Urteil
1 A 552/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 552/13 5 K 721/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Rückforderung von Sozialleistungen hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 am 7. Februar 2017 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. August 2008 - 5 K 721/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn als unbegleiteten Minderjährigen in Obhut zu nehmen sowie gegen die Heranziehung zur Erstattung der Kosten seiner Inobhutnahme i. H. v. 9.056,98 € Der am ......... 1981 geborene, aus Tunesien stammende Kläger reiste im November 2004 nach Deutschland ein. Nachdem er gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen vorsätzlich wahrheitswidrig angegeben hatte, er heiße A.. H.... und sei am .......... 1988 in D..... (Sudan) geboren, ordnete das Jugendamt der Beklagten - einer kreisfreien Stadt mit knapp 250.000 Einwohnern - am 29. November 2004 die Inobhutnahme des Klägers als unbegleiteten Minderjährigen an und brachte ihn in der einzigen Einrichtung zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im Stadtgebiet unter. Die früher städtische Einrichtung („Kinder- und Jugendnotdienst“) wird nach einer Ausschreibung seit 2003 von der .................................................... e. V. (Nachfolgend: .................) betrieben und verfügte seinerzeit über insgesamt 14 Plätze für Kinder und Jugendliche. Der Kläger hielt sich vom 29. November bis zum 17. Dezember 2004 sowie vom 1. April bis 3. Mai 2005 in der Einrichtung auf. Nach einer Asylantragstellung im Mai 2005 wurde der Kläger in eine Gemeinschaftsunterkunft in K...... (Allgäu) zugewiesen. 1 2 3 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 stellte das Amtsgericht Chemnitz - Familiengericht - fest, dass es sich bei dem Kläger um einen volljährigen tunesischen Staatangehörigen handelte. Im Hinblick darauf nahm das Jugendamt der Beklagten mit Bescheid vom 20. April 2006 die „Bewilligung von Leistungen nach § 42 SGB VIII“ für die Zeiträume vom 29. November 2004 bis 30. November 2004, vom 1. Dezember 2004 bis 17. Dezember 2004 sowie vom 1. bis 3. Mai 2005 nach § 45 SGB X zurück und ordnete die Erstattung (§ 50 Abs. 1 SGB X) eines - nicht näher aufgeschlüsselten - Betrags i. H. v. 9.253,87 € an. In der Begründung des Bescheids wurde u. a. auf die sich aus § 50 Abs. 2a SGB X ergebende Verzinsung hingewiesen. Auf den Widerspruch des Klägers vom 24. April 2006 erließ die Beklagte unter dem 10. Mai 2006 einen Zwischenbescheid mit einer Aufschlüsselung des Erstattungsbetrags (Tagessatz von 174,16 € bzw. 174,18 € gem. Entgeltvereinbarung zwischen ................. und Beklagter nebst sog. Annex-Leistungen gem. § 39 SGB VIII im Umfang von 196,39 € für Passfotos, Taschengeld, Fahrt- und Dolmetscherkosten sowie für Bekleidungsgeld). Den sodann näher begründeten Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 zurück. Die am 19. Juni 2006 erhobene Teilanfechtungsklage des Klägers, die sich nicht auf die Rückforderung der sog. Annex-Leistungen im Umfang von 196,39 € bezog, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz durch Urteil vom 22. August 2008 - 5 K 721/06 - abgewiesen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei rechtmäßig. Der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt habe gem. § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden dürfen. Die Inobhutnahme sei ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der neben dem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern eine Begünstigung für den in Obhut genommenen Minderjährigen enthalte. Während der Inobhutnahme übe das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Es habe für das Wohl des Jugendlichen zu sorgen und ihn zu beraten. Bereits der Begriff der Inobhutnahme stelle den Schutz- und Fürsorgecharakter der Maßnahme heraus. Auch der Wortlaut des § 42 SGB VIII belege, dass sich der Eingriffscharakter der Maßnahme an die Sorgeberechtigten 3 4 5 6 4 wende, der Jugendliche selbst sei nur mittelbar Adressat eines Eingriffs; gleichzeitig erfolge ihm gegenüber eine Leistungsgewährung. Die den Jugendlichen gewährten Leistungen umfassten neben der Grundversorgung (Unterkunft, Nahrung) insbesondere eine sozialpädagogische Betreuung. Der Kläger habe sich nicht auf Vertrauensschutz berufen können, weil er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe. Auch die Rückforderung der an den Kläger erbrachten Leistungen sei nicht zu beanstanden; insoweit stehe der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X kein Ermessen zu. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26. August 2009 - 1 A 565/08 - die Berufung zugelassen. Durch Urteil vom 12. Januar 2012 - 1 A 466/09 - hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2008 - 5 K 721/06 - auf die Berufung des Klägers geändert und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2006 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die „Bewilligung von Leistungen nach § 42 Sozialgesetzbuch VIII“ für die Inobhutnahme des Klägers im Umfang von 9.056,98 € zurückgenommen und die Erstattung eines Betrags in dieser Höhe angeordnet hatte. Die mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte Rücknahme (§ 45 Abs. 1 SGB X) des Verwaltungsakts zur Inobhutnahme sei entgegen den im Berufungsverfahren vertieften Ausführungen des Klägers rechtmäßig erfolgt. Die Inobhutnahme sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil der Kläger im November 2004 nicht minderjährig gewesen sei. Wegen seiner vorsätzlich falschen Altersangaben habe der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen können. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 5 SGB X sei gewahrt. Angesichts der Bösgläubigkeit des Klägers habe es auch keiner vertieften Ermessenserwägungen zum „Ob“ der Rücknahme bedurft. Ermessensfehlerhaft sei jedoch die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Leistungen. Da § 50 Abs. 1 SGB X der Behörde kein Ermessen einräume, ob sie den Erstattungsanspruch geltend mache, sei die Prüfung des Ermessensgebrauchs zum Umfang des Erstattungsanspruchs in das Verfahren über die Aufhebung des Verwaltungsakts vorverlagert, wie es im Schrifttum vertreten werde. Bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der zurück zu fordernden Geldleistung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sei es der Beklagten verwehrt gewesen, diejenigen Aufwendungen zugrunde zu legen, die sich aus dem zwischen ihr und der 7 8 5 ................. „verhandelten Entgelt“ in Höhe des Tagessatzes von 174,16 € bis 17. Dezember 2004 und 174,18 € für die 14 Plätze der Einrichtung ergeben. Die nach § 50 Abs. 1 SGB X erforderliche „Vermögensmehrung“ beim jeweiligen Erstattungsschuldner (hier: Kläger) entspreche im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Sozialbehörde, Einrichtungsträger und Hilfesuchendem nicht ohne weiteres dem Kostenaufwand des Hilfeträgers. Der Ermessensentscheidung zum Umfang der „Rückforderung“ liege ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde. Die in Bezug genommene Entgeltvereinbarung bilde mit Blick auf die dort eingestellten Einzelposten auch keine hinreichende Grundlage für eine schätzungsweise Ermittlung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 1 ZPO) der beim Kläger eingetretenen „Vermögensmehrung“ etwa hinsichtlich des eingestellten Sachaufwands für die Gebäudeerhaltung und für Investitionsaufwendungen. Dies führe im Rahmen eines sog. Entscheidungsverbunds zur Aufhebung sowohl der Rücknahmeentscheidung als auch der Festsetzung des Erstattungsbetrags. Dieses Senatsurteil ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 2. August 2012 - 5 B 17.12 - zugelassene Revision durch Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - (BVerwGE 147, 170) aufgehoben worden; die Sache ist wegen fehlender Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGX lägen vor. Die Inobhutnahme des Klägers sei ein ihm gegenüber bis zur Rücknahme wirksamer Verwaltungsakt, aufgrund dessen Leistungen i. S. v. 50 Abs. 1 SGB X in der Einrichtung eines freien Trägers der Jugendhilfe (.................) ohne „ausdrücklichen Leistungsbescheid“ im Auftrag der Beklagten erbracht worden seien. Die Inobhutnahme des damals 23jährigen Klägers sei rechtswidrig gewesen, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt und das Vertrauen des Klägers sei wegen seiner vorsätzlich falschen Altersangaben nicht schutzwürdig gewesen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rücknahme fehlerfrei ausgeübt, wie es das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt habe. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X sei ein Anspruch auf Wertersatz und bemesse sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Beklagte aufgrund der zwischen ihr und dem Träger der freien Jugendhilfe geschlossenen Entgeltvereinbarung an diesen für die Sach- und Dienstleistung gezahlt habe. Die 9 6 gerichtliche Prüfung des vereinbarten Entgelts beschränke sich auf eine Plausibilitäts- und Willkürkontrolle. Eine abschließende Beurteilung darüber, ob das vereinbarte Entgelt, dessen Berechtigung der Kläger in bezweifele, ausnahmsweise nicht dem im fraglichen Zeitraum für Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung in einer Einrichtung Üblichen entspreche, sei auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht möglich. Nach der Zurückverweisung des Verfahrens führt der Kläger aus, seine Berufung sei ungeachtet dessen begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihm vorrangig bestrittene Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 SGB X bestätigt habe. Der Ausgangsbescheid der Beklagten sei zu unbestimmt gewesen; eine Prüfung des Erstattungsbetrags sei dem Kläger erst im Widerspruchsverfahren ermöglicht worden. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X stehe der beanspruchten Erstattung entgegen. Die Beklagte habe im Revisionsverfahren eingeräumt, dass ihr zumindest ein Teil des hier verfahrensgegenständlichen Betrags von dritter Seite, nämlich dem Landesamt für Familie und Soziales, erstattet worden sei. Diese Erstattung i. H. v. 3.457,07 € müsse sich die Beklagte im vorliegenden Anfechtungsstreit entgegen halten lassen. Ein weiterer Erstattungsanspruch stehe ihr nach § 103 Abs. 1 SGB X gegen den Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs zu. Abzuziehen vom festgesetzten Erstattungsbetrag seien auch sog. Sowieso-Kosten für eine Unterbringung des Klägers als Asylbewerber. Das vom Senat nach der Zurückverweisung eingeholte Sachverständigengutachten bestätige die Überhöhung des von der Beklagten geforderten Tagessatzes i. H. v. 174 €. Der auf Seite 10 des Gutachtens vom 24. Oktober 2016 ermittelte angemessene Tagessatz von 53 € sei eine taugliche Schätzungsgrundlage, müsse wegen der im Gutachten nicht eingestellten Inflation seit dem Jahr 2004 jedoch um weitere 15 % gekürzt werden. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien unabhängig vom Hauptsacheausspruch der Beklagten aufzuerlegen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 41 Nr. 2 SGB X), weil der Ausgangsbescheid zur Höhe des Erstattungsanspruchs keine hinreichende Begründung enthalten habe und es dem Kläger ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich gewesen 10 11 12 7 wäre, sich zu den komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der streitigen Rückforderung zu äußern. Der Kläger beantragt. 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. August 2008 - 5 K 721/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2006 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 insoweit aufzuheben, als eine Rücknahme sowie eine Erstattung eines Betrags von mehr als 196,39 € angeordnet wurde, 2. die Kosten des Vorverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf das von ihr erstrittene Revisionsurteil. Die vom Kläger ursprünglich bezweifelte Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden. Der festgesetzte Erstattungsbetrag finde seine Grundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Seine Höhe errechne sich aus den mit der ................. vereinbarten Leistungsentgelten und sei gerichtlich nur anhand eines Plausibilitäts- und Willkürmaßstabs zu überprüfen. Der vom Kläger angegriffene Tagessatz von 174 € sei nicht etwa überhöht, sondern entspreche den in § 78b Abs. 2 SGB VIII formulierten Anforderungen (u. a. der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Die fehlerfrei errechnete Tagessatzhöhe sei vor allem dem außerordentlich hohen Personalbedarf für intensive sozialpädagogische Betreuung und für Hilfe im Rahmen von Kriseninterventionen geschuldet. Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 24. Oktober 2016, das einen Tagessatz von nur 53 € für angemessen halte, sei in mehrfacher Hinsicht unbrauchbar. Der Sachverständige habe die Besonderheiten der Inobhutnahme Minderjähriger und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss von Entgeltvereinbarungen (§§ 77, 78a bis § 78e SGB VIII) grundlegend verkannt. Auf die im Gutachten angeführten fehlenden Sprachkenntnisse des arabischsprechenden Klägers komme für 13 14 15 16 8 die Angemessenheit des Tagessatzes nicht an. Grundlage für die Entgeltvereinbarung mit privaten Trägern seien die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis der Einrichtung und die gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII abzuschließende Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. Die Schutz gewährende Unterbringung sei wesentlicher Bestandteil einer Inobhutnahme und bilde den Einstieg in einen Hilfeplanungsprozess nach § 36 SGB VIII i. V. m. § 27 ff. SGB VIII (sog. Clearingfunktion für die Anschlusshilfe). Das Jugendamt sei gesetzlich u. a. zur Krisenintervention verpflichtet und müsse auch für außerordentliche schwierige Fälle mit sehr hohem Personalansatz Vorkehrungen treffen, um die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung kalendertäglich rund um die Uhr zu ermöglichen. Dazu sei u. a. eine Doppelbesetzung mit Sozialpädagogen im durchgehenden Wechselschichtsystem unabdingbar. Die dem Gutachten zugrunde liegende monats- und tageweise Betrachtung verbiete sich, weil Entgeltvereinbarungen jeweils vorab für Wirtschaftsjahre getroffen würden. Entsprechend einem Beschluss der für Sachsen zuständigen Kommission nach § 78e SGB VIII sei bei stationären Einrichtungen ein Mindestauslastungsgrad von 90 % anzusetzen. Dies habe die Beklagte auch für die Verhandlung mit der ................. zugrunde gelegt. Der vom Sachverständigen im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf Seite 11 des Gutachtens herangezogene Vergleich mit Tagessätzen anderer Einrichtungen außerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Altenpflege bei höchster Pflegestufe: 105 €; stationäre Betreuung psychisch kranker Menschen: 70 €; „Jugendherbergslösung“ mit punktueller Betreuung: 53 €; Betreuung von Asylbewerbern im Bundesschnitt: 32 €) sei untauglich. Das mit der ................. vereinbarte Entgelt bilde in pauschalierender Weise das Gesamtleistungsangebot ab, nicht etwa den erzieherischen Bedarf eines einzelnen Kindes oder Jugendlichen. Als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien ähnliche Einrichtungen zur Inobhutnahme von Minderjährigen (etwa in Dresden). Auf schriftliche Nachfrage des Senats vom 7. November 2013 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe vom Landesamt für Familie und Soziales - Landesjugendamt Sachsen - für die Inobhutnahme des Klägers im Zeitraum vom 29. November bis 17. Dezember 2004 einen Erstattungsbetrag nach § 89d SGB VIII i. H. v. 3.457,07 € erhalten. Für die Inobhutnahme des Klägers im Zeitraum vom 1. April bis 3. Mai 2005 seien ihr Kosten i. H. v. 5.796,30 € verblieben. 17 18 9 Durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob die zwischen der Beklagten und der ................. geschlossene „Entgeltvereinbarung nach § 78b KJHG für stationäre oder teilstationäre Hilfen in der Einrichtung Kinder- und Jugendnotdienst“, Flemmingstraße 97 in 09116 Chemnitz vom 23. Juli 2004 sowie die „Fortschreibung der Entgeltvereinbarung“ vom 23. Juli 2004 dem „objektiven Wert“ der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Betreuung entspricht. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat den vereidigten Buchprüfer und Steuerberater Diplom-Volkswirt Müller-Greven, Dresden, mit der Begutachtung beauftragt (Senatsbeschl. v. 4. August 2014). Der Sachverständige hat das am 24. Oktober 2016 vorgelegte schriftliche Gutachten (Gerichtsakte S. 635 ff.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 ergänzend erläutert und Fragen des Senats sowie der Beteiligten beantwortet. Auf ausdrückliche Nachfragen des Senats zur Höhe des vereinbarten Entgelts hat der Sachverständige - über seine schriftliche Begutachtung hinausgehend - in der letzten Berufungsverhandlung mündlich ausgeführt, die Verfahrensanforderungen über die maßgeblichen Entgeltvereinbarungen zwischen der Beklagten und der ................. seien „formal … eingehalten“ worden, wie es ihm aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts bekannt sei; das durchgeführte Verfahren habe dem „Standardverfahren“ in Sachsen entsprochen. Zur Höhe