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Beschluss

4 A 453/16.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 453/16.A 2 K 1928/15.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn zuletzt wohnhaft: - Kläger - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 10. Mai 2017 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2016 - 2 K 1928/15.A - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsangehöriger. Seinen am 2. Juni 2015 gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 unter Anordnung der Abschiebung nach Ungarn als unzulässig ab. Die auf Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme und Durchführung des Asylverfahrens, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie weiterhin hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2016 - 2 K 1928/15.A - abgewiesen. Auf entsprechenden Antrag des Klägers wurde mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 - 1 A 392/16.A - die Berufung zugelassen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2016 mitgeteilt hatte, dass der Kläger im Ausländerzentralregister als "nach unbekannt verzogen" registriert sei, 1 2 3 3 wurde seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zur Mitteilung der aktuellen Anschrift aufgefordert. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte sie mit, dass ihre Recherche zum aktuellen Aufenthalt des Klägers keinen Erfolg gehabt habe und er vom Ausländeramt am 4. April 2016 mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet worden sei. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 10. April 2017 zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO unter Hinweis darauf, dass die Berufung unbegründet sei, angehört. Seither wurde die aktuelle Anschrift des Klägers nicht nachgereicht. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil die Klage unzulässig geworden ist. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) entfallen, da der Kläger seit 4. April 2016 unbekannten Aufenthalts ist. Die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft durch den Kläger ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs. 1 AsylG) oder zumindest an seine Prozessbevollmächtigte lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder in sein Heimatland zurückgereist ist oder die Bundesrepublik verlassen hat und das Rechtsschutzbegehren gegen die Beklagte nicht mehr weiter verfolgen will (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2010 - 20 B 10.30183 -, juris; HessVGH Beschl. v. 18. August 2000 - 12 UE 420/97.A -, AuAS 2000, 211) oder er gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses ebenfalls entfallen lässt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 -, InfAuslR 2000, 19; OVG NRW Beschl. v. 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -, AuAS 2002, 92; Marx, AsylG, 9. Aufl. § 81 Rn. 16 f., jew. m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 4 5 6 7 4 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 5 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Ranft John