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Urteil

4 A 400/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 400/15 1 K 50/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Berufungskläger - beigeladen: 1. Herr - Berufungskläger - 2. Stadt O.............., vertreten durch den Bürgermeister 2 prozessbevollmächtigt zu 1.: Rechtsanwälte wegen Wahlanfechtung hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvels- haupt die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2016 am 19. April 2016 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Ver- waltungsgerichts Chemnitz vom 18. März 2015 - 1 K 50/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil, mit dem der Beklagte auf die Klage des Klägers als Wahlberechtigten verpflichtet wurde, die Wahl des Beigeladenen zu 1. zum Bürgermeister der Beigeladenen zu 2. vom 26. Oktober 2014 für ungültig zu er- klären. In dem Amts- und Informationsblatt der Beigeladenen zu 2. vom 5. Juni 2013 wurde ein Bericht des damaligen Bürgermeisters - des Beigeladenen zu 1. - unter der Über- schrift "Hochwasser-Katastrophe auch in unserer Stadt" veröffentlicht. Darin wird ge- schildert, dass die Hochwasserkatastrophe mit dem Bau eines Wasserdurchlasses an der Bundesstraße im Bereich des ehemaligen Zollamtes hätte vermieden werden kön- 1 2 3 nen. Der Bau sei wegen absolut überzogener Forderungen eines Einwohners geschei- tert. Ein derartiges Handeln sei nicht nachvollziehbar. Eine ähnliche Äußerung gab der Beigeladene zu 1. in einem Fernsehauftritt ab. Bei dem Kläger handelt es sich um den Einwohner, dessen Verhalten kritisiert wurde. Nachdem er deswegen Dienstaufsichts- beschwerde gegen den Beigeladenen zu 1. erhoben hatte, teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 17. April 2014 mit, dass er die Ausführungen in dem Bericht rüge, da sie das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot überschritten. Bei der Bürgermeisterwahl am 26. Oktober 2014 mit 1.970 Wahlberechtigten wurden 1.126 gültige Stimmen abgegeben. Davon entfielen auf den Beigeladenen zu 1. 676 und auf einen weiteren Kandidaten 450 Stimmen. Das Wahlergebnis wurde am 29. Oktober 2014 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 1. November 2014, das dem Beklagten am 4. November 2014 zuging und dem eine Unterschriftenliste von 33 Unterstützern beigefügt war, erhob der Kläger Einspruch gegen die Wahl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene zu 1. als bishe- riger Bürgermeister im Amts- und Informationsblatt vom 5. Juni 2013 der Beigelade- nen zu 2. sich gesetzwidrig geäußert habe. In dem Beitrag "Hochwasser-Katastrophe auch in unserer Stadt" sei für ein entstandenes Verkehrschaos der Anwohner, der not- wendige Straßenbaumaßnahmen verhindere, verantwortlich gemacht worden. Diese gesetzwidrige Äußerung sei nach wie vor auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. abrufbar. Die Verbreitung des Amtsblattes unter Vorenthaltung der Wahrheit habe die Wähler in einer solchen Art und Weise beeinflusst, dass sie gehindert gewesen seien, eine Wahlentscheidung entsprechend den nach ihren persönlichen Wertungen norma- lerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 zurück. Der Einspruch sei nicht begründet, weil keine unzulässige Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsKomWG vorliege. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Amtsblattes sei im Juni 2013 erfolgt. Eine Beeinflussung der Wahl am 26. Oktober 2014 liege nicht vor, da zwischen beiden Ereignissen kein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehe. Im Wahlkampf habe das Thema keine Rolle ge- spielt. 3 4 4 Gegen den ihm am 16. Dezember 2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. Januar 2015 Klage erhoben und im Wesentlichen seine bislang vorgebrachten Gründe vertieft. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 18. März 2015 - 1 K 50/15 - den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Wahl des Beigeladenen zu 1. für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine unzulässige Wahlbeeinflussung eines Amtsträgers vorliege, weil der Beigeladene zu 1. sich von seinen rechtswidrigen Äußerungen im Amtsblatt auch nach der Rüge durch den Beklagten nicht distanziert und damit die Wähler über deren regelmäßige Erwartung, dass ein Bürgermeister ehrlich, fair und vertrauenswürdig sein solle, ge- täuscht habe. Rechtlich habe es nicht der Kläger, sondern der Freistaat Sachsen zu ver- treten, dass die Straßenbaumaßnahme nicht erfolgt sei. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben am 29. April 2015 die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 13. bzw. 14. April 2015 zugestellte Urteil beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. August 2015 - 4 A 227/15 - die Berufung zugelas- sen. Nach Zustellung des Beschlusses am 13. August 2015 trägt der Beklagte zur Begrün- dung der Berufung mit am 24. August 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegan- genem Schriftsatz vor, dass der Verstoß des Beigeladenen zu 1. gegen seine Neutrali- täts- und Wahrheitspflicht als Amtsträger rund eineinhalb Jahre vor der Wahl keine ergebnisrelevante Wahlbeeinflussung sein könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. März 2015 - 1 K 50/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. trägt nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 12. August 2015 zur Begründung der Berufung mit am 14. September 2015 (Montag) beim Ober- verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass kein wahlrechtlich bedeutsa- mer Gesetzesverstoß vorliege. Eine Verpflichtung zur Richtigstellung und ein ursäch- 5 6 7 8 9 10 5 licher Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Gesetzesverstoß und dem Wahl- ergebnis bestünden nicht. Der Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. März 2015 - 1 K 50/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft im Wesentlichen seine bislang vor- gebrachten Erwägungen. Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtska- ten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige - insbesondere innerhalb der Monatsfrist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete - Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 18. März 2015 ist zu ändern. Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Wahl vom 26. Oktober 2014 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der vom Kläger fristgerecht vorgebrachte Einspruchsgrund ist kein zur Ungültigkeit der Wahl führender Grund (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SächsKomWG). 1. Zwar sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsKomWG erfüllt. Da nach kann u.a. jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Be- kanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Ein- spruch bei der Rechtsaufsichtbehörde erheben. Nach Satz 3 der angesprochenen Rege- 11 12 13 14 1315 16 17 6 lung ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm eins vom Hundert der Wahlberechtigten, min- destens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindes- tens 100 Wahlberechtigte beitreten. Der Kläger hat als Wahlberechtigter nach der öffentlichen Bekanntmachung am 29. Oktober 2014 innerhalb einer Woche Einspruch erhoben. Sein Schreiben vom 1. November 2014, in dem er zur Begründung auf die aus seiner Sicht gesetzwidrige Äußerung des Beigeladenen zu 1. im Amtsblatt Bezug nimmt, ist am 4. November 2014 bei dem Beklagten eingegangen. Dem Einspruch sind mit 32 weiteren Wahlbe- rechtigten - ein auf der beigefügten Liste Beitretender war nicht wahlberechtigt - mehr als eins vom Hundert der 1970 Wahlberechtigten beigetreten. 2. Nach § 27 Abs. 1 SächsKomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Er- gebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Vorschriften über die Wahlvorberei- tung, Wahlhandlung oder Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind (Nr. 1) oder wenn Bewerber oder Dritte gesetzwidrige Wahlbeeinflus- sungen begangen haben (Nr. 2). Der Begriff der Wahlbeeinflussung erfasst alle Umstände, die bei objektivem Ver- ständnis geeignet sind, auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken, und gegen ein Gesetz verstoßen. Dies setzt einen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Bezug zu der Wahl voraus (SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2010, SächsVBl. 2010, 193). Da- nach liegt eine Wahlbeeinflussung weder wegen des Berichts im Amtsblatt (s. a) noch deswegen vor, weil der Beigeladene zu 1. die Wähler nicht über die kommunalauf- sichtsrechtliche Rüge informiert hat (s. b). a) Wegen des Berichts des Beigeladenen zu 1. im Amtsblatt kann keine Wahlbeein- flussung angenommen werden, da es sowohl an einem zeitlichen als auch sachlichen Bezug zur Wahl fehlt. Die umstrittene Äußerung des Beigeladenen zu 1. in dem Bericht des Amtsblattes und in einer anschließenden Fernsehsendung erfolgte mehr als 1 1/4 Jahre vor der Wahl, mithin zu einem Zeitpunkt, der weit vor dem Wahltag und der im Vorfeld stattfinden- 18 19 20 21 22 7 den Wahlwerbung und Wahlauseinandersetzung der Kandidaten für das Amt des Bür- germeisters lag. Ein zeitlicher Bezug besteht nicht allein deshalb, weil das Amtsblatt im Zeitpunkt der Wahl über die Internetseite der Beigeladenen zu 2. abrufbar gewesen ist. Ältere Sachverhaltsumstände, die über das Internet auch zu späteren Zeitpunkten in Erfahrung gebracht werden können, erlangen nicht allein durch ihre Abrufbarkeit ei- nen aktuellen zeitlichen Bezug zu einem späteren Ereignis. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Wahl thematisiert werden. Der Inhalt des Berichts im Amtsblatt war jedoch nicht Gegenstand des Wahlkampfes. Insofern reicht es nicht aus, dass Straßenbaumaßnahmen und die Haltung des Klägers hierzu weiter- hin diskutiert wurden; die Berichterstattung im Amtsblatt wurde nicht wieder aufge- griffen. Ein sachlicher Bezug zur Wahl liegt ebenfalls nicht vor, da der Bericht keine Einwir- kung auf die Stimmabgabe haben konnte. Die Wahlbeeinflussung i. S. von § 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomWG erfordert einen Umstand, der jedenfalls geeignet sein muss, auf die Stimmabgabe einzuwirken. Ob darüber hinaus auch eine manipulative Einwirkung bezweckt sein muss, bedarf hier keiner Klärung. Denn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts erscheint es ausgeschlossen, dass der Inhalt eines Berichtes in einem Amtsblatt, der vor weit über einem Jahr veröffentlicht und in der folgenden Wahlaus- einandersetzung nicht thematisiert wurde, auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten einwirken konnte. Die Annahme, dass Wahlberechtigte auf Berichte in älteren Amts- blättern von sich aus zugreifen und ihr Stimmverhalten davon beeinflussen lassen, ist fernliegend. b) Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist auch nicht - wie der Kläger meint - darin zu sehen, dass der Beigeladene zu 1. es unterlassen hat, über die ihm erteilte kommu- nalaufsichtsrechtliche Rüge wegen Verletzung des Sachlichkeits- und Neutralitätsge- bots zu informieren und sich von dem Berichtsinhalt zu distanzieren. Das Vorenthalten von Informationen durch Amtsträger kann zwar eine Wahlbeeinflus- sung sein, wenn der Wähler damit über wahlkampfrelevante Informationen getäuscht wird (etwa: BVerwG, Urt. v. 8. April 2003, DVBl 2003, 943; OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 2011, DVBl 2012, 588). Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflich- tung, eine kommunalaufsichtliche Rüge im Wahlkampf allgemein bekannt zu machen. 23 24 25 8 Auch hat der Beigeladene zu 1. die Wahlberechtigten nicht über seine Ehrlichkeit, Fairness und Vertrauenswürdigkeit getäuscht, indem er ihnen die dienstaufsichtsrecht- liche Rüge nicht mitgeteilt hat. Rügt der Dienstvorgesetzte eine Amtshandlung, dann bedeutet dies nicht etwa, dass dem Betroffenen damit zugleich grundlegende Persön- lichkeitsmerkmale wie etwa Ehrlichkeit, Fairness und Vertrauenswürdigkeit abzuspre- chen wären. Gegenstand der Rüge ist ein konkretes dienstliches Verhalten des Beige- ladenen zu 1. gewesen, nicht hingegen seine persönliche Eignung und Integrität als Amtsträger. Aus dem Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ist nicht regelmäßig auf bestimmte Charaktereigenschaften zu schließen. Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten eines Beamten, wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnah- men (§ 6 Satz 2 SächsDG). Sie stellen vielmehr eine nichtdisziplinare Reaktion des Dienstvorgesetzten dar, wie etwa auch ein tadelnder Hinweis, eine kritische Äußerung oder auch eine ernsthafte Missfallensbekundung. Es handelt sich bei ihnen um Maß- nahmen der Dienstaufsicht, mit denen eine ordnungsmäße Erledigung der Dienstge- schäfte gewährleistet werden soll. Dass es der Beigeladene zu 1. schließlich unterlassen hat, sich von dem Bericht zu dis- tanzieren, ist ebenfalls keine die Wahl beeinflussende Täuschung, da - wie bereits aus- geführt - der Bericht keine Wahlkampfrelevanz hatte. 3. Das angefochtene Urteil ist zu ändern; die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er durch seinen Vortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat und durch sein Auf- treten als Berufungskläger das Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Auf die Beigeladene zu 2. trifft dies hingegen nicht zu. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 26 27 28 9 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 10 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Beschluss vom 19. April 2016 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Model Justizbeschäftigte 1 2