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Beschluss

5 A 224/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden nur als Unterrichtsstunden i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorge-geben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchge-führt und durch theoretischen Unterricht in einem nennenswerten Umfang begleitet werden. 2. Können Stunden einer fachpraktischen Unterweisung nicht als Unterrichtsstunden aner-kannt werden, verliert eine Maßnahme ihre Förderfähigkeit insgesamt nur dann, wenn die Unterrichtsdichte i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c AFBG in mehr als 20 % der Gesamt-maßnahme unterschritten wird. 3. Wird die Unterrichtsdichte nicht unterschritten, gilt die Maßnahme nicht als durch die Zeit der fachpraktischen Unterweisung unterbrochen, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer an der Maßnahme nicht zu vertreten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maß-nahmelücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.
Entscheidungsgründe
1. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden nur als Unterrichtsstunden i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorge-geben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchge-führt und durch theoretischen Unterricht in einem nennenswerten Umfang begleitet werden. 2. Können Stunden einer fachpraktischen Unterweisung nicht als Unterrichtsstunden aner-kannt werden, verliert eine Maßnahme ihre Förderfähigkeit insgesamt nur dann, wenn die Unterrichtsdichte i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c AFBG in mehr als 20 % der Gesamt-maßnahme unterschritten wird. 3. Wird die Unterrichtsdichte nicht unterschritten, gilt die Maßnahme nicht als durch die Zeit der fachpraktischen Unterweisung unterbrochen, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer an der Maßnahme nicht zu vertreten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maß-nahmelücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind.