OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 D 32/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 D 32/16 4 K 925/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie- und Handelskammer Dresden Langer Weg 4, 01239 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen IHK-Beitrag hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 28. März 2017 2 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2016 - 4 K 925/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2016, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der angegriffene Beitragsbescheid sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen aus § 3 Abs. 3 IHKG erfüllt seien. Nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG sei Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden sei. Das Finanzamt habe in seinem Bescheid vom 13. Juli 2009 den Gewerbeertrag für das Jahr 1999 in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe festgesetzt. Diese Festsetzung sei bestandskräftig und für die Beklagte bindend. Für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids sei nicht erheblich, dass das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aufheben könnte. Es seien weder Festsetzungsverjährung noch Zahlungsverjährung eingetreten. Auch die Entscheidung der Beklagten, einen Erlass nicht zu gewähren, sei nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Beitragsordnung sei ein Erlass im Wege des Ermessens im Fall einer unbilligen Härte 1 2 3 3 zulässig. Der Kläger habe lediglich unsubstantiiert eine wirtschaftlich schwierige Situation behauptet, ohne dies im Einzelnen näher darzulegen und zu konkretisieren. Hiergegen trägt der Kläger vor, dass der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 fehlerhaft sei und er am 21. Mai 2012 einen Abänderungsantrag gestellt habe. Der Ermessensspielraum im Fall einer unbilligen Härte sei nicht angemessen genutzt. Das Jahrhunderthochwasser vom 7. August 2010 habe an seinen Gebäuden hohe Sachschäden verursacht, die erhebliche Mietausfälle zur Folge hätten. Der aktuelle Kreditrahmen seines Girokontos von 60.000,00 Euro sei ausgeschöpft und werde nach Buchung vorgemerkter Darlehensraten um 3.170,22 Euro überzogen. Auch nach dem Vorbringen des Klägers kommt der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Solange der Bescheid für 1999 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. Juli 2009 nicht geändert oder aufgehoben wurde, ist der Kammerbeitrag auf der Grundlage dieser Festsetzung zu berechnen. Nach § 3 Abs. 1 IHKG werden durch die Beklagte Grundbeiträge und Umlagen als Beiträge erhoben. Dabei entfaltet der der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zugrunde gelegte Gewerbeertrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG Bindungswirkung für die Umlage und gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 7 der Beitragsordnung 1998 und Ziffer III. der Haushaltssatzung der Beklagten auch für den Grundbeitrag. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts und dem vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid dem Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2 AO und einem Folgebescheid im Sinne von § 175 Abs. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11. März 2008 - 6 S 2368/06 -, juris Rn. 7, OVG NW, Beschl. v. 8. August 2001 - 4 A 4074/00 -, juris Rn. 5 ff., OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 2 M 114/09-, juris Rn. 7, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. Januar 2017 - OVG 1 B 38.14 -, juris Rn. 20). Die Beklagte dürfte nicht zu einem Erlass der Beitragsschuld verpflichtet sein. Nach § 18 Abs. 2 Beitragsordnung 1998 können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden; im Interesse aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Auch die Unternehmen, die keine Erträge erwirtschaften, sind 4 5 6 4 grundsätzlich beitragspflichtig, sodass aus dem Fehlen eines Ertrags/Gewinns oder aus der Verlusterzielung noch kein Anspruch auf Beitragserlass abgeleitet werden kann. Nur wenn erst die Beitragsforderung selbst zu einer Existenzgefährdung führt, kann eine persönliche Härte vorliegen; die bloße Berufung auf völlige Vermögenslosigkeit (auch ohne Beitragsforderung) rechtfertigt hingegen keinen Erlass (Jahn, GewA 2008, 187/192 f.). Es muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Geltendmachung der Abgabenforderung und einer dadurch eintretenden Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gegeben sein. Ein Erlass wegen persönlicher Härte kommt daher nicht in Betracht, wenn der Schuldner unabhängig von einer Stundung oder einem Erlass in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen. Ein Erlass oder eine Stundung würde hieran nichts ändern, also mit keinem wirtschaftlichen Vorteil für den Schuldner verbunden sein (NdsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 8 LA 54/06 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass gerade die Erfüllung der Beitragsforderung von 1.069,01 Euro dazu führen würde, dass er durch seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht länger seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge des Hochwassers 2010 und die Überschreitung seines Kreditrahmens hinzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Döpelheuer Ranft Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 7 8