Beschluss
3 B 301/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 301/16 6 L 708/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen 1. den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 24. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 2016 - 6 L 708/16 - wird zurückgewiesen, soweit hierin der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen hat, die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung oder auf die Unterlassung der Abschiebung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz versagt, weil er die vorbenannten Anordnungsansprüche nicht i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht habe. Soweit er mit der von ihm vorgetragenen psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend mache, könne dies schon nicht gegenüber den Antragsgegnern geltend gemacht werden. Zuständig für Entscheidungen über Abschiebungsverbote in diesem Sinn sei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, an dessen Entscheidungen die Ausländerbehörden gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden seien. Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht erkennbar. Die vom Antragsteller behauptete Reiseunfähigkeit bestehe nämlich nicht. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Dokumente müssten dafür den Anforderungen in § 60a Abs. 2c AufenthG an eine 1 2 3 qualifizierte ärztliche Bescheinigung entsprechen. Die Dokumente ließen weder erkennen, dass aufgrund des dort festgestellten Therapiebedarfs eine Reiseunfähigkeit vorliege, noch, auf welche Grundlage die Ärzte ihre Diagnosen stützten. Vielmehr ergebe sich aus der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. März 2016, dass eine Abschiebung unter der Aufsicht von medizinischem und Sicherheitspersonal durchführbar sei. Die dort diagnostizierten Panikattacken könnten durch die Gabe eines rasch wirksamen Medikaments gelöst und gelindert werden. Die angedrohten suizidalen Handlungen seien schon keine direkte Folge der möglichen Panikstörung, sondern zweckgerichtet für den Fall der Abschiebung. Dem könne durch die Anwesenheit von Sicherheitspersonal während der Abschiebung und der Flugreise begegnet werden. Dieses Ergebnis könne nicht durch die Vorlage einer Stellungnahme der Deutschlehrerin des Antragstellers widerlegt werden. Da eine qualifizierte Berufsausbildung nicht unmittelbar bevorstehe, ergebe sich ein Anspruch auf die Erteilung einer Duldung auch nicht aus § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG, zumal hier bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden (§ 60a Abs. 2 Satz 4 a. E. AufenthG). Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 entgegen, dass er reiseunfähig sei. Auch das Gutachten der Amtsärzte habe Panikattacken und eine Suizidgefahr festgestellt. Dass der angedrohte Selbstmord nur vorgeschoben sei, um sich vor der Ausreise zu schützen, sei medizinisch nicht feststellbar. Zudem sei er immer noch in ärztlicher Behandlung, wozu er auf die aktuelle Anamnese eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. November 2016 verweise. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit dem am 18. November 2016 beim Verwaltungsgericht Chemnitz als Fax eingegangenen Beschwerdeantrag gewahrt. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Gericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers vorliegt und 3 4 5 6 4 damit die Abschiebung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragsteller hat mit seinem Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt, dass die von den Amtsärzten empfohlenen Begleitmaßnahmen, nämlich die Mitnahme und ggf. die Einnahme eines rasch wirksamen, angstlösenden Mittels sowie die Begleitung durch Sicherheitspersonal, nicht ausreichen könnten. Zudem trifft nicht zu, dass die Gutachter festgestellt hätten, bei den vom Antragsteller vorgetragenen Selbstmordgedanken handele es sich um eine vorgeschobene Gefahr, um sich vor der Ausreise zu schützen. Vielmehr sind die Gutachter davon ausgegangen, dass die Suizidgedanken nicht auf einer psychischen Erkrankung des Antragstellers selbst beruhten, sondern Auslöser die drohende oder bevorstehende Abschiebung sei. Diese Feststellungen werden durch den ärztlichen Hinweise belegt, dass der Antragsteller ausgenommen im Fall der Abschiebung „zukunftsorientiert“ sei, was heißt, dass er ohne die drohende Abschiebung keine Selbstmordgedanken gehegt, sondern - wie in dem Gutachten im Einzelnen dargetan - Zukunftspläne geäußert hatte. Dass die Gutachter die Selbstmordgedanken ernst genommen haben, ergibt sich auch aus der Empfehlung, dass der Antragsteller nur begleitet abgeschoben werden solle. Eine solche Empfehlung wäre nicht notwendig, wenn die Gutachter sicher von einer vorgeschobenen, d. h. vorgespielten Selbstmordgefahr ausgegangen wären. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen das amtsärztliche Gutachten nicht widerlegen können, da sie keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG entsprechenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass danach die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachärztliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten sollen (§ 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG; vgl. hierzu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 B 249/16 - Rn. 6 f. m. w. N., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. 7 5 Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktuelle Anamnese des Antragstellers durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S....... vom 28. November 2016 erfüllt die vorgenannten Anforderungen nicht. Im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand enthält die Anamnese nur die nachfolgenden Stichworte: „28.11.2016 Weiterhin Durchschlafstörungen, Alpträume. Duldung ausgelaufen, Eilverfahren laufe. Betreuer gab an, einen Arztbericht zu benötigen. Diagnose 28.11.2016 Gesichert Panikstörung {F41.0 G}“ Als Medikamentation oder Therapie wird die Eingabe von Trazodon Hexal und Alprazolam AL empfohlen. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass diese Kurzanamnese den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im o. g. Sinne schon deshalb nicht entspricht, weil weder die Methode der Tatsachenerhebung noch der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, dargestellt worden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation jüngst BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2016 - 10 CE 16.1729 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.). Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertänderung- und festsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.2, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dabei geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden davon aus, dass mit der begehrten vorläufigen Aussetzung der Abschiebung oder ihrer Unterlassung die Entscheidung in der Sache ganz vorweggenommen wird und daher eine (nochmalige) Halbierung des hälftigen Auffangstreitwerts vorliegend nicht in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Döpelheuer 8 9 10 11 12