Beschluss
2 E 83/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 E 83/16 3 N 7/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Vollstreckungsschuldnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Nerger-Baumgart & Kollegen Kanzlerstraße 6, 09112 Chemnitz wegen Vollstreckung; Zwangsgeldandrohung hier: Beschwerde gegen die Vollstreckung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 21. Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Juli 2016 - 3 N 7/16 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Juli 2016 - 3 N 7/16 - ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung des Urteils des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2015 - 2 A 97/14 - eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € anzudrohen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2015 - 2 A 97/14 - wurde die Vollstreckungsschuldnerin unter Abänderung der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, „den Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats unter Beachtung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch im Feuerwehreinsatzdienst zu verwenden.“ In den Urteilsgründen führte der Senat hierzu weiter aus (Rn. 31): „Die sich danach ergebenden Nachteile können nur dadurch beseitigt werden, dass die Beklagte den Kläger wieder im Feuerwehreinsatzdienst verwendet. Der Senat hat davon abgesehen, den Umfang der Verwendung, wie vom Kläger beantragt, der Höhe nach mit einem bestimmten Bruchteil an seiner dienstlichen Verwendung insgesamt festzulegen, weist aber darauf hin, dass es sich um einen mit den übrigen bei der Beklagten im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Beamten annähernd vergleichbaren Anteil handeln muss. Wie die Beklagte den Anspruch des Klägers ausgestaltet und umsetzt, bleibt ihrem personalwirtschaftlichen und organisatorischen Ermessen überlassen; dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Beklagte das derzeitige 1 2 3 Dienst- und Schichtsystem im Feuerwehreinsatzdienst ändert oder den Kläger in das bestehende System eingliedert. Dass dies ausgeschlossen wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, was sich insbesondere daran zeigt, dass der Kläger, wie die Beklagte vorträgt, auch nach dem Widerruf seiner Individualerklärung bis zum 30. April 2011, wenn auch in geringerem Umfang, im Feuerwehreinsatzdienst tätig war.“ Der Vollstreckungsgläubiger wird derzeit mit zwei 8-Stunden-Diensten innerhalb einer Drei-Wochen-Frist im Feuerwehreinsatzdienst und im Übrigen im Rettungsdienst verwendet. Er ist der Auffassung, dass dies der Verpflichtung aus dem o.g. Urteil nicht genüge. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Vollstreckungsantrag mit der Begründung ab, dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts als Vollstreckungstitel sei weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung ein vollstreckungsfähiger Inhalt zu entnehmen. Es sei nicht möglich, den „annähernd vergleichbaren Anteil“ der notwendigen Verwendung des Vollstreckungsgläubigers im Feuerwehreinsatzdienst einer Vollstreckung zugänglich zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht sehe sich daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Vollstreckungsschuldnerin mit der derzeitigen Verwendung des Vollstreckungsgläubigers im Feuerwehreinsatzdienst ihrer Verpflichtung nachgekommen sei oder nicht. Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO könnten indes nur ergehen, wenn feststehe, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht oder aber unzureichend nachgekommen sei. Mit seiner Beschwerde trägt der Vollstreckungsgläubiger vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Vollstreckungstitel ein aus dem Tenor sowie den Gründen der Entscheidung vollstreckungsfähiger Inhalt zu entnehmen. Er selbst leiste seit März 2016 lediglich zwei 8-Stunden-Dienste innerhalb einer 3-Wochen-Frist Feuerwehreinsatzdienst, was einem Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit von lediglich ca. 13 % entspreche. Dies sei kein annähernd vergleichbarer Anteil, verglichen mit den übrigen im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Beamten des mittleren Dienstes, die nach seiner Kenntnis ca. 60 bis 70 % ihrer Arbeitszeit im Feuerwehreinsatzdienst ableisteten. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, in Konkretisierung des Vollstreckungstitels den annähernd vergleichbaren Anteil zu ermitteln. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es dem 3 4 5 4 Vollstreckungsgläubiger am 4. Juli 2016 die Frage gestellt habe, wie viele Dienste er mit dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 2015 für vereinbar halte, dann jedoch bereits am 8. Juli 2016 in der Sache entschieden habe, ohne die Beantwortung der Frage abzuwarten und ohne dem Vollstreckungsgläubiger Gelegenheit gegeben zu haben, zur Beschwerdeerwiderung Stellung zu nehmen. Auch habe das Verwaltungsgericht der Vollstreckungsschuldnerin weitere Fragen gestellt, auf deren Beantwortung es dann indessen in den Beschlussgründen nicht abgestellt habe. Diese Fragen hätten nicht im Einklang mit dem zu vollstreckenden Urteil gestanden. Die Vollstreckungsschuldnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die bei ihr eingesetzten Feuerwehrbeamten im mittleren Dienst je nach personalwirtschaftlichem Bedarf, Qualifikation und Gesundheitszustand zu unterschiedlich hohen Anteilen im Feuerwehreinsatzdienst verwendet werden. Zudem fehle es für die Zwangsvollstreckung an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel; eine Entbehrlichkeit nach § 171 VwGO sei nicht gegeben. 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwar stellt das Senatsurteil vom 1. Dezember 2015 einen vollstreckungsfähigen Titel dar (a). Auch stellt das Fehlen einer Vollstreckungsklausel kein Hindernis dar (b). Die Vollstreckungsschuldnerin kommt indessen der ihr auferlegten Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auch im Feuerwehreinsatzdienst zu verwenden, mit der derzeitigen Verwendung - noch - nach (c). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufzuheben (d). a) Bei dem Senatsurteil vom 1. Dezember 2015 handelt es sich um ein Bescheidungsurteil. Da diese Entscheidungsart dazu dient, den Ermessensspielraum der vollziehenden Gewalt zu wahren, lässt es sich regelmäßig nicht vermeiden, das von der öffentlichen Verwaltung Geschuldete nur in allgemein gehaltener Weise zu umschreiben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Juli 2007 - 11 C 06.868 -, juris Rn. 32). Die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zum Einsatz des Vollstreckungsgläubigers auch im Feuerwehrdienst wird präzisiert durch die in den Entscheidungsgründen in Rn. 31 erfolgte Einschränkung, dass der darauf 6 7 8 5 entfallende Anteil einen „mit den übrigen bei der Beklagten im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Beamten annähernd vergleichbaren Anteil“ darstellen muss. Der Senat hat in den Urteilsgründen ausdrücklich davon abgesehen, den Umfang der Verwendung der Höhe nach mit einem bestimmten Bruchteil an seiner dienstlichen Verwendung insgesamt festzulegen. Er hat ausgeführt, dass die Ausgestaltung und Umsetzung des Anspruchs dem personalwirtschaftlichen und organisatorischen Ermessen der Vollstreckungsschuldnerin überlassen bleibe, etwa durch Änderung des derzeitigen Dienst- und Schichtsystems im Feuerwehreinsatzdienst oder durch Eingliederung des Vollstreckungsgläubigers in das bestehende System. Aus der Festlegung, es müsse sich um einen annähernd vergleichbaren Anteil handeln, wird indessen hinreichend deutlich, dass kein gleicher, sondern nur ein vergleichbarer Anteil im Feuerwehreinsatzdienst geschuldet ist und dass es nicht auf eine exakte, sondern nur eine annäherungsweise vorhandene Vergleichbarkeit ankommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Verwendung des Vollstreckungsgläubigers im Feuerwehreinsatzdienst zu einem Anteil geschuldet ist, der im Wesentlichen einem von anderen Feuerwehrbeamten geleisteten Anteil entspricht. Nach den Darlegungen der Vollstreckungsschuldnerin differiert der im Feuerwehreinsatzdienst geleistete Anteil bei den von ihr eingesetzten Beamten zwischen einer Verwendung zu 100 % und einer nur sporadischen Verwendung, jeweils abhängig von personalwirtschaftlichem Bedarf, Qualifikation und Gesundheitszustand. Die Vollstreckungsschuldnerin schuldet damit eine Verwendung des Vollstreckungsgläubigers zu einem sich in diesem Rahmen bewegenden Anteil, der im sachgerechten organisatorischen Ermessen der Vollstreckungsschuldnerin festzulegen ist. b) Der Vollstreckung des Urteils vom 1. Dezember 2015 steht ferner nicht entgegen, dass in Bezug auf diese Entscheidung keine Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, § 171 VwGO sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen sich die Vollstreckung nach § 172 VwGO richtet (so Pietzner/Möller, in: Schoch/Schmidt-Aß- mann/Pietzner, VwGO, § 171 Rn. 12; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 171 Rn. 18). Denn auch wenn grundsätzlich daran festzuhalten sein sollte, dass die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO das Vorhandensein einer vollstreckbaren Ausfertigung des durchzusetzenden Titels im 9 6 Sinne von § 724 Abs. 1 ZPO voraussetzt, wäre es angesichts des Umstandes, dass weder das Verwaltungsgericht noch die Vollstreckungsschuldnerin erstinstanzlich das Fehlen einer Vollstreckungsklausel beanstandet haben, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar, dem Vollstreckungsgläubiger nun diesen Umstand entgegenzuhalten (vgl. BayVGH; Beschl. v. 12. Juli 2007 a. a. O. Rn. 35). Hinzu kommt, dass er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. April 2016 bei der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 1. Dezember 2015 beantragt hat. Die Geschäftsstelle hat ihm daraufhin unter dem 12. Mai 2016 mitgeteilt, dass es einer Vollstreckungsklausel nach § 171 VwGO nicht bedürfe, da die Forderung sich gegen die öffentliche Hand richte. c) Der ihr durch das Senatsurteil vom 1. Dezember 2015 auferlegten Verpflichtung kommt die Vollstreckungsschuldnerin mit der derzeit erfolgenden Verwendung des Vollstreckungsgläubigers - noch - nach. In dem Urteil (UA Rn. 31) wird zur Verpflichtung der Beklagten im Einzelnen ausgeführt: „Die sich danach ergebenden Nachteile können nur dadurch beseitigt werden, dass die Beklagte den Kläger wieder im Feuerwehreinsatzdienst verwendet. Der Senat hat davon abgesehen, den Umfang der Verwendung, wie vom Kläger beantragt, der Höhe nach mit einem bestimmten Bruchteil an seiner dienstlichen Verwendung insgesamt festzulegen, weist aber darauf hin, dass es sich um einen mit den übrigen bei der Beklagten im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Beamten annähernd vergleichbaren Anteil handeln muss. Wie die Beklagte den Anspruch des Klägers ausgestaltet und umsetzt, bleibt ihrem personalwirtschaftlichen und organisatorischen Ermessen überlassen; dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Beklagte das derzeitige Dienst- und Schichtsystem im Feuerwehreinsatzdienst ändert oder den Kläger in das bestehende System eingliedert.“ Wegen dieses personalpolitischen und organisatorischen Entscheidungsspielraums ist es dem Senat nicht eröffnet, eine konkrete Vorgabe zu machen. Vielmehr ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers im Feuerwehrdienst annähernd mit der Beschäftigung anderer im Feuerwehreinsatzdienst tätigen Beamter vergleichbar ist. Nach eigenem Vorbringen beträgt dessen aktueller Arbeitsanteil im feuerwehrtechnischen Dienst ca. 13 %. Dieser Anteil bewegt sich in dem oben unter a) bezeichneten Rahmen; es liegt jedenfalls keine lediglich marginale Verwendung vor. Ohnehin stellen sich die Beschäftigungsanteile der anderen Beamten als durchaus unterschiedlich und nicht 10 11 7 etwa einheitlich dar. Die Festlegung der Vollstreckungsschuldnerin berücksichtigt zudem in zulässiger Weise die Qualifikation des Vollstreckungsgläubigers als Rettungssanitäter; hierin liegt eine ordnungsgemäße Ausübung des organisatorischen Ermessens der Vollstreckungsschuldnerin. d) Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt schließlich kein einen Verfahrensmangel begründender Gehörsverstoß (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn die Entscheidung auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris). Auf einen Verfahrensmangel kann die Beschwerde indes mit Erfolg nur gestützt werden, wenn die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Verfahrensmangel ohne Auswirkung auf die Entscheidung in der Streitsache ist (vgl. für den Antrag auf Zulassung der Berufung Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 51). Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert deshalb nicht nur eine Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs, sondern auch Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre. Hieran gemessen hat der Vollstreckungsgläubiger zwar dargelegt, dass ihm das Verwaltungsgericht zunächst die Frage gestellt habe, welche Anzahl von Diensten er mit dem Senatsurteil vom 1. Dezember 2015 für vereinbar halte, und sodann - ohne eine Beantwortung abzuwarten - am 8. Juli 2016 in der Sache entschieden habe. Allerdings hat der Vollstreckungsgläubiger zu der Frage der Anzahl der Dienste auch im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen gemacht; insoweit bleibt offen, was an entscheidungserheblichem Vortrag durch die - etwaig - frühzeitige Entscheidung abgeschnitten worden sein soll. Ohnehin ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass das Verwaltungsgericht die von ihm aufgeworfene Frage aufgrund seiner rechtlichen Würdigung nicht (mehr) für entscheidungserheblich gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei weder aus dem Tenor, noch aus den Gründen des Senatsurteils vom 1. Dezember 2015 ein vollstreckungsfähiger Inhalt zu 12 13 8 entnehmen. Auf die Frage, wie viele Dienste der Kläger nach dem Senatsurteil für erforderlich erachte, kam es damit für den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht an. Im Hinblick auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe der Vollstreckungsschuldnerin weitere Fragen gestellt, auf deren Beantwortung es dann anschließend nicht abgestellt habe, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt, jedoch nicht, dass es dieses in seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 14 15 16