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Beschluss

3 D 40/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 D 40/17 6 K 3287/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Namensänderung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 14. Juli 2017 2 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2017 - 6 K 3287/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Die Klage bot zum für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der hierbei vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da das Bewilligungsverfahren den grundsätzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Seiner Zielrichtung nach soll nicht die abschließende Prüfung der Begründetheit der Klage in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2006, NVwZ-RR 2007, 352). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 1 2 3 Hiervon ausgehend sind mit dem Verwaltungsgericht Dresden die Erfolgsaussichten der Klage, mit der die Klägerin eine Änderung des Familiennamens ihrer Tochter begehrt, nicht als offen anzusehen. Das Verwaltungsgericht hält die beabsichtigte Klage für unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Denn die Klägerin könne nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit der Ablehnung der begehrten Namensänderung ihrer Tochter im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 2. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 sei nämlich allein in das Namensrecht ihres Kindes, nicht hingegen in ihre eigenen subjektiven Rechte eingegriffen worden. Eine Klagebefugnis lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Bescheid an sie gerichtet worden sei. Denn die Bescheide seien an sie als gesetzliche Vertreterin und allein sorgeberechtigte Kindesmutter ihres antragstellenden Kindes adressiert gewesen. Die nunmehr begehrte Rubrumsänderung sei nicht möglich, da dadurch die Unzulässigkeit der Klage nicht geheilt werden könne. Außerdem sei zwischenzeitlich wohl die einmonatige Klagefrist abgelaufen. Dem hält die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 entgegen, dass sie von Beginn an den Antrag auf Namensänderung in eigenem Namen gestellt habe. Der Antrag sei von der Beklagten auch so behandelt worden. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, den Antrag umzustellen, auch sei der Antrag deshalb nicht zurückgewiesen worden. Die formale Bezeichnung ihrer Tochter als Antragstellerin korrespondiere nicht mit dem Vorgeschehen. Dies folge auch aus dem in eigenem Namen durchgeführten Widerspruchsverfahren. Sei dies anders, müsse die im eigenen Namen erhobene Klage so ausgelegt werden, als wäre sie von ihrem Kind, von ihr als sorgeberechtigter Mutter vertreten, erhoben worden. Die Beschwerde führt nicht dazu, der Klägerin unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass, anders als die Klägerin meint, bereits der formularmäßige Antrag auf Änderung des Familiennamens nicht 3 4 5 6 4 von der Klägerin, sondern von ihrer Tochter gestellt worden ist. Das wohl unter Mithilfe eines Behördenmitarbeiters der Beklagten ausgefüllte und korrigierte Antragsformular, das am 5. September 2013 von der Klägerin unterzeichnet worden ist, weist unter seiner Ziffer I die Tochter der Klägerin als Antragstellerin und gemäß Ziffer VI des Antragformulars die Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin aus. Demgemäß ist in dem Betreff des Ablehnungsbescheids als Antragstellerin auch die Tochter der Klägerin, die Klägerin aber als deren gesetzliche Vertreterin bezeichnet. Auch aus den Gründen des Bescheids ergibt sich unmissverständlich, dass nicht die Klägerin, sondern ihre Tochter Antragstellerin im namensänderungsrechtlichen Verfahren gewesen ist (vgl. insb. Gründe, Ziff. I, 2. Absatz). Auch der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch hier ergibt sich aus Ziffer I der Gründe ausdrücklich, dass die Klägerin für ihre Tochter als deren gesetzliche Vertreterin die Änderung des Familiennamens beantragt hat. In allen Fällen diente die Adressierung - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nur dazu, die Bescheide der vertretungsberechtigten Klägerin zukommen zu lassen. Daher bestand für die Beklagte und die Widerspruchsbehörde zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht, die Klägerin auf eine möglicherweise fehlerhafte Antragstellung hinzuweisen. Die im Namen der Klägerin erhobene Klage lässt sich auch nicht in eine im Namen der Tochter der Klägerin erhobene Klage umdeuten. Eine entsprechende Umdeutung gemäß § 88 VwGO ist nicht veranlasst. Zwar ist nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe im Zweifel zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Es müssen allerdings irgendwelche Anknüpfungspunkte bestehen, die für eine solche Auslegung herangezogen werden können. Ist - wie hier - die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung zu (Schenke, in: Kopp/ders. a. a. O. § 88 Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2017 - 3 A 809/16 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Solche Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor. Die Klageschrift bezeichnet als Klägerin die Mutter und als „weitere Beteiligte“ ihre Tochter M E S H. Auf der ersten Seite des Entwurfs der Klagebegründung heißt es: „Die Klägerin ist die 7 8 5 alleinsorgeberechtigte Mutter der am 1. April 2012 geborene M E S H.“ Damit ist anwaltlich klar gestellt, dass die Klägerin die Klage nicht im Namen ihrer Tochter, sondern in ihrem eigenen Namen erheben möchte. Eine dem widersprechende Auslegung der Klageschrift oder eine bloß klarstellende Rubrumsberichtigung ist mithin nicht möglich. Eine Klageänderung durch Auswechseln der Klägerpartei gemäß § 91 Abs. 1 VwGO wäre - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - nicht sachdienlich. Eine von der Tochter der Klägerin als Antragstellerin im namensänderungsrechtlichen Verfahren erhobene Klage wäre wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (S. 106 der Behördenakte) der Klägerin als Zustellungsbevollmächtigter für ihre Tochter (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1629 Abs. 1, § 104 Nr. 1 BGB) am 18. März 2017 zugestellt. Die Klagefrist lief demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 18. April 2017 ab. Gründe für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Groschupp Döpelheuer 9 10 11 12