ende. Gegen die im Oktober 2010 erfolgte erneute 1 2 3 Wahlausschreibung unter anderem für die Wahl des Stellvertreters der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät für Maschinenbau legte der Kläger Widerspruch ein. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsHSG betrage die Amtszeit für Gleichstellungsbeauftragte fünf Jahre. Dieser Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Kläger nahm an den im November 2010 durchgeführten Neuwahlen teil, wurde indes nicht gewählt und focht mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 die Wahl an. Nach Zurückweisung der Anfechtung durch Bescheid des Wahlleiters vom 19. Januar 2011 erhob er am 21. Februar 2011 Klage gegen den Wahlausschuss der Beklagten mit dem Ziel, diesen unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Wahl des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät für Maschinenbau für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass seine Amtszeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter über den 31. März 2011 hinaus fortdauere. Zudem suchte er unter dem 3. März 2011 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach mit dem Ziel, vorläufig festzustellen, dass seine Amtszeit als Stellvertreter der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät für Maschinenbau über den 31. März 2011 hinaus fortdauere. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 29. März 2011 - 2 L 66/11 - als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschl. v. 12. September 2011 - 2 B 71/11 -). Das zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. März 2015 - 2 K 210/11 - wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Mai 2015 - 2 A 171/15 - für wirkungslos erklärt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Dies war vor dem Hintergrund erfolgt, dass selbst bei Annahme einer fünfjährigen Amtszeit die Amtszeit des Klägers am 31. März 2015 abgelaufen wäre. Mit Schreiben vom 18. November 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren von 692,35 €, die ihm in dem durch zwei Instanzen geführten Eilverfahren betreffend eine hochschulverfassungsrechtliche Organstreitigkeit angefallen seien. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 4. Januar 2012 mit der Begründung ab, es bestehe keine Kostentragungspflicht der Hochschule. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Wahlanfechtung nicht Funktionsträger gewesen und habe in den gerichtlichen Verfahren deshalb keine organschaftlichen Rechte geltend machen können; er habe vielmehr mit der Wahlanfechtung erst die 3 4 Basis für organschaftliche Rechtsbeziehungen zur Beklagten schaffen wollen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 mit vertiefter Begründung zurück. Die auf Neubescheidung gerichtete Klage, in der die dem Kläger entstandenen Kosten mit 1.810,70 € beziffert wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 - 2 K 958/12 - abgewiesen. Sie sei zwar zulässig; insbesondere seien die vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als sog. hochschulinterne Organstreitverfahren im weiteren Sinne zu verstehen. Der stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte sei zwar kein Organ der Hochschule, sondern lediglich ein mit eigenverantwortlich wahrzunehmenden Rechten und Pflichten ausgestatteter Funktionsträger. Er sei indes der Sache nach einem Organ der Hochschule gleichzustellen und könne sich gegen eine vermeintliche Verletzung der ihm eingeräumten eigenen Rechte in einem Organstreitverfahren im weiteren Sinne wenden. Die Klage sei jedoch unbegründet, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seien nicht erfüllt. Die vom Kläger geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträfen keine Organstreitigkeit im engeren Sinn; es sei nicht um Rechte und Pflichten von Organen oder Organteilen der Hochschule im Verhältnis zu anderen Organen gestritten worden, sondern um die Dauer der Amtszeit des Klägers als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter. Diese habe indes rechtmäßig am 31. März 2011 geendet, woran die Kammer auch angesichts des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2011 - 2 B 71/11 - weiter festhalte. Der Kläger habe deshalb im Eilverfahren kein Recht aus dem Mandat, sondern ein Recht auf das Mandat geltend gemacht, das sich aus seinem passiven Wahlrecht herleite, einem subjektiven Recht aller Studenten. Ungeachtet dessen sei der Kläger auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats kein Beteiligter eines Organstreitverfahrens, denn nach dieser führe die fehlerhafte Wahl des Klägers für lediglich ein Jahr nicht dazu, dass der Kläger weiter im Amt geblieben sei, weil es ihm hierfür an demokratischer Legitimation mangele. Auch nach dieser Sichtweise habe sich der Kläger nach dem 31. März 2011 nicht mehr im Amt befunden. An seine Stelle sei vielmehr der im Jahr 2010 - wenngleich fehlerhaft ebenfalls für nur ein Jahr - als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter Gewählte getreten. 