des vereinbarten Entgelts habe er entsprechend dem vom Senat schriftlich ergänzend erläuterten Gutachterauftrag keine „Marktanalyse“ auf Bundes- oder Landesebene durchgeführt, vielmehr habe er die „formale Herleitung“ der einzelnen Rechnungsposten in den Blick genommen. In den getroffenen Vereinbarungen gebe es keinen „Posten, der da nicht (hingehört)“. Auch die vom Kläger beanstandeten Personalkosten seien unter Berücksichtigung dessen schlüssig, dass die Entgeltvereinbarungen anhand von Vollzeitstellen getroffen seien und die tatsächlichen Kosten nach den tariflichen Regelungen u. a. vom Alter der Beschäftigten und vom Vorhandensein von Teilzeitbeschäftigungen abhingen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine „hochkarätige Facheinrichtung“ zur Inobhutnahme von Minderjährigen handele, wobei die Höhe der Tagessätze mit Blick 19 20 21 22 10 auf anzusetzende Fixkosten insbesondere von der Anzahl der Einrichtungsplätze abhänge. Die Höhe des zwischen der Beklagten und der ................. vereinbarten Entgelts entspreche dem „objektiven Wert“, zumindest sei sie für die nach der Anzahl der Betreuungsplätze vergleichsweise kleine Einrichtung aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Es treffe zu, dass etwa die Landeshauptstadt Dresden über mehr Plätze für die Inobhutnahme von Minderjährigen verfüge, wie es der Kläger in der Berufungsverhandlung eingewandt habe, dies hänge aber u. a. mit der deutlich höheren Einwohnerzahl von Dresden und möglicherweise auch damit zusammen, dass diese Stadt - bereits vor der sog. Flüchtlingskrise der letzten Jahre - von einem höheren Bedarf an Betreuungsplätzen ausgegangen sei. Für eine Fehlerhaftigkeit der hier streitigen Entgeltvereinbarung lasse sich aus gutachterlicher Sicht daraus nichts ableiten. Aus Sachsen-Anhalt sei ihm - dem Sachverständigen - ein Tagessatz i. H. v. 152 € für eine ähnliche Einrichtung bezogen auf das Jahr 2016 bekannt geworden; schon aufgrund unterschiedlicher Personalstrukturen lasse dies jedoch nicht auf eine überhöhte Entgeltvereinbarung zwischen der Beklagten und der ................. für den hier maßgeblichen Zeitraum schließen. Auch wenn die begutachteten Entgeltvereinbarungen nicht zu beanstanden seien, sei die Aufnahme des Klägers in die Einrichtung der ................. aus Sicht des Sachverständigen sachwidrig oder „wirklichkeitsfremd“ gewesen, weil es nicht die „richtige“ Einrichtung für den damals nicht Deutsch sprechenden Kläger gewesen sei. Eine sozialpädagogische Betreuung des Klägers sei dort praktisch nahezu ausgeschlossen gewesen. Während der 52 Tage seines Aufenthalts habe er insgesamt auch nur fünf „individuelle Leistungen“ erhalten. Ein „Kind verschwinde auch nicht aus einer Einrichtung, wenn es dort richtig betreut“ werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Heftungen) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 23 24 11 Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gegenstand der gerichtliche Überprüfung ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 20. April 2006 in der Gestalt, die er durch deren Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In dieser Fassung ist der angegriffene Bescheid, soweit er Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist, nicht nur hinsichtlich der Gesamthöhe des Erstattungsbetrags (9.056,98 €), sondern - entgegen den Ausführungen des Klägers - auch hinsichtlich der auf Seite 3 f. des Widerspruchsbescheids im Einzelnen erläuterten Rechnungspositionen hinreichend bestimmt. Auch im Übrigen erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Senat nach der Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 144 Abs. 6 VwGO zugrunde legt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung der zwischen der Beklagten und der ................. geschlossenen „Entgeltvereinbarung nach § 78b KJHG für stationäre oder teilstationäre Hilfen in der Einrichtung Kinder- und Jugendnotdienst“ vom 23. Juli 2004 sowie der „Fortschreibung der Entgeltvereinbarung“ vom 23. Juli 2004 auf eine „Plausibilitäts- und Willkürkontrolle des vereinbarten Entgelts“ (BVerwG a. a. O. Rn. 47). In Anwendung dieses im Revisionsurteil im Einzelnen abgeleiteten und umschriebenen Prüfungsmaßstabs für die nach der Zurückverweisung noch streitig gebliebene Höhe des Erstattungsanspruchs der Beklagten nach § 50 Abs. 1 SGB X hat der erkennende Senat geprüft, „ob bei einer überschlägigen Betrachtung Anhaltspunkte bestehen, dass das vereinbarte Entgelt willkürlich gegriffen oder wirklichkeitsfremd ist und daher ausnahmsweise nicht den objektiven Wert der Leistungen darstellt“ (vgl. BVerwG a. a. O.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass solche „Anhaltspunkte“ für eine willkürlich gegriffene oder wirklichkeitsfremde Entgeltvereinbarung bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht bestehen. 25 26 27 28 29 12 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der vom Senat - mangels eigener Sachkunde für die Überprüfung von Entgeltvereinbarungen im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts - nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 9. Dezember 2013 und des Beschlusses vom 4. August 2014 mit der Begutachtung der Entgeltvereinbarungen beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. Oktober 2016 zu dem Ergebnis gelangt ist, das ein Tagessatz für die Unterbringung in der Einrichtung der ................. von 174 € „nicht plausibel“ sei (Gutachten S. 11), zumal bei einer Unterbringung des Klägers „in der Jugendherberge Chemnitz“ einschließlich Verpflegung (Catering mittags und abends jeweils für 10 € für „eine Pizza und ein Getränk“) nur 45 € angefallen wären, wobei selbst unter Berücksichtigung einer „individuelle Betreuung“, wie sie der Kläger aktenkundig erfahren habe (Aushändigung von Taschengeld, Beschaffung von Badelatschen, Termin mit dem Dolmetscher, Aushändigung einer Wochenkarte für Bus und Bahn, Anfertigung eines Passfotos), unter Berücksichtigung der Arbeitskosten einer Fachkraft anhand des Arbeitgeber-Bruttogehalts in Sachsen ein Tagessatz von insgesamt nur 53 € anzusetzen gewesen wäre (Gutachten S. 10). Mit seinen Erläuterungen (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO) in der letzten Berufungsverhandlung hat der Sachverständige die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in der schriftlichen Begutachtung vom 24. Oktober 2016 dahingehend relativiert, dass eine Unterbringung des Klägers in der Einrichtung der ................. „wirklichkeitsfremd“ gewesen sei, weil eine Betreuung des seinerzeit nicht über Deutschkenntnisse verfügenden Klägers dort mangels hinreichender Kommunikationsmöglichkeiten nicht gewährleistet gewesen sei. Von der in der Einrichtung angebotenen anspruchsvollen sozialpädagogischen und erzieherischen Betreuung, die mit anteiligen Kosten in Höhe von deutlich mehr als 100 € je Betreuungsplatz einhergegangen seien, habe der Kläger keinerlei Nutzen gehabt. Diese vom Sachverständigen auch nach dem Ende seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung mehrfach bekräftigten Erwägungen zur Sachwidrigkeit einer unfreiwilligen Unterbringung des Klägers in der Einrichtung der ................. betreffen nicht die maßgebliche Beweisfrage nach dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013, die nicht etwa auf den Wert der Unterbringung für den Kläger selbst abzielte - der sich vorzugsweise in einer Unterkunft ohne sozialpädagogische Betreuung aufgehalten hätte - sondern darauf, ob die Entgeltvereinbarungen nach Maßgabe der bindenden 30 31 13 „rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts“ (§ 144 Abs. 6 VwGO) - dem sog. „objektiven Wert“ der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entsprach. Zu dieser Beweisfrage hat der Sachverständige auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage in der letzten Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer Weise und für den Senat inhaltlich überzeugend ausgeführt, dass die Höhe des von der Beklagten mit der ................. vereinbarten Entgelts dem „objektiven Wert“ entsprochen habe, zumindest sei sie für eine nach der Zahl der Betreuungsplätze vergleichsweise kleine Einrichtung aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Zur Höhe des vereinbarten Entgelts habe er entsprechend dem Beweisbeschluss keine „Marktanalyse“ auf Bundes- oder Landesebene durchgeführt, sondern die „formale Herleitung“ der einzelnen Rechnungsposten in den Blick genommen. Dabei habe er festgestellt, dass es in den getroffenen Vereinbarungen keinen Posten gebe, der da nicht „hingehöre“. Aus der ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts bekannt gewordenen geringeren Höhe der Tagessätze für ähnliche Einrichtungen in anderen Städten lasse sich auch wegen der Unterschiede zwischen den Einrichtungen nicht ableiten, dass das von der Beklagten mit der ................. vereinbarte Entgelt für den hier maßgeblichen Zeitraum willkürlich gegriffen oder wirklichkeitsfremd sei. Dieses unter Berücksichtigung der mündlichen Erläuterungen gewonnene Beweisergebnis, das dem Beklagtenvorbringen im Klage- und Berufungsverfahren entspricht, hat der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen in Zweifel zu ziehen vermocht. Dies gilt auch für seine in der Berufungsverhandlung pauschal formulierten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übertragung der früher städtisch geführten Betreuungseinrichtung auf die ................. im Jahr 2003 und das dazu durchgeführte Ausschreibungsverfahren. Insbesondere erschließt es sich dem Senat nicht, welche Auswirkungen die in diesem Zusammenhang ergangenen Organisationsentscheidungen der Beklagten bei der auf eine Plausibilitäts- und Willkürkontrolle beschränkten Überprüfung der im Sommer 2004 geschlossenen Entgeltvereinbarungen haben soll. Ein fehlerhaft ausgeübtes „Auswahlermessen“ der 32 33 34 14 Beklagten zur Bestimmung der Einrichtung für die Inobhutnahme des Klägers scheidet auch deshalb aus, weil es in ihrem Zuständigkeitsbereich keine andere entsprechende Einrichtung gab, in die der Kläger hätte aufgenommen werden können. Nach alledem erweist sich die Höhe des im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Erstattungsbetrags von 9.056,98 € als rechtmäßig. An der Rechtmäßigkeit dieses Erstattungsbetrags ändert es nichts, dass die Beklagte für die Inobhutnahme des Klägers im Zeitraum vom 29. November bis 17. Dezember 2004 vom Landesamt für Familie und Soziales - Landesjugendamt Sachsen einen Erstattungsbetrag nach § 89d SGB VIII i. H. v. 3.457,07 € erhalten hat. Insbesondere greift die vom Kläger beanspruchte Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB nicht zu seinen Gunsten ein, weil die ihm gegenüber von der Beklagten erbrachte sog. Vorleistung rechtswidrig war (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2012, § 107 SGB X); der seinerzeit bereits 23jährige Kläger hätte aufgrund seines Alters nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Obhut genommen werden dürfen. Aus dem im Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2013 herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich auch unter Berücksichtigung des dort zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - zu seinen Gunsten nichts anderes ableiten, weil der Kläger die ihm gewährten Sozialleistungen durch eine vorsätzlich wahrheitswidrige Altersangabe erlangt, also selbst unredlich gehandelt hat, was eine Berufung auf Treu und Glauben ausschließt. Entsprechendes gilt mit Blick auf anderweitige Erstattungsansprüche der Beklagten gegen Dritte, auf die der Kläger zur Begründung seiner Anfechtungsklage nach der Zurückverweisung des Verfahrens verweist. Sogenannte „Sowieso-Kosten“ für die Unterbringung des Klägers „als Asylbewerber“ muss sich die Beklagte im vorliegenden Anfechtungsstreit nicht anrechnen lassen, zumal der Kläger nach Stellung des Asylantrags im Mai 2005 in einer Gemeinschaftsunterkunft in Bayern untergebracht war. Eine Festsetzung von Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X enthält der Ausgangsbescheid in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 nicht. Dem in der Begründung des Bescheids der Beklagten vom 20. April 35 36 37 38 15 2006 auf Seite 3 enthaltenen Hinweis auf die sich aus § 50 Abs. 2a SGB X ergebende Verzinsung kommt aus der dafür maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers keine regelnde Wirkung zu. Dem Widerspruchsbescheid ist zu einer Verzinsung des Erstattungsbetrags nichts Weitergehendes zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine abweichende Verteilung der Kosten des Vorverfahrens, wie sie der Kläger unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 41 Nr. 2 SGB X beantragt, sieht der Senat in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Grundlage. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 39 40 41 16 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein