Beschluss
2 A 468/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 468/14 11 K 1748/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beihilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt 2 am 10. August 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. August 2014 - 11 K 1748/13 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. August 2014 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 80,00 € abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 80,00 € für die mit dem Beihilfeantrag vom 21. Mai 2013 geltend gemachten Aufwendungen habe. Die Kürzung der bewilligten Beihilfe um den Selbstbehalt von 80,00 € für das Kalenderjahr 2013 beruhe auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften entfalle auch nicht vor dem Hintergrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Fürsorgeprinzip sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte, Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung 1 2 3 4 3 bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so-wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194, juris Rn. 27, st. Rspr.). Die Klägerin führt dazu aus, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe bisher nicht geklärt, ob der durch Landesrecht scheinbar gedeckte Selbstbehalt nach § 12 Sächsische Beihilfeverordnung im Jahr 2013 (gemeint ist offenbar § 60 SächsBhVO a. F.) mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen sei. Der Selbstbehalt werde in leicht abgeänderter Höhe bis heute erhoben. Es sei zu klären, ob die weitere Erhebung des Selbstbehaltes über das zur angestrebten „Kostendämpfung“ erforderliche Maß hinausgehe und damit unverhältnismäßig sei. Von dem Selbstbehalt sei ein großer Personenkreis betroffen. Bei den Justizbehörden des Beklagten seien mindestens 4000 Personen beschäftigt, die einen Beihilfeanspruch hätten. Es stelle sich die Rechtsfrage, „ob § 102 Abs. 6 Satz 4 und 5 Sächsisches Beihilfegesetz (gemeint ist wohl § 102 Abs. 6 Satz 4 und 5 SächsBG a. F.) auch für das Jahr 2013 noch mit höherrangigem Recht vereinbar sei, obwohl der Bundesgesetzgeber die Praxisgebühr für gesetzlich Versicherte zum 1. Januar 2013 aufgehoben“ habe. Das Verwaltungsgericht habe bei der Beantwortung dieser Frage rechtsfehlerhaft auf die Zumutbarkeitsgrenze abgestellt, obwohl der Alimentationsgrundsatz der Maßstab hätte sein müssen. Durch die Einführung des pauschal zu erhebenden Selbstbehaltes habe der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt. Zudem habe er es rechtswidrig unterlassen, die vom Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2013 vorgenommene ersatzlose Streichung der Praxisgebühr unverzüglich wesensgleich auf die Beamten zu übertragen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage nicht dargelegt. Zwar ist die Entscheidung über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Beihilfe davon abhängig, ob die Beihilfe für das Jahr 2013 um den in § 102 Abs. 6 Satz 4 und 5 SächsBG a. F. vorgesehenen Selbstbehalt zu kürzen ist. Die Klägerin hat aber nicht herausgearbeitet, weshalb die Vereinbarkeit der Vorschrift mit 5 6 7 4 höherrangigem Recht klärungsbedürftig ist und worin sie die Unvereinbarkeit sieht. Mit ihren Ausführungen stellt sie ihre Rechtsauffassung zur Erhebung des Selbstbehaltes dar. Letztlich bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt. Zudem hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage für einen größeren Personenkreis von Bedeutung ist. Die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache sieht sie darin, dass der Selbstbehalt bis heute bei allen beihilfeberechtigten Beschäftigten des Beklagten in leicht abgeänderter Höhe in Abzug gebracht wird. Es sei zu klären, ob die weitere Erhebung des Selbstbehaltes unverhältnismäßig sei. Die Frage, ob der derzeit in § 80 Abs. 7 Satz 5 SächsBG, § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO vorgesehene Selbstbehalt von 40,00 € je Kalenderjahr verhältnismäßig ist, betrifft nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit des Selbstbehalts von 80,00 € im Jahr 2013 mit höherrangigem Recht. Deren Bedeutung für einen nicht überschaubaren Personenkreis hat sie nicht dargelegt. Insbesondere hat sie unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, keine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan (vgl. BVerwG, st. Rspr. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zuletzt Beschl. v. 9. Februar 2016 - 8 B 1.16 -, juris Rn. 5, m. w. N.). Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass Beamte und Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben aufgrund der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Im Vergleich zu Arbeitnehmern erfahren Beamte eine ganz anders strukturierte soziale Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, zuletzt Beschl. v. 26. Januar 2016 - 2 B 17.15 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 8 9 10 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Düvelshaupt Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 11