4 5 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juni 2016 - 2 A 262/15 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass ein hochschulinternes Organstreitverfahren vorliege. Hiervon abweichend lehne es jedoch sodann einen Organstreit mit der Begründung ab, dass nicht um Rechte und Pflichten von Organen oder Organteilen der Hochschule im Verhältnis zu anderen Organen gestritten worden sei. Dies sei jedoch nicht Voraussetzung für ein Organstreitverfahren, es genüge die Geltendmachung von Rechten eines Organs unabhängig von einem Verhältnis zu anderen Teilen der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Sache nach hätten sich verschiedene Auffassungen über das Ende der Amtszeit der von ihm wahrgenommenen Funktion gegenüber gestanden. Auch die im Eilverfahren vorgenommene Beiladung des im Jahr 2010 zum stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten Gewählten belege, dass über Rechte und Pflichten aus der Stellung des Funktionsträgers gestritten worden sei. Der Beigeladene sei ebenso wie der beklagte Wahlausschuss (Organ-)Teil der Hochschule. Für die Kostentragungspflicht komme es nicht darauf an, wer im zugrundeliegenden Organstreitverfahren obsiegt habe: Für die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren reiche es aus, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich, d. h. nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Kompetenz, derer er sich berühme, dürfe nicht eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestehen. Das Verwaltungsgericht übergehe, dass es nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht unabweisbar sei, über den 31. März 2011 hinaus zu amtieren. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass über das Recht auf das Mandat gestritten werde. Für das Bestehen einer Kostentragungspflicht sprächen auch die Entscheidungen weiterer Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. August 2015 - 15 B 966/15 - und HessVGH, Urt. v. 20. März 2015 - 8 A 826/14 -). Der nunmehr begehrte Betrag in Höhe von 1.816,20 € ergebe sich bei Addition der auf Seite 2 und 3 der Klageschrift genannten Einzelposten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. März 2015 - 2 K 958/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 5 6 7 6 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 zu verpflichten, an den Kläger 1.816,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass Gegenstand des vormaligen Rechtsstreits kein Streit um Organrechte, also kein Innenstreit, gewesen sei, sondern es um mitgliedschaftliche Rechte im körperschaftlichen Außenstreit gegangen sei. Es müsse zwischen dem Recht auf das Amt, dem Recht an dem Amt und dem Recht aus dem Amt unterschieden werden. Eine Kostenerstattung komme nur bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Amt in Betracht. Das primäre Ziel im Ausgangsverfahren sei die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gewesen, somit das Recht auf das Wahlamt. Das sekundäre Ziel des Ausgangsverfahrens sei auf die Fortdauer der Amtszeit über den 31. März 2011 hinaus gerichtet gewesen, somit das Recht am Amt. Bei Rechtshängigkeit der Ausgangsverfahren sei der Kläger nicht mehr Funktionsträger gewesen. Der Verweis auf die erfolgte Beiladung sei für die Frage des Organstreits rechtlich unergiebig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme von Kosten gerichtete Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenübernahme vorliegen. A. Die Verpflichtungsklage ist auch ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, soweit mit ihr die Übernahme höherer Kosten als im Vorverfahren geltend gemacht begehrt wird. Das vorliegend nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde vom Kläger zwar lediglich hinsichtlich des dort geltend 8 9 10 11 12 7 gemachten Betrags von 692,35 € (Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt) durchgeführt. Indessen hat sich die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen, mit der die Neubescheidung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 1.810,70 € (Anwaltsgebühren für beide Anwälte zzgl. Gerichtsgebühren für das Eilverfahren in beiden Instanzen) beantragt worden war, ohne hinsichtlich des überschießenden Betrags das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt und Klageabweisung beantragt. Das Vorverfahren war damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des den Betrag von 692,35 € überschreitenden Betrags als entbehrlich anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 20). Der in der Berufungsverhandlung gestellte Verpflichtungsantrag ist sachdienlich, denn der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der ihm im Rahmen der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes entstandenen Kosten. Für einen Antrag auf Neubescheidung ist demgegenüber kein Raum, weil der Beklagten bei Bejahung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Eine Klageänderung ist hiermit nicht verbunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rn. 9). B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Durchführung der gerichtlichen Eilverfahren entstandenen Kosten. 1. Es besteht weitgehende Übereinstimmung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Aufwendungen, die einem Organ oder Funktionsträger im Rahmen einer Organstreitigkeit in Wahrnehmung seiner Befugnisse entstehen, nicht von dem beteiligten Organ oder Funktionsträger selbst zu tragen sind, sondern von der juristischen Person (Gemeinde, Hochschule, etc.), in deren Interesse die Aufgabenwahrnehmung erfolgt (vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 - 15 A 1187/89 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Der Senat, der bisher mit der Problematik nicht befasst war, schließt sich dieser Rechtsprechung sowohl im Ergebnis als auch in den sie tragenden Erwägungen an. Die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht der Körperschaft nach einer organisationsinternen Auseinandersetzung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch 13 14 15 8 des mit Kosten belasteten Funktionsträgers. Denn die am Organstreit beteiligten Funktionsträger stehen sich nicht als Inhaber subjektiver Rechte gegenüber, die Gegenstand allein eines Außenrechtsverhältnisses sein können. Sie verfolgen oder verteidigen vielmehr Rechtspositionen, die ihnen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, dennoch aber im ausschließlichen Interesse der - am Organstreit nicht beteiligten - juristischen Person selbst begründet worden sind und ausgeübt werden dürfen. Kommunalverfassungsrechtliche und sonstige organisationsinterne Auseinandersetzungen der mit organschaftlichen Befugnissen betrauten Funktionsträger führen deshalb, soweit sie überhaupt Kosten verursachen, regelmäßig zu einer ausgleichsbedürftigen Vermögenslage (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 a. a. O. Rn. 41 ff. m. w. N.). Mit den für die grundsätzliche Rechtfertigung des Kostenerstattungsanspruches maßgeblichen Erwägungen sind zugleich zwei bedeutsame Grenzen dieses Anspruches aufgezeigt: Es muss zunächst bei der Auseinandersetzung überhaupt um die Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen gegangen sein. Die Verfolgung subjektiver Rechte, die dem Kläger als Person zustehen, genügt ebenso wenig wie die Geltendmachung einer bloß objektiven Rechtswidrigkeit der im Einzelfall angegriffenen Handlung oder Unterlassung. Der Kostenerstattungsanspruch darf allerdings nicht abhängig gemacht werden davon, dass die im Einzelfall verfolgten körperschaftsinternen Befugnisse tatsächlich bestanden haben bzw. tatsächlich verletzt worden sind. Es genügt vielmehr, dass der Kläger solches schlüssig, wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg geltend gemacht hat. Der Gefahr eines möglichen Missbrauchs wird durch die zweite Grenze des Kostenerstattungsanspruchs begegnet. Da der Funktionsträger seine Innenrechtsbefugnisse nicht um seiner selbst willen, sondern im Fremdinteresse der Hochschule ausübt, ist er bei deren Durchsetzung zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber dieser Körperschaft verpflichtet. Handelt er dieser Pflicht zuwider, indem er eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung um seine Befugnisse ohne vernünftigen Anlass führt, so kann er die ihm entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersetzt verlangen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 a. a. O. Rn. 56 ff. m. w. N.). 16 9 2. Nach den vorstehenden Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vor. Der Kläger hat die gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Senat in seiner Eigenschaft als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter der Fakultät für Maschinenbau der Beklagten geführt und somit als deren Funktionsträger gehandelt (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA S. 12). Die betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewertet der Senat als Organstreitverfahren mit dem Ziel der Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen im Gegensatz zur Geltendmachung bloß subjektiver Rechte des Klägers, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Der Kläger hat im maßgeblichen Eilverfahren die Feststellung begehrt, dass seine Amtszeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter fortdauere. Damit macht er, anders als in den von ihm geführten Hauptsacheverfahren, die im Hauptantrag darauf gerichtet waren, die Wahl vom November 2010 für ungültig zu erklären, nicht das aus dem passiven Wahlrecht folgende subjektive Recht auf das Amt geltend (vgl. zu den Begrifflichkeiten im Einzelnen den Überblick bei Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, Berlin, S. 76 ff.), dessen Verteidigung unstreitig keine Organstreitigkeit darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, juris). Ebenso wenig nimmt der Kläger allerdings organschaftliche Rechte im engen Sinn wahr, die sich aus dem innegehabten Amt des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ergeben. Betroffen ist vielmehr das Recht an dem Amt selbst, das der Kläger gegen die „vorzeitige“ Beendigung der Amtszeit verteidigt. Die Einordnung dieser Rechtsposition bereitet gewisse Schwierigkeiten, denn sie enthält gleichermaßen subjektive wie organschaftliche Komponenten und nimmt damit gleichsam eine Zwitterstellung zwischen den zuvor beschriebenen Positionen ein. Einerseits stellt das Recht auf Ausübung des einmal übertragenen Amtes bis zum Ende der Amtszeit die logische Fortsetzung des subjektiven Rechts auf das Amt dar, denn wer aufgrund rechtswirksam durchgeführter Wahlen zum Funktionsträger bestellt ist, hat einen Anspruch darauf, das ihm übertragene Amt während der hierfür festgelegten Amtszeit ungestört auszuüben. Andererseits ist das Recht am Amt logische Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte aus dem Amt. So betrifft die Beeinträchtigung des Rechts am Amt, wie sie in einer rechtswidrig zu kurz bemessenen Amtszeit liegt, den Kläger maßgeblich in seiner Eigenschaft als 17 18 10 Funktionsträger, denn er kann seine organschaftlichen Aufgaben dann nicht im vollen zeitlichen Umfang wahrnehmen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass bei der Geltendmachung des Rechts am Amt die innerorganisatorischen Kompetenzen im Vordergrund stehen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschl. v. 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, juris). Hiernach ist dem Wesen nach von einer Organstreitigkeit auszugehen (und eine Verfassungsbeschwerde mangels subjektiver Betroffenheit deshalb nicht statthaft), soweit die Auseinandersetzung um den Fortbestand eines kommunalen Mandats und des hiermit verbundenen Status seines Inhabers geführt wird. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass keinerlei Rechte aus dem Mandat geltend gemacht werden. Diese Wertung ist auf Funktionsträger einer Hochschule übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar ist. Der Kläger hat in den betreffenden Eilverfahren auch nicht lediglich eine bloß objektive Rechtswidrigkeit der von der Beklagten auf ihn angewendeten Bestimmungen über seine Amtszeit gerügt. Er hat vielmehr die sich hieraus ergebende Verletzung seiner organschaftlichen Rechte als Funktionsträger geltend gemacht; die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz erfolgte noch während der bis zum 31. März 2011 andauernden Amtszeit des Klägers. Dass der Kläger im Eilverfahren letztlich unterlegen ist, wirkt sich auf den Kostenerstattungsanspruch nicht aus. Schließlich liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Kläger den Rechtsstreit nicht unter Verkennung der Interessen der Beklagten ohne vernünftigen Anlass geführt hat. Die Durchführung der Eilverfahren diente letztlich dem Interesse der Beklagten an einer mit höherrangigem Recht übereinstimmenden Festlegung der Amtszeiten der für sie tätigen Funktionsträger (vgl. Senatsbeschl. v. 12. September 2011 - 2 B 71/11 -). Auch lag ein vernünftiger Anlass vor, weil die Beklagte wiederholt ihre mit dem Sächsischen Hochschulgesetz nicht in Einklang stehenden Regelungen zur Amtszeit des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten angewendet hat. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst die vom Kläger geltend gemachten Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltsgebühren sowie Auslagen (vgl. S. 2/3 der Klageschrift vom 15. Oktober 2012). Diese belaufen sich auf insgesamt 1.813,20 €. 19 20 21 11 Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Klageantrag war die Klage deshalb in Höhe von 3,00 € abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse 22 23 12 solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.813,20 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG. Die Abweichung gegenüber der Festsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Korrektur des zu zahlenden Betrags in geringfügiger Höhe. Eine Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die keinen Gebührensprung auslösen würde, ist deshalb nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2