Beschluss
4 A 573/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 573/14 2 K 880/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Neundorfer Straße 94/96, 08523 Plauen - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen Untersagung des Betriebs von drei Windenergieanlagen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 27. Oktober 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Juli 2014 - 2 K 880/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Betrieb der von der Beigeladenen unterhaltenen drei Windkraftanlagen abgewiesen. Sie sei zulässig, soweit sie sich auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke G1....................................... und G2.... beziehe. Hinsichtlich des Grundstücks G3...................................... fehle dem Kläger die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; er habe hieran seine Rechtsnachfolge nicht belegt und auch keine obligatorische Berechtigung dargetan. Auch als Abtretungsempfänger sei er formal nicht Inhaber eines Abwehranspruches geworden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Stilllegung des Betriebes aus § 20 Abs. 2 BImSchG, weil die streitgegenständlichen Anlagen nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben würden. Es liege eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 für den 1 2 3 3 Anlagentyp ...... N 54 vor. Diese sei nicht bereits deshalb nichtig, weil sie auf einem für den Betrieb von drei Windenergieanlagen ...... N 52 erstellten Gutachten beruhe. Die Baugenehmigung gelte nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort. Das Auswechseln der baugleichen Rotorblätter im Jahr 2003 habe nicht zu einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG geführt, weil es lediglich einen im Rahmen der erteilten Genehmigung zulässigen Ersatz oder Austausch von Teilen der Anlage i. S. v. § 16 Abs. 5 BImSchG darstelle. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Widerruf der Genehmigung zu, da es an einem Verstoß gegen eine Auflage nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fehle. In Ziffer 1.6 der Baugenehmigung werde ein Immissionswert von 40 dB(A) nicht für das von ihm bewohnte Grundstück festgelegt. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG lägen nicht vor. Die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts würden ausweislich des schalltechnischen Messberichts vom 30. Mai 2008 deutlich unterschritten. Das Ergebnis des Messberichts vermöge der Kläger nicht in Frage zu stellen, weil er ihn lediglich pauschal angegriffen habe. Es werde auch nicht durch die Langzeit- Geräusch-Immissionsmessung an einer typengleichen Windenergieanlage ...... N 54 in W......... bei K...... durch das Bayerische Landesamt für Umweltschutz im Januar 2000 widerlegt, wonach es bei bestimmten Bedingungen nachts zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) komme. Insoweit sei weder dargetan, dass solche Bedingungen im vorliegenden Fall bestünden, noch dass es bei den Flurstücken des Klägers zu einer Überschreitung des einschlägigen Grenzwerts von 50 dB(A) komme. Nach dieser Langzeit-Geräusch-Immissionsmessung sei anzunehmen, dass der von solchen Anlagen ausgehende Infraschall deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, sodass keine schädlichen Immissionen gegeben seien. Zudem fehle es nach aktuellem Erkenntnisstand an wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Hinweisen für eine beeinträchtigende Wirkung des von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls. Die Schattenwurfprognose vom 25. April 2008 schließe eine beeinträchtigende Wirkung durch Schattenwurf im Wohn- und Bürobereich des Klägers aus; dem sei er nicht substantiiert entgegen getreten. 4 5 4 Angesichts des Abstands des Wohngebäudes des Klägers zu der nächstgelegenen Windenergieanlage von 290 m seien die vorhandenen technischen Vorkehrungen zum Schutz gegen Eiswurf ausreichend. Diese habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch nachträgliche Ergänzung der Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 verbindlich gemacht. Der Kläger könne nicht die Vorlage weiterer Gutachten über die von den Anlagen hervorgerufenen Geräuschimmissionen und über den Schattenwurf verlangen. Eine weitere Gutachtenanforderung wäre nicht erforderlich und unverhältnismäßig, da es aufgrund des schalltechnischen Messberichts vom 30. Mai 2008 und der Schattenwurfprognose vom 25. April 2008 an hinreichenden Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen auf die Grundstücke des Klägers fehle. Allerdings komme die Anordnung einer neuen Messung der Geräuschimmissionen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht, weil die letzten Messungen bereits 2008 erfolgt seien; dem Kläger stehe jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer anlassunabhängigen Messung zu. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). b) Der Kläger trägt vor, er sei auch in Bezug auf das Flurstück G3....... klagebefugt, weil er dieses für die Beweidung seiner Rinder nutze und die Eigentümerin ihm ihre sich gegen die Baugenehmigung von 22. Mai 1996 richtenden Rechte aus dem Grundstück abgetreten habe. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, fremde Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. 