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Beschluss

3 B 60/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird die Beschwerdebegründung nicht mit der Beschwerde verbunden, sondern isoliert vorgelegt, ist sie nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zwingend beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. 2. Im Hinblick auf die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorbefasste Gericht den Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten werde und insoweit eine etwaige Fehlleistung oder ein Verlust des Schriftsatzes in den Verantwortungsbereich des vorbefassten Gerichts fällt. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich zu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte.
Entscheidungsgründe
1. Wird die Beschwerdebegründung nicht mit der Beschwerde verbunden, sondern isoliert vorgelegt, ist sie nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zwingend beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. 2. Im Hinblick auf die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorbefasste Gericht den Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten werde und insoweit eine etwaige Fehlleistung oder ein Verlust des Schriftsatzes in den Verantwortungsbereich des vorbefassten Gerichts fällt. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich zu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte.