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Beschluss

3 A 718/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 718/16 2 K 1274/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Rundfunkbeiträgen Januar bis Juni 2013 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 1. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 - 2 K 1274/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 53,94 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 1), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 € sowie eines Versäumniszuschlags in Höhe von 8,- € für die Monate Januar bis März 2013 gewehrt hatte. Die Klage - so das Verwaltungsgericht - sei nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2013 erhalten habe, sei rechtmäßig. Er sei nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, da er die ausstellende Behörde erkennen lasse und auch eindeutig gefasst sei. Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags seien § 2 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 RBStV. Der Kläger habe als Inhaber einer Wohnung den im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich festgesetzten Rundfunkbeitrag an den Beklagten als zuständige Rundfunkanstalt zu entrichten. Die genannten Bestimmungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Der Freistaat Sachsen sei für die Gesetzgebung nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig. Es handele sich bei der 1 2 3 streitigen Abgabe um einen Beitrag, denn zwischen dem Beitragsaufkommen und seiner Verwendung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit der Möglichkeit seiner Nutzung bestehe ein Wechselseitigkeitsverhältnis. Sie fließe auch nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Selbst wenn man annehmen wolle, es handele sich um eine Steuer, ändere das nichts an der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Freistaats Sachsen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG scheide aus. Alle Wohnungsinhaber hätten in gleicher Weise die Möglichkeit, Rundfunkprogramme zu nutzen. Ob sie dies tatsächlich täten, sei rechtlich ohne Belang. Die Gesetzgeber können Lebenssachverhalte typisierend zusammenfassen und einer einheitlichen Beitragspflicht unterwerfen. Die an den Wohnungsinhaber anknüpfende Typisierung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden, denn durch die Wohnungsinhaberschaft sei es möglich, den Massenvorgang der Beitragsverfahren praktikabel zu bewältigen, ohne die Privatsphäre der Bürger unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht verletzt, denn der Kläger habe nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Gesetzgeber durch die angegriffenen Bestimmungen in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit eingegriffen habe. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der 3 4 4 gebotenen Weise darzulegen. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Der Kläger trägt hierzu mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2015 vor, es bestünden Zweifel an der Bestimmtheit des Rundfunkbeitragsbescheids und dem Vorliegen einer Rechtsgrundlage. Letzteres betreffe die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Wohnen, das Fehlen einer Gegenleistung, der Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für die Allgemeinheit sowie einer Verletzung in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG. Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem in Streit stehenden Beitragsbescheid um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 35 Satz 1, § 1 Abs. 4 VwVfG vom Beklagten als einer Behörde erlassen worden sind. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beklagte bei dem Erlass der Bescheide des Beitragsservices als Nachfolger der GEZ bedient hat. Der Beitragsservice hat die in Streit stehenden Bescheide nämlich im Namen und Auftrag des Antragsgegners erlassen. Der Beitragsservice nimmt gemäß § 2 der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung, SächsABl. 2012, S. 1471) als im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise für diese wahr. Gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“ vom 26. November 2002 handelt es sich bei der GEZ und gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ vom 1. Oktober 2013 bei ihrem Nachfolger, dem Beitragsservice, um eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Gebühren bzw. Beiträge zu entrichten sind. Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der am Sitz der jeweiligen 5 6 7 5 Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dies ist auch aus den angefochtenen Bescheiden hinreichend erkennbar. Der Beklagte ist als erlassende Behörde aus den Bescheiden ersichtlich. Seine Bezeichnung "Mitteldeutscher Rundfunk" befindet sich mit Adresse auf der linken oberen Seite der Bescheide. Seine Verantwortlichkeit erhellt zudem aus der den Festsetzungsbescheid abschließenden Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk". Die Grußformel befindet sich an der Stelle, an der für gewöhnlich die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 1 ZUB 6/15 -, juris Rn. 16). Vergleichbares gilt für den Widerspruchsbescheid, der zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Klage gegen den Mitteldeutscher Rundfunk zu richten ist. b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet, soweit er die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich regelt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV handelt es sich nicht um eine Steuer. Der Rundfunkbeitrag erfüllt deren Voraussetzungen nicht, weil er nicht voraussetzungslos erhoben, sondern an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft wird, und das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird, sondern die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 8/15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags folgt aus der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen (BVerwG, a. a. O. Rn. 17 ff. m. w. N.). Der Rundfunkbeitrag ist auch als Vorzugslast ausgestaltet, da er die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dieser individuelle Vorteil entsteht schon dann, wenn die Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, das Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. 8 9 6 Da nach den heranzuziehenden statistischen Erhebungen nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in ihrer Wohnung Gebrauch machen, kann zur Begründung der Beitragspflicht auch an das Innehaben einer Wohnung angeknüpft werden. Denn angesichts der nahezu lückenlosen Ausstattung von Wohnungen mit Empfangsgeräten ist der Schluss gerechtfertigt, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise dort nutzt und dort auch jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Daher war der Wechsel von dem bisherigen Anknüpfungsmerkmal des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Anknüpfungsmerkmal des Innehabens einer Wohnung sachlich gerechtfertigt. Mit der Anknüpfung an dieses Merkmal wird auch dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, denn die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr war gefährdet, weil der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Dass damit auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die sich entschieden haben, auf Rundfunkempfang zu verzichten, ist verfassungsrechtlich unschädlich. Der Gesetzgeber hat insoweit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums aus sachlichen Gründen von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Denn der zahlenmäßige Anteil der bewussten Rundfunkverweigerer ist statistisch so klein, dass er zahlenmäßig nicht ins Gewicht fällt und daher auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit und wegen des sonst unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands aus Gründen der Praktikabilität eine Typisierung vorgenommen werden konnte (BVerwG, a. a. O. Rn. 32 ff. m. w. N.). Dies gilt auch, soweit wegen des damit verbundenen hohen Ermittlungsaufwands und der nur geringen Auswirkungen auf die individuelle Beitragsbelastung nicht auf die Kopfzahl der Wohnungsinhaber, sondern auf die Wohnung abgestellt wird (BVerwG, a. a. O. Rn. 47 ff.). Daher ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen. Denn das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung gewährleistet - wie dargestellt - eine strukturell gleichmäßige Belastung aller Abgabenpflichtigen. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Wohnungsbezug stellt Personen, die eine Wohnung zusammen mit 10 11 7 anderen dem Grund nach Beitragspflichtigen haben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragspflicht nur ein Wohnungsinhaber bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben. Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, a. a. O. Rn. 43, 48). Infolgedessen ist insbesondere eine Benennung aller Wohnungsinhaber in dem Beitragsbescheid nicht erforderlich (SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B 305/14 -, juris Rn. 9 f.; OVG LSA, Beschl. v. 20. Januar 2016 - 4 L 215/15 -, juris Rn. 9). Der Gesetzgeber ist auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkten Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (OVG NRW, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 115 ff. m. w. N.; OVG LSA, a. a. O. Rn. 15). Auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Für den Kläger bestehen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Hat der Rundfunkbeitragspflichtige einen Beitrag gezahlt, der nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen ist, kann er nach § 10 Abs. 3 RBStV Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch erfordert die Überprüfung der 12 13 8 Berechtigung des Beitrags. Hierfür steht, ebenso wie im Hinblick auf einen Rundfunkbeitragsbescheid, der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt einen Antrag auf Erstattung eines Beitrags ab, kann der Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheids gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls kann der Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung erheben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06 -, juris Rn. 23 zum inhaltsgleichen § 7 Abs. 4 RGebStV m. w. N.). Die Beschreitung des Rechtswegs wäre für den Kläger selbst dann nicht unzumutbar, wenn er hierfür einen Beitragsbescheid gegen sich ergehen lassen müsste. Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtswegs zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen einen Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (BVerfG, a. a. O. Rn. 25). Die Herbeiführung eines Rundfunkbeitragsbescheids ist mit dieser Situation hingegen nicht gleichzusetzen. Zwar ist die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 12 Abs. 2 RBStV mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands jedoch dadurch entgehen, dass er den streitigen Beitrag einstweilen entrichtet und später, falls er unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV geltend macht. Angesichts der - auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - überschaubaren Höhe des einstweilen zu zahlenden Rundfunkbeitrags ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar (BVerfG, a. a. O. zur Rundfunkgebühr). Da der Rundfunkbeitragsschuldner gegen den Beitragsbescheid sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (BGH, Beschl. v. 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 -, juris Rn. 53). 2. Auch die vom Kläger weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. 14 15 9 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Hierzu trägt der Kläger vor, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags weise eine überdurchschnittlich hohe Schwierigkeit auf. Die vom Kläger angeführten rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr - wie aufgezeigt - die vom Kläger erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 18. März 2016 im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Haushalte umfassend und abschließend behandelt. Diese Rechtsauffassung hat es unter erneuter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Einwände mit Urteil vom 1. November 2016 - 6 C 19/16 - eingehend bekräftigt. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, wie auch alle anderen Obergerichte. 3. Nichts anderes gilt für die vom Kläger angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen würde, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Die vom Kläger auch hierzu geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben keine Veranlassung für eine Zulassung der Berufung. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. mit Urteilen v. 15. Juni 2016 (- 6 C 35/15 - u. a., juris) und vom 1. November 2016 (- 6 C 19/16 -) bestätigt. Hiernach wird mit dem Rundfunkbeitrag die Möglichkeit abgegolten, die öffentlich-rechtlichen 16 17 18 19 20 10 Rundfunkprogramme zu empfangen. Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern ist die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch handelt es sich nicht um eine Zwecksteuer, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Denn auch bei einer solchen Steuer ist der Haushaltsgesetzgeber nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen. Er kann insbesondere bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Dies ist bei dem Rundfunkbeitrag hingegen nicht möglich (OVG Saarland, Urt. v. 6. Oktober 2016 - 1 A 408/14 -, juris Rn. 33 ff. m. w. N.). Auch der klägerische Hinweis, dass die Anknüpfung der Beitragserhebung an das Innehaben einer Wohnung und damit nicht auf einen individuellen Vorteil abstelle, greift zu kurz. Denn hinter der gesetzgeberischen Regelung steht die Vorstellung, dass der Wohnungsinhaber zugleich der Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Dieses Kriterium ist sachgerecht, da die nahezu lückenlose Ausstattung von Wohnungen mit Empfangsgeräten den Schluss zulässt, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt und dort auch Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (jüngst bestätigend OVG Saarland, a. a. O. Rn. 46 ff. m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 08.12.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 21 22 23