6 7 8 9 5 Für die betriebenen Windkraftanlagen des Typs N 54 gebe es keine Baugenehmigung, weil der Vorgänger der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Typ N 52 beantragt habe und vom Umweltfachamt für den Anlagentyp N 52 ein Gutachten erstellt worden sei. Die Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 beziehe sich auf die geprüften und revidierten Bauvorlagen und auf den Typenprüfbericht vom 22. Juni 1995, der den Typ N 52 betreffe. Sollte die Baugenehmigung für den Typ N 54 erteilt worden sein, wäre sie nichtig nach § 44 VwVfG. Auch gelte sie nicht nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort, weil diese Regelung nicht für Windfarmen gelte. Das Auswechseln der Rotorblätter im Jahr 2003 hätte nach § 16 BImSchG einer neuen Genehmigung bedurft. Die neuen Rotorblätter seien durch Laminat und Polyurethan verstärkt worden, was zu ihrer Massezunahme geführt habe. Selbst eine geringfügige Änderung des Gewichts könne Auswirkungen auf Statik, Geräuschentwicklung und Eiswurf haben. Die Baugenehmigung sei nach § 21 Abs. 1 BImSchG zu widerrufen, weil die Beigeladene ihre Auflage 1.3 nicht erfülle. Diese betreffe den Typenprüfbericht für den Typ N 52. Es bestünden Zweifel, ob die TA Lärm bei der Beurteilung der Geräusche durch Windkraftanlagen Anwendung finden könne, da es sich bei diesen nicht um gleichmäßige Geräuschbelastungen handle, sondern um eine Kombination verschiedener Geräusche, die zu einer andersartigen und weitergehenden Beeinträchtigung der Anwohner führe. Der Kläger habe gegen den Messbericht vom 30. Mai 2008 substantiierte Einwände erhoben. Diesem habe nur eine punktuelle und zeitlich auf zwei Stunden an einem Tag beschränkte Überprüfung bei geringen Windverhältnissen zugrunde gelegen; auch seien die Untersuchungen nur tagsüber durchgeführt worden. Es sei nicht ausreichend, dass das Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Annahme des Verwaltungsgerichts bilde, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Das Verwaltungsgericht hätte ein Gutachten über die konkreten Auswirkungen von Infraschall auf den Kläger einholen müssen. Er habe den Einfluss des Betriebs der Windenergieanlagen auf seinen Gesundheitszustand dargelegt. Es sei widersprüchlich, 10 11 12 13 6 dass das Verwaltungsgericht die Langzeitmessungen an der Windkraftanlage in W......... bei K...... hinsichtlich der Geräuschimmissionen für unbeachtlich halte, bei dem Infraschall aber berücksichtige und hinsichtlich des Eiswurfs auf den allgemeinen Windenergieerlass des Freistaates Bayern Bezug nehme. Auch hätte es hinsichtlich des Schattenwurfs nicht die Testergebnisse der .... GmbH zugrunde legen dürfen, sondern ein aktuelles Sachverständigengutachten einholen müssen. Bei dem Gutachten der .... GmbH von 2008 handle es sich lediglich um eine Prognose. Der Kläger sei vom Eiswurf subjektiv betroffen, weil er die Grundstücke im Rahmen seiner privaten Landwirtschaft nutze. Auch sei es widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht ein sechs Jahre altes Gutachten für ausreichend halte, andererseits aber Messungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anrege. c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht derart in Frage gestellt, dass die Erfolgsaussichten offen wären und im Ergebnis auch eine Abweisung der Klage in Betracht kommen könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es an einer Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Grundstück G3...................................... fehlt. Er ist weder Eigentümer noch Pächter des Grundstücks; allein der Umstand, dass er dieses ohne vertragliche Grundlage als Weideland für seine Rinder nutzt, reicht insoweit nicht aus. Nach der Schutznormtheorie des BVerwG vermitteln nur solche Vorschriften einen Drittschutz, die nach dem in ihnen enthaltenen und durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betroffenen Dritten dienen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, juris Rn. 18). Derartige drittschützende Normen zugunsten des Klägers sind nicht ersichtlich. Auch kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Lebensgefährtin ihm am 4. Februar 2011 ihre Unterlassungsansprüche und sonstigen Rechte an dem Flurstück G3....... abgetreten hat. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (Schmidt-Kötters in: Posser/ Wolff, VwGO Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 42 Rn. 114; Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 60). 14 15 7 Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 1996 erteilte Baugenehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von drei Windturbinenanlagen des Typs ...... N 54. Dies geht aus der Bezeichnung der baulichen Anlage im Genehmigungsbescheid ausdrücklich hervor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer 1.3 der Typenprüfbericht vom 22. Juni 1995 einschließlich seiner Ergänzung vom 27. Dezember 1995 bei der Bauausführung genau zu beachten ist. Vielmehr bezieht sich diese Nebenbestimmung ebenfalls auf den Typ ...... N 54. Zwar ist der Prüfbescheid des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1995 - II B 6-543-220 - für eine Windkraftanlage des Typs ...... N 52/800 ergangen. Die .......................................... mbH teilte dem Beklagten jedoch unter dem 8. Dezember 1995 mit, dass geringfügige Veränderungen zur Optimierung der Anlage hätten vorgenommen werden müssen und die zukünftig zur Auslieferung kommenden Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 54m statt 52m ausgerüstet würden. Darauf hat das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Dezember 1995 einen Prüfbescheid - II B 3-543-267 - für den Turm der Windkraftanlage Typ ...... N 54/1000 erstellt, der als Ergänzung zum Prüfbescheid II B 6 -543-220 ausgewiesen ist. Die Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 ist nicht nichtig gemäß § 44 VwVfG. Der Beklagte hat sie bewusst für Windkraftanlagen des Typs ...... N 54 erteilt. Ihm war durch das Schreiben der ...... GmbH vom 8. Dezember 1995 und die Übermittlung des Prüfberichtes vom 27. Dezember 1995 für die Windkraftanlage Typ ...... N 54/1000 bereits im laufenden Genehmigungsverfahren bekannt, dass nunmehr Windkraftanlagen des Typs ...... N 54 errichtet werden sollten. Der Umstand, dass sich die Stellungnahme nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz des Umweltamtes des Beklagten vom 2. Januar 1996 auf Windkraftanlagen des Typs ...... N 52 bezog, ändert nichts am Gegenstand der Genehmigung. Es ist auch kein besonders schwerwiegender Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG darin zu sehen, dass der Beklagte keine neue immissionsschutzrechtliche Stellungnahme für den Anlagentyp ...... N 54 eingeholt hat, da der Längenunterschied der Rotorblätter nur 2 m beträgt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche 16 17 18 8 Genehmigung fortbesteht. Diese Regelung gilt auch für Windfarmen, die im Zeitpunkt ihrer Genehmigung noch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften, wie ein Umkehrschluss aus § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG zeigt. Danach gelten nach "diesem Gesetz" - also dem BImSchG - erteilte Genehmigungen für Windfarmen als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit mindestens drei Windkraftanlagen bedürfen nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Ziffer 1.6 der Anlage zur 4. BImSchVO erst seit dem 3. August 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs- richtlinie u. a. vom 27. Juli 2001, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2004 - 4 C 3/04 -, juris Rn. 22). Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen wurden bereits am 22. Mai 1996 genehmigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Auswechseln der Rotorblätter im Jahr 2003 als genehmigungsfrei i. S. v. § 16 Abs. 5 BImSchG angesehen hat. Danach bedarf es u. a. dann keiner Genehmigung, wenn Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen. Die Baugenehmigung war für den Anlagentyp ...... N 54 erteilt worden, der dann auch errichtet wurde. Durch den Austausch der Rotorblätter wurden diese Anlagen nicht maßgeblich verändert, sodass ihr Betrieb weiterhin von der Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 gedeckt ist. In der Betreiber-Information der ...... GmbH wird ausgeführt, dass die neuen Blätter durch ein vorgefertigtes Laminat von innen verstärkt werden und der betroffene Bereich zwischen den Hauptholmen mit einer definierten Menge Polyurethan ausgeschäumt wird, sodass sich eine insgesamt höhere Biegesteifigkeit ergibt. Ferner wird dargelegt, dass diese Maßnahmen zu einer geringfügigen Massezunahme der Blätter führen, "die aber das erteilte Zertifikat nicht beeinträchtigt". Wenn das Zertifikat für den Anlagentyp ...... N 54 jedoch erhalten bleibt, bedeutet dies, dass sich auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht ändert. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es nicht zu, dass die Beigeladene Ziffer 1.3 der Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 nicht erfüllt. Diese betrifft auch den Prüfbescheid vom 27. Dezember 1995 für die Windkraftanlage Typ ...... N 54/1000. 19 20 9 Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung die TA Lärm zugrunde gelegt hat. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Allerdings ist zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, juris Rn. 12 und Rn. 31). Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass das von ihm bewohnte Grundstück von besonders störenden Geräuschen durch die Windkraftanlagen betroffen ist, sondern lediglich allgemein auf den regelmäßig auftretenden an- und abschwellenden Heulton sowie den Impulston, der beim Passieren des Grundes durch die Rotorblätter entsteht, verwiesen. Das Verwaltungsgericht konnte aufgrund des schalltechnischen Messberichts der .... GmbH vom 30. Mai 2008 davon ausgehen, dass der Betrieb der drei Windenergieanlagen nicht zu Geräuschimmissionen führt, welche die Vorgaben für Gewerbegebiete aus Ziffer 6.1 lit. b) TA Lärm von 65 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts überschreiten. Nach dem Messbericht wurde am Grundstück des Klägers ".............." ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) ermittelt. Bei höheren Windgeschwindigkeiten könnte im Extremfall theoretisch ein Beurteilungspegel von 43,5 dB(A) erreicht werden. Den Datenaufzeichnungen lag eine Windgeschwindigkeit von mindestens 6 m/s zugrunde. Bei Zunahme der Windgeschwindigkeit um 1 m/s erhöhe sich der Pegel um bis zu 2 dB(A), sodass beim Erreichen einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s eine Pegelerhöhung von maximal 4 dB(A) eintreten könne. Die Ergebnisse des Messberichts vom 30. Mai 2008 hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Sein Vorbringen, dass die im Zeitpunkt der Messungen bestehenden Windverhältnisse sonst regelmäßig überschritten würden, ist nicht relevant, da selbst bei einer Windgeschwindigkeit von 11 s/m ein Beurteilungspegel von 49,5 dB(A) erreicht und der zulässige Immissionswert noch eingehalten würde. Zudem war es ausreichend, die Messungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Stunden durchzuführen. Angesichts der deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte war es nicht angezeigt, weitere Messungen vorzunehmen; ebenso war eine zusätzliche Messung zur Nachtzeit nicht geboten. Angesichts der im Messbericht festgestellten 21 22 10 erheblichen Unterschreitung der zulässigen Immissionswerte und des Fehlens konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Messungen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, ein neues Gutachten einzuholen; es konnte insoweit annehmen, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Es stellt keinen Widerspruch dar, dass das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Langzeit-Geräusch-Immissionsmessung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz im Jahr 2000 an einer Windenergieanlage ...... N 54 in W......... bei K...... einerseits bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die streitgegenständlichen Anlagen nicht für relevant gehalten, andererseits aber insoweit berücksichtigt hat, als danach die von solchen Anlagen ausgehenden tieffrequenten Schallimmissionen deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen. Das Auftreten der Geräuschimmissionen ist nicht nur von dem Anlagentyp abhängig, sondern auch von den konkreten räumlichen Gegebenheiten, die sich in jedem Einzelfall anders darstellen. Der Umstand, dass Infraschall vom Menschen nicht wahrgenommen werden kann, ist hingegen einer Verallgemeinerung zugänglich. Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Ansicht auf weitere Erkenntnisquellen gestützt, sodass es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen durch Infraschall bedurfte. Dies war auch nicht aufgrund des pauschalen Vortrags des Klägers in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2011, dass er mit den in einer Untersuchung aus dem Jahr 2005 festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen als Reaktion auf Infraschall jenseits der Vibrationsgrenze zu kämpfen habe, zwingend geboten. Ebenso liegt in der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) Bayern vom 20. Dezember 2011 hinsichtlich des Eiswurfs kein Widerspruch dazu, dass das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Langzeit-Geräusch-Immissionsmessung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz im Jahr 2000 an einer Windenergieanlage ...... N 54 in W......... nur teilweise verwendet hat. Diese Hinweise betreffen nicht den konkreten Einzelfall, sondern beinhalten allgemeine Anforderungen. 23 24 11 Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, ein Gutachten zu den Beeinträchtigungen des Wohngrundstücks des Klägers durch Schattenwurf einzuholen. Es konnte die Schattenwurfprognose der .... GmbH vom 25. April 2008 zugrunde legen. Anhaltspunkte dafür, dass diese unzutreffend oder aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse inhaltlich überholt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Eiswurf hat der Kläger nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang er in der landwirtschaftlichen Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke auch noch nach Ergänzung der Baugenehmigung vom 22. Mai 1996 eingeschränkt ist. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit, dass der Beklagte nach §§ 28, 26 BImSchG Messungen der Geräuschimmissionen anordnet, steht nicht im Widerspruch zu der Verwendung des schalltechnischen Messberichts vom 30. Mai 2008. Die Anordnung von Messungen nach §§ 28, 26 BImSchG ist unabhängig von einem Anlass und kann ohne das Bestehen der Befürchtung des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen erfolgen. Eine Verpflichtung zum Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG setzt hingegen voraus, dass ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht gegeben ist. Hierfür waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der schalltechnische Messbericht vom 30. Mai 2008 ist weder fehlerhaft noch aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse inhaltlich überholt. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die be- sonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Tatsachen- oder Rechtsfragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. 25 26 27 28 29 12 Der Kläger hat derartige tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt, sondern lediglich seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage der des Verwaltungsgerichts entgegen gesetzt. 4. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich ist. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 auf eine Ergänzung der Baugenehmigung bezüglich der Vorkehrungen gegen Eiswurf hingewirkt hat. Das Gericht soll nach § 173 VwGO, § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich nicht durch eigene Antragstellung dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie ist in Anlehnung an Nr. 2.2.2 und Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Döpelheuer Düvelshaupt Groschupp 30 31 32 33 34 35