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Beschluss

3 B 103/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 103/16 1 L 300/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Legida e. V. vertreten durch - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Versammlung am 21. April 2016; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 21. April 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. April 2016 - 1 L 300/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegenüber Nr. 24 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. April 2016 wird wiederhergestellt, soweit ein Ablegen der sog. „Retouren- sendung“ durch eine Abordnung von zwei bis vier Personen aus der Versammlung auf dem südwestlichen Fußweg Peterssteinweg/Ecke Dimitroffstraße und ein Belassen dort für die Zeit bis zur Beendigung der Versammlung untersagt wird. Hierzu ergeht die Maßgabe, dass in dieser Zeit durch den Antragsteller in geeigneter Weise gegen- über der Öffentlichkeit erläutert wird, dass sich das Ablegen der sog. „Retourensen- dung“ auf ein bestimmtes Verhalten der Polizei beziehen soll, nicht hingegen die Poli- zei als öffentliche Einrichtung gemeint ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück- gewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts Leipzig ist teilweise begründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nur geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nrn. 24 und 26 des Be- scheids der Antragsgegnerin sowie seinen auf die Nr. 24 gerichteten Hilfsantrag abge- lehnt. 1 2 3 Nr. 24 lautet: „Die Retoursendung ist im oben näher bezeichneten Versammlungsort der Abschlusskundgebung abzulegen. Ein Ablegen der Retoursendung auf den Stufen der Polizeidirektion, dem südwestlichen Fußweg Peterssteinweg/Ecke Dimitroffstraße oder auf den Fahrbahnen des Peterssteinwegs bzw. der Dimitroffstraße wird unter- sagt.“ Nr. 26 lautet: „Das Zeigen des Widerstandsgrußes (Hand mit abgespreiztem Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger, auch ‚Kühnengruß‘) ist untersagt. Gleiches gilt auch für das Mitführen und Zeigen von Darstellungen des Widerstandsgrußes.“ Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgewiesen. Bei der „Retoure“ handele es sich nach den Angaben des Antragstellers um einen „Scheißhaufen“ aus Pappmaché, Bauschaum oder Pudding. Schon die Untersagung der Ablage des Haufens durch die Versammlungsteilnehmer vor dem Eingang der Polizeidirektion Leipzig in der Dimit- roffstraße verbunden mit einem gewissen Aufenthalt der Versammlung vor dem Ge- bäudeeingang sei aus den Gründen des angefochtenen Bescheids rechtmäßig. Die Nut- zung der Dimitroffstraße am Eingang der Polizeidirektion als Versammlungsort sei mit schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden. Dieser Ein- gang stelle den einzigen Zugang für Bürger dar und dürfe nicht blockiert werden. Es sei schutzsuchenden Bürgern nicht zuzumuten, durch die Versammlung hindurch zum Eingang der Polizeidirektion zu gelangen. Aber auch die mit der Ablage des Haufens beabsichtigte Meinungsäußerung sei nicht zulässig. Es handele sich dabei um eine strafbare Schmähkritik an der Polizei im Sinne einer Beleidigung gemäß §§ 185, 194 Abs. 3 StGB, die über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehe. Objektiv werde mit der Ablage des Haufens vor der Polizeidirektion - insbesondere bei unbeteiligten Per- sonen - der Eindruck hervorgerufen, die Polizei könne als derartiger Haufen bezeich- net werden. Dies sei dazu geeignet, die Integrität der Polizei in der Öffentlichkeit dau- erhaft herabzusetzen und ihren Ruf gegenüber schutzsuchenden Bürgern dauerhaft zu beschädigen. Der Antragsteller beabsichtige auch genau dieses Ergebnis. Die Polizei solle durch überspitzte polemische Kritik geschmäht und herabgesetzt werden. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn nur zwei bis vier Personen den Haufen ablegen würden, so dass auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleibe. 3 4 5 4 Auch die Beschränkung in Nr. 26 sei nicht zu beanstanden und von § 15 Abs. 1 SächsVersG gedeckt. Das Zeigen des sog. „Kühnengrußes“, eines nachempfundenen Hitlergrußes, bei dem die Hand am ausgestreckten Arm mittels Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger ein „W“ bilden solle, stelle - auch wenn es in Plakatform geschehe - das Zeigen nationalsozialistischer Symbole i. S. v. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB dar. In der Außenwirkung werde bei der Verwendung des „Kühnengrußes“ auch in der Schriftform eine Versammlung gesehen, die ein nationalsozialistisches Symbol ver- wende. Für die Darstellung des Buchstaben „W“, um auf den Essay „Waldgang“ von Ernst Jünger oder auch auf das Wort „Widerstand“ hinzuweisen, sei es dem Antrag- steller unbenommen, den Buchstaben „W“ in Druck- oder Schriftform darzustellen, ohne dazu die Finger einer Hand zu verwenden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt eine Abänderung des ver- waltungsgerichtlichen Beschlusses nur in dem tenorierten Umfang. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von be- stimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demo- kratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern vo- raus (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2016 - 3 B 76/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. Hierzu gehört auch die Entscheidung des Veranstalters über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht jedoch durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Pla- nung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche 6 7 8 9 5 Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 156 m. w. N.). Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang zudem, dass sich der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäuße- rungen beschränken, aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbun- den werden darf, kann auch nicht Anlass für eine versammlungsbeschränkende Maß- nahme nach Art. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Beschl. v. 24. März 2001 -1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 23). Eine Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte In- halte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und spe- ziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhet- zung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisatio- nen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen). Daneben kommen zusätzliche „verfassungsimmanente Gren- zen“ der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (BVerfG, a. a. O. Rn. 25). Hiervon ausgehend geben die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe keine Veran- lassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, soweit mit ihr der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 24 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. April 2016 abgelehnt wurde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Untersagung der Ablage des Haufens verbunden mit einem gewissen Aufenthalt der Versammlung vor dem Gebäudeeingang wegen schwerwiegender Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit rechtmäßig sei. Diese Begründung ist durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt worden. Sie beschränkt sich in diesem Zusammen- hang vielmehr auf die Behauptung, dass es sich bei der Ablage des Haufens nicht um eine Schmähkritik handele. Ebenso ohne Erfolg ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Antragsablehnung betreffend die Nr. 26 wendet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, 10 11 12 6 dass es sich bei dem „Kühnengruß“ wie auch bei seiner zeichnerischen Darstellung in Form einer Hand mit den drei abgespreizten Fingern und damit in seinem wesentli- chen Kernelement um ein nicht von der Meinungsfreiheit gedecktes Verwenden natio- nalsozialistischer Symbole i. S. v. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, und 4 StGB handelt. Anders als die Beschwerde zu suggerieren versucht, soll gerade nicht der Buchstabe "W" in lateinischer Schrift gezeigt werden; gezeigt werden soll eine Hand in der stilisierten Form des „Kühnengrußes“. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Hilfsan- trags zu Nr. 24 des Bescheids wendet. Dieser hat ein Ablegen des Haufens durch zwei bis vier Personen aus der Versammlung zum Gegenstand. Insoweit ist auch das Ver- waltungsgericht davon ausgegangen, dass schwerwiegende Gefahren für die öffentli- che Sicherheit nicht vorliegen dürften. Es hat jedoch eine Untersagung auch für diesen Fall als gerechtfertigt angesehen, da es sich bei dem Ablegen des Haufens um eine Schmähkritik handele. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt eine Schmähkritik vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und zu einer persönlichen Herabset- zung führt. Ausgehend von § 194 Abs. 3 StGB kommt es insoweit darauf an, ob durch das Ablegen des Haufens ein bestimmtes Verhalten der Polizei kritisiert oder ob die Polizei als öffentliche Einrichtung in Gänze herabgesetzt werden soll. Ausgehend von dem Versammlungsthema „Adressat verweigert Annahme, brauner Mist Retour zum Absender“ kann bei der gebotenen objektiven Auslegung die Ablage des Haufens als Kritik an einem Verhalten der Polizei - hier an einer bestimmten Pressemitteilung - verstanden werden. Es handelt sich dann um eine unter den Schutz von Art. 5 GG fal- lende polemische Meinungsäußerung. Unklar ist hingegen, ob dieser Zusammenhang auch im Kontext der Versammlung für einen Dritten erkennbar ist. Der Senat hat des- halb die Beschlussabänderung mit der Maßgabe versehen, dass für die Dauer des Ab- legens durch den Antragsteller in geeigneter Form zu erläutern ist, dass sich das Able- gen des Haufens auf ein bestimmtes Verhalten der Polizei, nicht hingegen auf die Po- lizei als öffentliche Einrichtung beziehen soll. Der für das Ablegen vom Senat zuge- 13 14 7 wiesene Ort minimiert die Einschränkung der Zugänglichkeit der Polizeidirektion und ist vom Antrag des Antragstellers mitumfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 15 16