Urteil
1 A 90/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 90/16 4 K 495/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Erteilung einer Kostenfreiheitsbescheinigung gemäß § 67 LwAnpG hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden - 4 K 495/13 - vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Kostenfreiheitsbescheinigung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG. Mit Ende 1991 bzw. 1992 geschlossenen notariellem Verträgen vereinbarten die LPG (T) „K...- M...“ G......., die LPG (T) O............ und die LPG (P) B........, das jeweilige Betriebsvermögen (rückwirkend) zum 31. Dezember 1991 als Sacheinlage in die Klägerin einzubringen. Für das eingebrachte Vermögen erhielten sie Aktien der Klägerin. Mit Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 - entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin nicht Inhaberin des Vermögens der sich zusammenschließenden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geworden sei. Die beabsichtigte Umwandlung sei vielmehr fehlgeschlagen (BGH, a. a. O., juris Rn. 24). Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Dresden - Registergericht - vom 7. April 2008 wurde über das Vermögen der drei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Nachtragsliquidation angeordnet. Die Vollversammlungen der LPG (P) B........ i. L., der LPG (T) O............ i. L. und der LPG (T) „K... M...“ G....... i. L. genehmigten die Einbringungsverträge in Bezug auf die Leistung der Sacheinlagen und stimmten einer Nachtragsvereinbarung zu. 1 2 3 3 Im notariellen Nachtrag zum Einbringungsvertrag der LPG (T) „K... M...“ G....... i. L. vom 11. Juni 2008 heißt es: „Mit Urkunde vom 14.07.1992 …hat die LPG ‚K... M...‘ i. L. zwecks Erfüllung ihrer mit geänderter Gründungsurkunde vom gleichen Tage übernommenen Sacheinlageverpflichtung ihr gesamtes zum Bilanzstichtag 31.12.1991 ausgewiesenes Vermögen einschließlich Grundstücke, Gebäude und Beteiligungen mit allen Aktiva und Passiva in die L........................... eingebracht und zu deren Alleineigentum aufgelassen. Gleichzeitig bzw. im Gegenzug wurde der LPG ‚K... M...‘ i. L. eine Beteiligung an der L.......................... in Form von Aktien gewährt. Die LPG ‚K... M...‘ G....... befindet sich seit dem 01.01.1992 in gesetzlich angeordneter Liquidation. Nach nunmehr geltender Rechtsprechung besteht kein Anlass mehr, die Einbringung bzw. Veräußerung des gesamten Betriebsvermögens der LPG ‚K... M...‘ G....... i. L. an die L........................... als gesetzwidrig zu erachten. Es ist auch zulässig, im Rahmen der Liquidation das gesamte LPG-Vermögen zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten zu übertragen“. Am 4. September 2009 beantragte die Klägerin für die LPG (T) „K... M...“ G....... i. L., die LPG (T) O............ i. L und die LPG (P) B........ i. L. sowie für sich die Erteilung einer Kostenfreiheitsbescheinigung gem. § 67Abs. 2 LwAnpG. Mit Bescheid vom 29. September 2009 erteilte der Beklagte den drei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften i. L. die beantragte Bescheinigung, nicht aber der Klägerin. Diese legte am 8. Oktober 2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2004 (- II ZR 334/02 -) Widerspruch ein, den das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zurückwies. Die Klägerin habe keinen Anspruch gem. § 67 Abs. 2 LwAnpG. Die Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften habe gegen Bestimmungen des LwAnpG verstoßen; dies habe das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 14. Januar 2008 - 1 W 1152/07 - ausdrücklich festgestellt. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kauf- und Übertragungsverträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umwandlung der beteiligten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gem. § 23 ff LwAnpG gestanden 4 5 6 7 4 haben könnten. Die betroffenen Verträge hätten weder der Umwandlung (§§ 23 ff. LwAnpG) noch der Auflösung (§§ 41, 42 LwAnpG) oder der Abwicklung der landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften gedient. Es handle sich um keine Handlung, die der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche (§§ 1, 3 LwAnpG). Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Landwirtschaftsanpassungsgesetz abschließende Regelungen für jede Form der Umstrukturierung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i. S. v. § 23 ff. LWAnpG vorsehe und damit privatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung im Wege der Einzelrechtsnachfolge ausschließe. Dies werde auch durch die Aufnahme der Bestimmung zur Kostenfreiheitsbescheinigung in den Schlussbestimmungen deutlich. Die Norm beziehe sich ausschließlich auf die zuvor getroffenen Regelungen zur Umstrukturierung. Die Klägerin hat am 13. April 2012 Klage erhoben. Dieser hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 17. September 2014 - 4 K 495/13 - stattgegeben. Der Klägerin sei die begehrte Kostenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 LwAnpG seien erfüllt, da die maßgeblichen Handlungen in unmittelbarer Erfüllung von Maßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgenommen worden seien. Die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sei durch Übertragung ihres gesamten Vermögens als Sacheinlage in die neu gegründete Klägerin im Wege der „Heilung durch Nachzeichnung“ wirksam geworden. Mit den Nachträgen zu den Einbringungsverträgen sei die für § 67 Abs. 2 LwAnpG erforderliche Voraussetzung einer der Durchführung dieses Gesetzes dienenden Handlung nachträglich vorgenommen worden. Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil am 10. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat nach Eingang der Begründung am 9. April 2015 mit Beschluss vom 16. Februar 2016 - 1 A 135/15 - zugelassen hat. Der Beklagte trägt vor, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Kostenfreiheitsbescheinigung zustehe. Es fehle an Handlungen, die in einem direkten 8 9 10 11 5 Bezug zu einem Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz stünden. Mit dem Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG habe das Umstrukturierungsverfahren des 4. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht mehr zur Verfügung gestanden, so dass die Liquidation der in Auflösung befindlichen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht mehr der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gedient habe. Die in § 69 LwAnpG zur Liquidation einer Gesellschaft nach dem 31. Dezember 1991 getroffenen Regelungen hätten den Zweck, eine sachgerechte Auflösung der Gesellschaft zu ermöglichen, sie dienten aber nicht mehr der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, sondern der rechtlichen „Klärung“ nach dem Scheitern der gesetzlich vorgesehenen Umstrukturierung. Das mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz verfolgte Ziel an der „Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe“ berücksichtige den Schutz vor mit fremdem Vermögen bzw. nicht ordnungsgemäß übertragenem Vermögen wirtschaftenden Landwirtschaftsunternehmen. Das Ziel, klare und nachhaltige Rechtsverhältnisse zu schaffen, werde im Falle einer Nachzeichnung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 3 LwAnpG nicht erreicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewählte Art der Umstrukturierung nicht mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Übereinstimmung gestanden habe. Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2008 - 1 W 1152/07 - werde Bezug genommen, wonach eine Heilung von Fehlern bei der Umwandlung gem. § 34 LwAnpG nicht in Betracht gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Oberlandesgerichts fehlinterpretiert, denn mit den Nachtragsvereinbarungen sei nicht die ursprüngliche Umstrukturierung aus den Jahren 1991/1992 nachträglich wirksam geworden, sondern lediglich der damals gewünschte Erfolg auf der Basis eines neuen Rechtsgeschäfts bewirkt worden. Der jeweilige Nachtrag entfalte rechtliche Wirkungen nur für die Zukunft. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98 - werde Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. September 2014 - 4 K 495/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die als Sacheinlage vereinbarte Vermögensübertragung sei durch die Bestätigung gem. § 141 BGB mit den Nachtragsvereinbarungen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wirksam geworden. Ziel sei es gewesen, die Vermögensübertragung durch Gewährung von Anteilsrechten sicherzustellen und damit die Liquidation abzuschließen. Die Auflösung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sei ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die Nachzeichnungen seien im Wege eines Liquidationsverfahrens nach § 42 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 78 Abs. 1 und § 82 GenG erfolgt, so dass es sich nicht um einzelne Erwerbsvorgänge anlässlich eines Liquidationsverfahrens handle. Auch verweise § 69 Abs. 3 LwAnpG ausdrücklich auf § 42 LwAnpG. Deshalb seien auch Handlungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 1991 erfolgt seien, solche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die abgeschlossenen Einbringungsverträge hätten der Abwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gedient. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Kostenfreiheitsbescheinigung gem. § 67 Abs. 2 LwAnpG hat. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2009 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 14. März 2012 sind deshalb rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Nachzeichnungen zu den Einbringungsverträgen um Handlungen handelt, die zum 13 14 15 16 17 18 7 nachträglichen Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen der drei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geführt haben und dabei auch in Erfüllung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommen worden sind. Gem. § 67 Abs. 1 LwAnpG sind die zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49 LwAnpG frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Nach § 67 Abs. 2 LwAnpG ist die Gebühren- Kosten-, Steuer- und Abgabenfreiheit von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, dass die Handlung der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient. Handlungen, dienen der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie der Erfüllung von Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen. Der Senat hat mit Beschl. v. 20. April 2011 (- 1 A 229/10 -, nicht veröffentlicht) das Folgende ausgeführt: „Bei den Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kauf- und Übertragungsverträgen handelte es sich um keine Tätigkeiten, die der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienten. Dies sind nur solche die in unmittelbarer Erfüllung von Maßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgenommen werden (vgl. zu den Maßstäben der vergleichbaren Vorschrift nach § 108 FlurbG: BFH, Urt. v. 24. Juni 1964, BB 1964, 955; BGH, Beschl. v. 13. Juli 1989, JurBüro 1990, 1464, BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, BayVBl. 1999, 379 sowie zu § 67 LwAnpG: VG Dresden, Urt. v. 3. Februar 2010 - 4 K 2487/06 -, juris Rn. 21 ff.). Nach § 67 Abs. 2 LwAnpG sind die Gebühren, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 LwAnpG die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient. Das bedeutet, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich ohne Belang ist, auf welchem Verfahren und welchem Abschnitt nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Handlungen beruhen, solange sie der Durchführung dieses Gesetzes dienen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kauf- und Übertragungsverträge in unmittelbaren Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG (P) S. gestanden haben könnten (§§ 23 ff. LwAnpG). Die hier streitgegenständlichen Verträge dienten weder der Umwandlung noch der Auflösung (§§ 41, 42 LwAnpG) oder Abwicklung der LPG. Sie wurden vielmehr geschlossen, um im Nachhinein einen Fehler im Umwandlungsprozess der LPG (§ 31 LwAnpG) zu korrigieren, weil eine Umstrukturierung - dies ist jedenfalls nicht dargelegt - und eine Vermögensübernahme nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht erfolgt sind. Mit der Vornahme der 19 20 8 Vermögensübernahme durch Notarvertrag vom 16. Juni 2006 ist keine Handlung, die der Zielsetzung des Landwirtschaftanpassungsgesetz entspricht (§§ 1, 3 LwAnPG), vorgenommen worden. Denn das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes enthält eine abschließende Regelung für jede Form der Umwandlung einer LPG (§§ 23 ff. LwAnpG) und schließt daher privatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung im Wege der Einzelrechtsnachfolge aus (so BGH, Beschl. v. 28. November 2008, ZIP 2009, 264). Nichts anderes kann damit für eine Übertragung von einzelnen unbeweglichen und/oder beweglichen Vermögensgegenständen nach einer fehlgeschlagenen Umwandlung gelten. Denn die Handlung dient nicht der Heilung des Umwandlungsprozesses - etwa durch Verkauf aller Anteile (§ 42 LwAnpG) -, sondern durch sie werden im Nachhinein privatautonom und nicht durch ein im Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgesehenes Verfahren nur einzelne unbewegliche und bewegliche Vermögensgegenstände des Betriebs an einen neuen Eigentümer übertragen, auch wenn zunächst eine Umstrukturierung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz beabsichtigt war (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 28. November 2008 a. a. O. und Urt. v. 20. September 2004, ZOV 2005, 25).“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Kostenfreiheitsbescheinigung zu, da vorliegend anders als im bereits entschiedenen Verfahren mit den Handlungen nicht einzelne Vermögensgegenstände nach einer fehlgeschlagenen Umwandlung veräußert wurden, sondern ein Fehler im Umwandlungsprozess geheilt und damit der Abschluss der Umstrukturierung durch den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässigen Verkauf aller Anteile (§ 42 LwAnpG) erst abgeschlossen worden ist. Die Handlungen dienten damit als Teil des Umstrukturierungsprozesses der Erfüllung einer Maßnahme nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Dafür spricht auch, dass die notariellen Einbringungsverträge in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 11. Juni 2008 eine Auflösung der drei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in Liquidation zum Ziel hatten (§§ 41, 42 LwAnpG), denn diese waren nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften weiterhin als in Auflösung befindlich existent (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 -, juris Rn. 24). Die Umstrukturierung der drei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erfolgte damit abschließend erst durch den Verkauf aller Anteile (§ 42 LwAnpG; vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 2008 - BLw 4/08 -, juris Rn. 25). Diese Handlungen dienten damit nicht nur der nachträglichen formalen Heilung des Umwandlungsprozesses, sondern machten den Abschluss der Umstrukturierungen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz erst möglich. 