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Urteil

3 A 314/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Be-treiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betrei-ber nach diesem Stichtag sind unschädlich.
Entscheidungsgründe
Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Be-treiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betrei-ber nach diesem Stichtag sind unschädlich.