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Beschluss

1 E 122/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 E 122/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Vollstreckungssache der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragstellerin - - Vollstreckungsgläubigerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen 1. gesetzlich vertreten durch die Komplementärin diese gesetzlich vertreten durch den Vorstand 2. gesetzlich vertreten durch die Komplementärin diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer - Antragsgegnerinnen - - Vollstreckungsschuldnerinnen - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Beitreibung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng am 25. August 2016 beschlossen: 1. Das Vollstreckungsverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 E 94/16 geführt. 2. Die Vollstreckung wird wegen der Forderungen der Antragstellerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 1 C 13/13 - gegen die Antragsgegnerin zu 2 in Höhe von 725,42 € (Hauptforderung) 41,25 € (Zinsen bis 24. August 2016) 34,27 € (Rechtsanwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich eines Gesamtbetrags in Höhe von 800,94 € nebst weiter entstehenden Zinsen in Höhe von 0,0817 € je Tag ab dem 25. August 2016 eingeleitet. 3. Mit der Ausführung der Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin zu 2 wird Gerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Anspruch genommen. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, der Antragsgegnerin zu 2 die Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung abzunehmen und das Vermögensverzeichnis auch dem Vollstreckungsgericht unverzüglich zu übermitteln und die Pfändung und Verwertung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 durchzuführen (§ 803 Zivilprozessordnung). 4. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Gründe I. Nach erfolgter Rücknahme ihres Normenkontrollantrags wurden die von den Antragsgegnerinnen (Vollstreckungsschuldnerinnen) zu 1 und 2 an die Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) zu erstattenden Kosten durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 164 VwGO) des Urkundsbeamten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, zugestellt am 16. Juni 2015, auf 725,43 € (Antragsgegnerin zu 1) und 725,42 (Antragsgegnerin zu 2) festgesetzt. Die genannten Beträge sind nach der Entscheidungsformel jeweils seit dem 14. April 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Nachdem die Antragsgegnerinnen Zahlungsaufforderungen vom 17. Juli und 29. Juli 2015 nicht nachgekommen waren und die Antragstellerin einen zunächst beim Gerichtsvollzieher gestellten Zwangsvollstreckungsantrag zurückgenommen hatte, hat sie am 26. November 2015 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einen Vollstreckungsantrag gestellt, den sie nachfolgend erläutert und mit Schriftsatz vom 9. August 2016 ergänzt hat. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, 1. die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2015 festgesetzten Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2015 sowie die Anwaltskosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 34,27 € je Antragsgegnerin „im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 169 VwGO beizutreiben“, 2. die Pfändung des Guthabens des - näher bezeichneten - Kontos der Antragsgegnerin zu 1 gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 309 Abs. 3, § 314 AO und 3. die Abnahme einer Vermögensauskunft der Antragsgegnerin zu 2 sowie die Pfändung in deren bewegliches Vermögen gem. §§ 802c, 803 ff. ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben sich im gerichtlichen Verfahren weder geäußert noch Zahlungsaufforderungen Folge geleistet. 1 2 3 4 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens 1 C 13/13 Bezug genommen. II. Über den Antrag der Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Senatsvorsitzende als Vollstreckungsgericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Passivrubrum war nach erfolgter Einsicht in das Handelsregister von Amts wegen um den Namen des gesetzlichen Vertreters der …….. .. als persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1, der …….. ………. …. als persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2 sowie um den Namen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters der vorgenannten Kapitalgesellschaften (Vorstand bzw. Geschäftsführer) zu ergänzen. Sämtliche Gesellschaften haben ihren Sitz in der C.........-Straße N1 in. Das Vollstreckungsverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt. Dies erscheint zweckmäßig, weil es sich um unterschiedliche Vollstreckungsschuldnerinnen handelt und die Antragstellerin auch unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen beantragt hat. 1. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin zu 2 einzuleiten. Die Vollstreckung zugunsten der Antragstellerin - einer sächsischen Gemeinde - richtet sich gemäß der Verweisung des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Über den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten schriftlichen Antrag der Antragstellerin hinaus bedarf es keiner gesonderten behördlichen Vollstreckungsanordnung der Vollstreckungsgläubigerin, wie sie § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz VwVG für die 5 6 7 8 9 10 5 Vollstreckung wegen Geldforderungen grundsätzlich vorsieht (VGH BW, Beschl. v. 20. Dezember 1991, NVwZ 1993, 73 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 2 N 15/13 -, juris Rn. 3). Aus Gründen der Rechtsklarheit und Zweckmäßigkeit ergeht jedoch eine gerichtliche Vollstreckungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, wenn und soweit die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. bereits BayVGH, Beschl. v. 24. September 1986, BayVBl. 1987, 149, 150; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 169 Rn. 51 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der der Antragsgegnerin zu 2 am 16. Juni 2015 ordnungsgemäß zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; einer Vollstreckungsklausel bedarf es gemäß § 171 VwGO bei der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nicht. Die sog. Schonvorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe c VwVG, die - anders als diejenigen des § 3 Abs. 2 Buchstaben a und b VwVG nicht durch die Regelungen über die gerichtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen verdrängt werden (Pietzner/Möller, a. a. O. § 169 Rn. 49) - und des § 3 Abs. 3 VwVG sowie die Wartefrist des § 798 ZPO von zwei Wochen nach der Zustellung des Titels (Pietzner/Möller, a. a. O. § 169 Rn. 49) stehen der Einleitung der Vollstreckung nicht entgegen. 2. Bei der Bestimmung der jeweils vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, wobei es eigenständig zu prüfen hat, ob deren Voraussetzungen vorliegen und ob die Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 macht das Vollstreckungsgericht von der in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Vollstreckungshilfe für die Ausführung der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen, wobei die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unter ergänzender Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) erfolgt. 11 12 13 6 Entsprechend dem mit Schriftsatz vom 9. August 2016 gestellten Antrag der Antragstellerin wird der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft sowie der Pfändung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ersucht, die Antragsgegnerin zu 2 zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zu laden und den entsprechenden Termin mitzuteilen. Nach erfolgter Abgabe der Vermögensauskunft soll dem Vollstreckungsgericht das Vermögensverzeichnis unverzüglich übermittelt werden. Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin nach § 803 ZPO wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine vollständige Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und auch solche Gegenstände von gewissem Wert zu benennen, von deren Pfändung abgesehen wurde. Zahlungen der Antragsgegnerin zu 2 bzw. der Erlös aus der Vollstreckung wegen der Hauptforderung, der Zinsen und der Vollstreckungskosten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sind auf folgendes Konto der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Angabe des Registerzeichens zu überweisen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr in Höhe von 20,00 € nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 26.08.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 14 15 16 17 18 19 20