21 9 Der Annahme, dass auch die fortbestehende Liquidationsgesellschaft noch dem im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelten Sonderumwandlungsrecht unterlag, wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, der insoweit ausgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 2008 a. a. O., juris Rn. 24 ff.): „Die Übertragung scheitert dagegen nicht an dem Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie in der Liquidation der LPG durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände erfolgt, wobei die Gegenleistung auch in Anteilsrechten an dem übernehmenden Rechtsträger bestehen darf. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung in der Liquidation war nie streitig, da § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG allgemein auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genossenschaften verweist und keine Anordnung enthält, dass die Vermögensgegenstände der LPG nur gegen Entgelt und nicht gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen veräußert werden dürfen (so schon Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). Diese Form der Veräußerung ist damit ein taugliches Mittel zur ‚Heilung durch Nachzeichnung‘ fehlgeschlagener Umwandlungen durch übertragende Auflösungen (dazu Neixler, NL-BzAR 2000, 352, 356; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354; einschränkend: Czub, VIZ 2003, 105, 116). Die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der Verwertung des LPG-Vermögens in der Liquidation durch einen Verkauf gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen bedarf zwar eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, aber nicht der Zustimmung sämtlicher LPG- Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). (…) cc) Die Vermögensübertragung von der Antragsgegnerin auf die Nebenintervenientin ist jedoch im Jahre 2006 wirksam geworden. (…) Die Nachtragsvereinbarung diente ferner ausdrücklich dazu, die Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten sicherzustellen und die Liquidation abzuschließen.“ Davon ausgehend diente die Nachzeichnung dem Abschluss der nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgesehenen Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Etwas anderes folgt entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht aus dem in Bezug genommenen § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG. Denn der Vorschrift kann nur entnommen werden, dass landwirtschaftliche und kooperative Einrichtungen i. S. v. § 39 Abs. 1 LwAnpG, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht umgewandelt worden sind, als aufgelöst gelten. Ihr kann aber nicht entnommen werden, dass eine eingeleitete Umstrukturierung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz danach nicht mehr nach 22 23 24 10 diesem Gesetz abgeschlossen werden konnte. Dagegen spricht bereits, dass eine aufgelöste landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft danach - wie auch bereits ausgeführt - trotz ihrer Auflösung als in Auflösung bzw. in Liquidation befindlich fortbestanden hat und deshalb grundsätzlich auch nicht vom Umwandlungsprozess ausgeschlossen war (vgl. § 42 Abs. 1 LwAnpG; vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 -, juris Rn. 12 ff., 25). Zudem knüpft § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG allein an § 69 Abs. 1 LwAnpG an, der das Außerkrafttreten des LPG-Gesetzes mit Wirkung v. 1. Januar 1992 regelt. Gegen die Auffassung des Beklagte spricht im Übrigen § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG, wonach für die Abwicklung ausdrücklich § 42 LwAnpG gilt, der gerade auf § 82 GenG Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 2008 a. a. O., juris Rn. 25). Das Datum des Urteils des Verwaltungsgerichts im Tenor des Berufungsurteils ist in Anknüpfung an das Tenorblatt von „17. September 2015“ auf „17. September 2014“ gem. § 118 Abs. 1 VwGO korrigiert worden, da es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler des Senats handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 25 26 27 28 11 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Richter am OVG Meng Schmidt-Rottmann Kober ist wegen Er- krankung an der Unterschrift ge- hindert Meng Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. 1 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Richter am OVG Meng Schmidt-Rottmann Kober ist wegen Er- krankung an der Unterschrift ge- hindert Meng 2