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Urteil

3 A 77/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Ausländerbehörde darf die Ausstellung eines Reiseausweises i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK nicht verweigern, wenn trotz Ausschöpfung der behördlichen Aufklärungspflicht das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht bejaht werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, juris). Die Mitwirkungspflichten des § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten in Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK im Hinblick auf das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht.
Entscheidungsgründe
Die Ausländerbehörde darf die Ausstellung eines Reiseausweises i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK nicht verweigern, wenn trotz Ausschöpfung der behördlichen Aufklärungspflicht das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht bejaht werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, juris). Die Mitwirkungspflichten des § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten in Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK im Hinblick auf das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht.