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Beschluss

3 A 431/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 431/16 6 K 1211/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen 1. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Recht/Personal Schießgasse 7, 01067 Dresden - Antragsteller - 2. die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - 2 wegen Trauermarsch "Aktionsbündnis gegen das Vergessen"; Fortsetzungsfeststellungsklage und Feststellungsklage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. September 2016 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. März 2016 - 6 K 1211/13 - zuzulassen, soweit hierin festgestellt wird, dass die Bezeichnung der Versammlungsteilnehmer des Klägers zu 1 am 13. Februar 2013 als „Neonazis“ in den Medieninformationen der Polizeidirektion Dresden 062/2013, 063/2013 und 064/2013 durch den Beklagten zu 1 und die durch Zitate des Polizeipräsidenten Kroll in sz-online.de vom 29. Januar 2013 und in „Junge Freiheit“ vom 14. Februar 2013 belegte Bezeichnung von Versammlungsteilnehmern des Klägers zu 1 als „Neonazis“ rechtswidrig gewesen seien, wird abgelehnt. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hat, soweit hierin festgestellt wurde, dass die Bezeichnung der Versammlungsteilnehmer des Klägers zu 1 am 13. Februar 2013 als „Neonazis“ in den Medieninformationen der Polizeidirektion Dresden 062/2013, 063/2013 und 064/2013 durch den Beklagten zu 1 und die durch Zitate des Polizeipräsidenten Kroll in SZ-Online.de vom 29. Januar 2013 und in „Junge Freiheit“ vom 14. Februar 2013 belegte Bezeichnung von Versammlungsteilnehmern des Klägers zu 1 als „Neonazis“ rechtswidrig gewesen seien, keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 1 3 VwGO (hierzu unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) sowie eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die vom Beklagten zu 1 angegriffene Feststellung getroffen, dass die im Verhältnis zu den Klägern in mehreren Medieninformationen der Polizeidirektion Dresden sowie die vom Polizeipräsidenten Kroll verwendete Bezeichnung der Versammlungsteilnehmer des Klägers zu 1 am 13. Februar 2013 als „Neonazis“ rechtswidrig gewesen sei. Dies hat es damit begründet, dass die generelle Bezeichnung der rechten Demonstrationsteilnehmer als „Neonazis“ die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Es handele sich dabei nämlich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dies sei der Fall, wenn eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweise und sie durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sei. Bei den zitierten Äußerungen handele es sich nicht um Aussagen, die auf bestimmte überprüfbare Umstände wie eine gegenwärtige oder frühere Zugehörigkeit der bezeichneten Personen zu einer bestimmten Partei oder Gruppierung gestützt würden, sondern die Bezeichnung werde pauschalierend benutzt, ohne dass eine sich widerspiegelnde tatsächliche Grundlage zum Beleg dieser Tatsachen in Anspruch genommen werde. Diese Begriffsverwendung habe auch beleidigenden Charakter, der geeignet sei, die Personen, auf die sie gerichtet sei, in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen. Nach dem Zusammenhang, in dem die Bezeichnung verwendet worden sei, komme hier zwar auch in Betracht, dass hiermit lediglich eine Abgrenzung der Rechten von der sonstigen Szene beabsichtigt gewesen sei. Sie beinhalte jedoch einen eindeutig negativen herabsetzenden Kern, der für alle Empfänger erkennbar eine Beziehung zu den Nationalsozialisten herstelle, die von der Bevölkerung überwiegend mit den Ereignissen im unmittelbaren Vorfeld des Zweiten Weltkriegs und während dessen im Zusammenhang gebracht, demgemäß nicht akzeptiert würden und der damit die von diesen Äußerungen erfassten Personen in ihrem Achtungsanspruch generell herabsetze. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. Weder für die streitgegenständlichen Medieninformationen noch für die Aussage des Polizeipräsidenten sei ein die Wortwahl rechtfertigender 2 3 4 Informationswert erkennbar. Ihnen komme auch keine Funktion im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zu. Vielmehr sollte mit ihnen lediglich über den Verlauf des Demonstrationsgeschehens am 13. Februar 2013 und über die grundsätzlich der Unparteilichkeit verpflichtete Tätigkeit der Polizei berichtet werden. Eine mit der streitgegenständlichen Wortwahl verbundene herabsetzende Bewertung der Demonstrationen und ihrer Teilnehmer sei für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich gewesen. Der Kläger zu 1 als Anmelder der Veranstaltung sei hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch der Kläger zu 2 sei als einer der Demonstrationsteilnehmer hiervon betroffen. 2. Der vom Beklagten zu 1 geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Der Beklagte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 hierzu angeführt, die Klage der Kläger sei bereits unzulässig, da kein Feststellungsinteresse vorliege. Es bestünden große Zweifel, ob der Kläger zu 1 in seiner Stellung als Anzeigender einer Versammlung überhaupt Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Versammlungsteilnehmer geltend machen könne. Es seien keine Anzeigen wegen Beleidigung eingegangen. Zudem lägen keine objektiv-nachteiligen Folgen und kein schutzwürdiges Interesse vor. Die für die Bejahung eines Rehabilitationsinteresses erforderliche Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet sei, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, sei nicht gegeben. Denn der Kläger zu 1 habe durch Mobilisierung und Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Versammlung den Eindruck ihrer nationalsozialistischen Prägung selbst hervorgerufen. Mehrfache Äußerungen belegten, dass der Kläger zu 1 in ideologischer Nähe zum historischen Nationalsozialismus stehe. Die Freien Kräfte Dresden, denen der Kläger zu 1 zugehöre, würden laut dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2012 durch den Sächsischen Verfassungsschutz der rechtsextremistischen Strömung 4 5 6 5 der Neonationalisten zugerechnet, die als die gefährlichste Teilmenge unter den Rechtsextremen gelte. Zudem sei der Kläger zu 1 Sänger der vom Sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Band „Priorität 18“. Auch seien für die fragliche Versammlung Fackeln und Trommeln als Kundgebungsmittel mitgeführt worden; zudem sei dem Kläger zu 1 und den Versammlungsteilnehmern unwidersprochen auferlegt worden, in Reden, Sprechchören oder bei der Wiedergabe von Tonträgern alle Aussagen zu vermeiden, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren Folgeorganisationen usw. glorifizierten, verharmlosten oder sonst wiederbeleben würden. Auch sei das Marschieren im Gleichschritt untersagt worden. Der Kläger zu 1 habe zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung eine Homepage betreut, auf der die Aussage getroffen worden sei, Nationale Sozialisten zu sein. In der Vergangenheit seien NPD-Landtagsabgeordnete und ein führender Aktivist der Autonomen Nationalisten in Berlin aufgetreten. Nach alledem könne belegt werden, dass die Versammlung von Personen getragen werde, die den Neonationalisten zugerechnet würden, so dass es einer gesonderten Auseinandersetzung bedurft hätte, inwieweit beim Kläger zu 1 ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse bestehe. Der Kläger zu 1 habe sich auch nicht von der Bezeichnung der Versammlungsteilnehmer distanziert. Dass er dies nicht getan habe, impliziere, dass er daran kein wirkliches Interesse gehabt habe. Im Übrigen handele es sich auch nicht um ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Werturteil. Vielmehr sei die Verwendung entsprechend der überwiegend zum Ausdruck gebrachten Gesinnung der Teilnehmer der Versammlung zur Abgrenzung der gegensätzlichen Versammlungslage zu verstehen gewesen. Es habe nämlich durch die Verwendung des Begriffs bei dem Adressaten die Vorstellung von konkreten, in der Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen werden sollen, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Es sei - wie aufgezeigt - belegbar, dass die Versammlung von Personen getragen worden sei, die neonationalistischen Strömungen zugerechnet würden. Wer die Versammlungen in Dresden um den Jahrestag der Bombardierung verfolge oder eine Möglichkeit des Gedenkens suche, werde sich der Versammlung des Klägers zu 1 auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise nur dann anschließen, wenn er dessen politische Ausrichtung und Aussage teile. Dann aber könne es sich nur um eine Tatsachenbehauptung handeln. Die mehrheitliche öffentliche Wahrnehmung und auch die der zuständigen Behörden sei, dass sich die „Nationalen Sozialisten“, denen zugehörig zu sein der Kläger zu 1 6 auch öffentlich nicht bestreite, sich von dem Begriff „Neonazis“ nicht distanziere. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit dem Kontext der Begriffsverwendung auseinandersetzen müssen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Gericht eine Teilung des Antrags Nr. 2 vorgenommen habe. Dieser richte sich im Schwerpunkt eindeutig allein gegen den vom Kläger behaupteten Aufruf zu Blockaden. Ein eigener Streitgegenstand sei durch die Verwendung des Begriffs „Neonazi“ in der Äußerung des Polizeipräsidenten Kroll nicht begründet worden. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. 2.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist von einem Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auszugehen. Da es sich hierbei um Äußerungen von Beamten des Beklagten zu 1 handelt, die in der Vergangenheit getätigt wurden, und damit ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gebildeten Fallgruppen eines besonderen Feststellungsinteresses abgehoben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 23, 25 m. w. N.). Mit dem Verwaltungsgericht ist ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen, weil die von den Klägern angegriffene Verwendung des Begriffs „Neonazi“ gegenüber Presseorganen und in der Öffentlichkeit geeignet war, das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu verletzen. Während der Beklagte zu 1 dies für den Kläger zu 2 als Versammlungsteilnehmer nicht ausdrücklich in Frage stellt, ergibt sich nichts anderes im Hinblick auf den Kläger zu 1 dadurch, dass er nach Auffassung des Beklagten zu 1, der sich die Beklagte zu 2 angeschlossen hat, selbst Anlass gegeben hat, ihn der politischen Gruppierung der Nationalen Sozialisten oder dem rechtsextremistischen Lager zuzuordnen. Denn der Begriff des „Neonazis“ ist schon nicht automatisch deckungsgleich mit dem der politischen Gruppierungen, denen der Kläger zu 1 angehören soll. Gemäß dem Glossar zum Verfassungsschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz für das Jahr 2015 (S. 261) werden nämlich Neonationalsozialisten vom subkulturell geprägten Rechtsextremismus durch den „stärker ausgeprägte(n) Wille(n) zur politischen Arbeit 7 8 9 10 7 sowie eine intensive Auseinandersetzung mit inhaltlichen Aspekten des Weltbildes der Neonationalsozialisten“ abgegrenzt. Dies legt nahe, dass nicht jeder Vertreter oder Unterstützer des rechtsextremen Lagers gleichzeitig ein Neonationalsozialist ("Neonazi") ist. Dass sich der Kläger zu 1 selbst rühmt, „Neonazi zu sein“ ist demgemäß von dem Beklagten zu 1 auch nicht dargetan worden. Auch die übrigen, vom Beklagten zu 1 hierfür angegebenen Indizien lassen eine solche Selbsteinschätzung nicht zu. Dass sich der Kläger zu 1 nicht gegen die Auflagen im Versammlungsbescheid gewandt hat, lässt sich nicht als Billigung einer entsprechenden inhaltlichen Position verstehen. Die Nähe zur NPD oder zu Nationalen Sozialisten ließe sich nur dann in entsprechender Weise würdigen, wenn sich hieraus automatisch eine Unterstützung des Neonationalsozialismus folgte. Dies ist schon angesichts der Vielfältigkeit rechtsextremistischer Bestrebungen und Richtungen aber nicht der Fall (vgl. hierzu: Glossar „Rechtsextremismus" in dem vorbezeichneten Verfassungsschutzbericht, S. 262). Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger zu 1 nur Grundrechtsverstöße der Versammlungsteilnehmer gerügt hätte, was tatsächlich die Frage einer eigenen Betroffenheit oder eines entsprechenden Feststellungsinteresses aufwerfen würde. Denn der Kläger zu 1 hat sich nicht auf seine Rechtsposition als Versammlungsteilnehmer, sondern als Versammlungsleiter und Veranstalter gemäß §§ 18, 19, 6 ff. SächsVersG berufen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. In dieser Funktion wird er durch die von ihm gerügten Medieninformationen, die jeweils die Versammlung als Gesamtheit betrafen, beeinträchtigt. Denn mit der Charakterisierung der vom Kläger zu 1 geleiteten und organisierten Versammlung als eine solche von „Neonazis“ wurde gegenüber der Öffentlichkeit behauptet, der Kläger zu 1, dem nach den Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetz die Gesamtverantwortung für die Versammlung zukommt, initiiere und organisiere Versammlungen von "Neonazis". Dies beeinträchtigt den Kläger zu 1 in dieser Funktion in seinem Persönlichkeitsrecht. 2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Begriff „Neonazi“ in dem Kontext seiner Verwendung auch zutreffend als Werturteil eingeordnet. Dabei hat es zu Recht darauf verwiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine Äußerung im Rahmen einer ggf. auch pointierten politischen Auseinandersetzung handelte, sondern um eine den 11 12 8 Grundsätzen von Objektivität und Neutralität verpflichtete Informationserteilung durch die Polizei. Die nunmehr vom Beklagten zu 1 zur Begründung seiner Auffassung, bei dem Begriff handele es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, angeführten tatsächlichen Hinweise darauf, dass die vom Kläger zu 1 geleitete Versammlung von Personen getragen worden sei, die der neonationalsozialistischen Strömung zugerechnet würden, lassen sich in den gerügten Medieninformationen nicht finden. Vielmehr tritt in Bezug auf die Begriffsverwendung der diesen erklärende Tatsacheninhalt gegenüber der Wertung fast vollständig in den Hintergrund, so dass vorliegend von einer Meinung oder einem Werturteil auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376.79 -, juris Rn. 16). Für eine Tatsachenbehauptung wäre vielmehr erforderlich gewesen, in Bezug auf alle Teilnehmer oder jedenfalls den die Versammlung prägenden Teil zu begründen, aus welchen Tatsachen der Vorwurf, "Neonazi" zu sein, abgeleitet werden könnte. Auch die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dass die Begriffsverbindung nicht lediglich zur Abgrenzung der Rechten von der sonstigen Szene verwendet worden ist, ist nachvollziehbar. Denn etwa in der in Streit stehenden Medieninformation 064/2013 wird die vom Kläger zu 1 organisierte Versammlung als „Neonaziaufzug“ dem friedlichen Protest mehrerer hundert friedlicher Demonstranten gegenübergestellt. Schon aus dieser Gegenüberstellung folgt für den durchschnittlichen Leser, dass der Begriff des „Neonazis“ als Gegensatz zu friedlichem Protest und nicht in Abgrenzung zu - möglicherweise auch militanten - Vertretern anderer politischer Lager benutzt worden war. Diese Gleichsetzung beinhaltet aber ein Werturteil, nicht eine auf Tatsachen gestützte Behauptung. Hätte nach alledem der Beklagte zu 1 allein die politische Ausrichtung der Teilnehmer der Versammlung, deren Organisator der Kläger zu 1 war, herausstellen wollten, hätte sich ohne weiteres die Verwendung von Begriffen wie „rechts", "rechtsextrem" oder "rechtsextremistisch“ angeboten. Der von den weit überwiegenden Teil der Bevölkerung als herabsetzendes Werturteil (neben der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rpsr. ThürVerfGH, Urt. v. 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15, 25/15 -, Rn. 109) benutzte Begriff des „Neonazis“, mit dem eine Wiederaufnahme 13 14 15 9 nationalsozialistischen Gedankenguts nach dem Ende der NS-Diktatur verbunden wird, ist, ohne dass die auf Tatsachen gestützte Berechtigung der Begriffsverwendung dargetan wird, nicht mit der zur Neutralität verpflichteten Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei vereinbar (ThürVerfGH, a. a. O. 96 ff. m. w. N.). 2.3 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die vom Kläger zu 1 angegriffene Äußerung des damaligen Polizeipräsidenten vom Verwaltungsgericht nur in Teilen, nämlich in Bezug auf die dortige Verwendung des Begriffs „Neonazi“ für unzulässig erklärt worden ist. Warum über die Äußerung des damaligen Polizeipräsidenten nur einheitlich entschieden werden können soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Antrag der Kläger steht dem nicht entgegen. Die Kläger haben deutlich gemacht, dass es ihnen auch im Hinblick auf die Erklärung des damaligen Polizeipräsidenten nicht nur um den angeblichen Aufruf zu Blockaden, sondern auch um ihre Bezeichnung als „Neonazi“ ging. Die vom Gericht vorgenommene Teilfeststellung ist dementsprechend auch deshalb zulässig, weil der dortigen Verwendung des Begriffs „Neonazi“ aus Sicht der Kläger ein besonderer zusätzlicher Unwertgehalt zukommt und die Äußerung auch ohne diese Begriffsverwendung noch einen eigenständigen Aussageinhalt aufweist, mithin teilbar ist. 3. Auch liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über 16 17 18 19 10 den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Hierzu wirft der Beklagte zu 1 zum einen die Rechtsfrage auf, „inwiefern die Funktion als Anzeigender einer Versammlung überhaupt berechtigt, Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Versammlungsteilnehmer geltend zu machen“, zum anderen die Frage „nach Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots im Rahmen der hier für die Medieninformationen als Rechtfertigung zu betrachtenden staatlichen Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien“. Beiden Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt im Hinblick auf die erste Frage, weil die dieser Frage zugrundeliegende Rechtsansicht, der Kläger zu 1 mache nur Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Versammlungsteilnehmer geltend, nicht zutrifft. Die zweite Frage lässt sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit allgemeiner Bedeutung beantworten, sondern muss wie hier geschehen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Umstände des Falls geklärt werden. Eine allgemeine oder grundsätzliche Klärung kann nicht erreicht werden. 4. Schließlich liegt auch der vom Beklagten zu 1 geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Soweit er hierzu vorträgt, das Gericht unterstelle ohne weitere Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen, dass ein das Persönlichkeitsrecht herabsetzendes Werturteil vorliege, ist möglicherweise die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO erhoben. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ist hier nicht verletzt (hierzu vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Juli 2016 - 3 A 82/16 - Rn. 10 ff. m. w. N., z. Veröffentl. bei juris bestimmt). Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs „Neonazi“ sowie mit seiner aus den Umständen seiner Verwendung abzuleitenden Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil umfassend und ins Einzelne gehend befasst. 20 21 22 23 11 Daher kann nicht davon die Rede sein, dass es sich nicht mit den Ausführungen des Beklagten zu 1 auseinandergesetzt hätte. Soweit der Beklagte zu 1 darüber hinaus eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vorträgt, weil das Gericht - so der Beklagte zu 1 - hätte aufklären müssen, inwieweit der Vorwurf, "Neonazi" zu sein, belegbar sei und auf welchen Erwägungen es beruhe, gilt nichts anderes. Denn die vom Gericht vorgenommene Einordnung des Begriffs „Neonazi“ als Werturteil beruht nicht auf einer angeblich unvollständigen Tatsachenermittlung, sondern auf einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen Umstände, in deren Kontext dieser Begriff verwendet wurde. Diese Herangehensweise entspricht - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - der Vorgehensweise in der Rechtsprechung. Dass sich der Vorwurf, „Neonazi“ zu sein, bei den Klägern oder anderen Versammlungsteilnehmern möglicherweise erhärten ließe, ändert daran nichts. Denn - wie aufgezeigt - kommt es hierauf bei der rechtlichen Einordnung des Begriffs nicht an. Eine solche Tatsachenerhebung hätte sich allenfalls dann angeboten, wenn der Beklagte zu 1 in den in Streit stehenden Medieninformationen zur Erläuterung seiner Begriffsverwendung auf solche Handlungen oder Vorgänge hingewiesen hätte. Dies ist - wie dargestellt - aber nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht verpflichtet, über den in seiner konkreten Verwendung zu Tage getretenen Aussageinhalt hinausgehend seinerseits Ermittlungen anzustellen, wie dieser Begriff - in einem anderen Kontext - hätte durch Tatsachen gerechtfertigt werden können. Nach alledem hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 24 25 26 27 12 Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 21.09.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte