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Beschluss

2 B 124/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 124/17 11 L 191/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. Mai 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2017 - 11 L 191/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.726,93 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. 1. Der Antragsteller steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) auf Probe im Dienst des Antragsgegners. Seinen Dienst leistet er bei der Bereitschaftspolizei am Dienstort ........ Im April 2016 wurde auf Anzeige einer Polizeibeamtin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB gegen Unbekannt eingeleitet. Der Anzeige lag zugrunde, dass eine Polizeibeamtin nach dem Duschen bemerkt hatte, dass in einem Damenduschraum auf dem Areal der Bereitschaftspolizei in ....... eine Kamera angebracht war, die heimlich Videoaufzeichnungen fertigte. Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei seien im Zuge der daraufhin durchgeführten Spurensicherung Fingerabdrücke und DNA-Spuren gesichert worden, die dem Antragsteller hätten eindeutig zugeordnet werden können. Bei einer aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts ....... durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers in ......... und seines Wohnraums bei 1 2 3 der Bereitschaftspolizei am Dienstort ....... sei eine Vielzahl von Speichermedien und ein Laptop L..... sichergestellt worden. Dabei habe eine Sichtung einzelner Videos ergeben, dass an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten Frauen beim Duschen aufgezeichnet worden seien. Eine Auswertung der Daten auf dem Laptop habe darauf schließen lassen, dass der Antragsteller bereits früher unberechtigt Spionagekameras in Räumen angebracht habe, die den höchstpersönlichen Lebensbereich schützten. Der Antragsteller wurde zunächst an den Dienstort ........ umgesetzt. Im Anschluss wurden gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhängt. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Nach Anhörung mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde er mit Verfügung vom 9. November 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und der Sofortvollzug dieser Entscheidung angeordnet. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Begründung des Sofortvollzug entspreche den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Entlassungsverfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Diese stütze sich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und der von ihm zu erstellenden Prognoseentscheidung - nach summarischer Prüfung - rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangen können, dass der Antragsteller nicht die charakterliche Eignung für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit besitze. Der Antragsgegner habe hiervon nach einer Auswertung einer Vielzahl von Beweismitteln, welche den Antragsteller belasteten, ausgehen dürfen. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung beruhten auf den tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen aus diesen Beweismitteln und seien daher keine bloßen Mutmaßungen. Der Antragsgegner habe das heimliche Anfertigen von Bildmaterial innerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs unabhängig von der Straftat zu Recht als Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter gewertet. Ein solches Verhalten zeige die fehlende Fähigkeit des Antragstellers, hochrangige Rechtsgüter von Verfassungsrang zu 3 4 4 respektieren, geschweige denn zu schützen. Dies aber sei die Aufgabe des Antragstellers in seinem Amt als Polizeimeister. Bei dem Vorgang handele es sich nicht um einen einmaligen Sachverhalt, der als Augenblicksversagen keine Rückschlüsse auf eine fehlende charakterliche Eignung zuließe. Auch eine Folgenabwägung hinsichtlich der betroffenen Interessen spreche für den Sofortvollzug der Entlassung. Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, die vom Verwaltungsgericht bestätigten Gründe für den Sofortvollzug der Entlassung überzeugten nicht. Der Antragsgegner begründe seine Entlassungsverfügung mit dem Ermittlungsstand in dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren. Der Antragsgegner habe die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt, weil er die Entlassungsverfügung allein auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren gestützt habe. Es seien unvollständige Erkenntnisse ausgewertet worden, weil die Beurteilung sich ausschließlich auf einen Zwischenbericht der Polizei stütze. Dieser sei keine ausreichende Grundlage. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens sei dem Antragsteller kein Akteneinsichtsrecht gewährt worden. Daher könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Angaben des Zwischenberichts zutreffen würden. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich im Verwaltungsverfahren einzulassen, obwohl ihm im strafrechtlichen Verfahren die Möglichkeit zur Einlassung erst nach vollständiger Akteneinsicht gewährt werde. Wenn man nicht den abschließenden Ermittlungsbericht abwarte, dann stelle dies eine unzulässige Vorwegnahme der Ergebnisse des eingeleiteten Strafverfahrens dar. Bisher gründe die Entlassungsverfügung nur auf bloßen Mutmaßungen. Außerdem sei die Entlassung fürsorgewidrig. 2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zu keiner Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Vollzugsanordnung den formellen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. 5 6 7 5 Danach ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses notwendig, die hier vorliegt. Da es sich um ein formelles Erfordernis handelt, ist jedoch an dieser Stelle eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegebenen Gründe nicht angezeigt. Vielmehr ist die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich besteht, eine inhaltliche Frage. Sie ist deshalb bei der inhaltlichen Prüfung zu beantworten. Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Beschl. v. 8. Oktober 2009 - 2 B 423/09 -, juris Rn. 7 und v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 20. März 2017 - 3 CS 17.257 -, juris Rn. 5 ff.). Eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit hat der Antragsgegner ausweislich Ziffer III der Entlassungsverfügung vom 9. November 2016 gegeben. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8) an, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. b. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung vom 9. November 2016 mit der Prognose, dass sich der Antragsteller während der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt hat, nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die hierfür herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheides verwendet werden. Insbesondere steht der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnisse nicht entgegen, dass diese im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens noch nicht abschließend bewertet worden sind. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht wegen der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus. 8 9 10 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24. Januar 2017 - 2 B 75/16 -, juris) knüpft die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG anders als § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilendes Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Ist der Beamte vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden, so sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht. Eine Bindung anderer Gerichte oder auch von Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, wie er dies z. B. in § 190 Satz 2 StGB oder in § 14 Abs. 2 BDG getan hat. Eine solche gesetzliche Vorschrift besteht bei der Entlassung eines Probebeamten indes nicht. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen einer etwaigen strafgerichtlichen Entscheidung tritt keine Rechtskraft ein. Daraus folgt, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Selbst wenn es in diesem zu einem Freispruch des Antragstellers käme, so hätte diese Bewertung nach den vorstehenden Maßstäben keine bindende Wirkung für den Antragsgegner (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 24. Januar 2017 a. a. O.). Der Antragsgegner hat also seine Entscheidung über die charakterliche Eignung des Antragstellers eigenständig vorzunehmen. Er hat es dabei - anders als der Antragsteller vortragen lässt - nicht mit einem Verweis auf den (Zwischen)Stand des Ermittlungsverfahrens bewenden lassen, sondern ausweislich der Begründung der Entlassungsverfügung (S. 3) eine eigenständige Bewertung der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse vorgenommen. Damit wird nicht in Rechte des Antragstellers im Strafverfahren eingegriffen, sondern den beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Denn die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die vorliegenden Erkenntnisse beinhalten auch Tatsachen und stellen keine bloßen Vermutungen dar. Der Inhalt der in der Entlassungsverfügung 11 12 7 verwerteten Erkenntnisse war dem Antragsteller mehrfach (im Rahmen des Verfahrens zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und im Rahmen der Anhörung im Entlassungsverfahren mit Schreiben vom 21. September 2016) mitgeteilt worden. Warum er sich hierzu nicht äußern konnte, erschließt sich auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers nicht. Der Fürsorgegrundsatz gebietet es schließlich nicht, bei dem festgestellten Sachverhalt den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten. Zu den einzelnen Vorwürfen und ihrer inhaltlichen Bewertung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vortragen lassen. Eine Entscheidung dazu erübrigt sich daher, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8. Oktober 2009 a. a. O. Rn. 31). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 17.05.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 13 14 15 16