Beschluss
3 E 28/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 E 28/16 3 K 950/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand - Klägerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Sächsischer Datenschutzbeauftragter - Beklagter - - Beschwerdeführer - wegen Datenschutzrechts hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober als Berichterstatter nach § 87a VwGO am 31. März 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwert unter Abänderung des Be- schlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Januar 2016 - 3 K 950/12 - auf 43,45 € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter, da die angefochtene Beschwerde ebenfalls vom Berichterstatter erlassen wurde. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Streitwert für die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2012 zu Unrecht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt hat. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Klägerin zur Erteilung einer Auskunft dazu verpflichtet, in wessen Datenbeständen, auf die die Klägerin zur Auskunftserteilung gegenüber Dritten zurückgreife, bestimmte personenbezogene Daten gespeichert seien und aufgrund welcher Übereinstimmungen mit einem näher bezeichneten Friseurteam eine bestimmte Person in der Trefferliste erscheine. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Streitwert auf 43,45 € festzusetzen sei. Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin im Hinblick auf ihre streitge- genständliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Diese habe vor Klageerhebung die geforderten Auskünfte erteilt und im Klageverfahren lediglich eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da sie vor Bescheiderlass nicht angehört worden sei. Für diesen Fall hätte sie die Forderung unmittelbar erfüllt, so dass der Erlass des Beschei- des, für dessen Erlass Kosten i. H. v. 43,45 € festgesetzt wurden, entbehrlich gewesen sei. 1 2 3 3 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Ver- waltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Regelmäßig liegen in datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren keine Anhaltspunkte dafür vor, die es ermöglichen würden, anhand objektiver Kriterien die für die Festset- zung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger rechnerisch zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht der finanziell quantifizierbare Rechercheaufwand des Betroffenen für die Erteilung der Auskunft. Vielmehr steht bei datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung das Interesse des Betroffenen am Schutz sei- nes informationellen Rechts auf Selbstbestimmung im Mittelpunkt. Auf dieses kann sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privat- rechts berufen, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich ersichtlich um einen in erster Linie ideellen Gesichtspunkt. Zur Bestimmung des Streitwerts bie- tet er keine genügenden Anhaltspunkte, so dass im Hinblick auf die Bedeutung der Sache insoweit allein der Auffangwert herangezogen werden kann. Es entspricht des- halb der ständigen Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen auf den Auf- fangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 - juris Rn. 43, dort allerdings versehentlich unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG; Beschl. v. 28. August 2015 - 3 E 83/15 - n. v., im Fall der Verpflich- tung des Beklagten zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen unbe- fugter Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte; Beschl. v. 11. August 2015 - 3 E 66/15 - juris Rn. 3, im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Heranziehung zum Zensus 2011 durch das Statistische Landesamt; s. a. BVerwG, Be- schl. v. 23. November 2015 - 7 B 42/15 - juris Rn. 15, zum Anspruch des Insolvenz- verwalters auf Erteilung eines Kontoauszugs für das Steuerkonto der Schuldnerin). Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die Klägerin ihre materielle Ver- pflichtung zu einer Auskunftserteilung nicht in Frage gestellt hat und schon vorpro- 4 5 6 7 4 zessual die geforderten Auskünfte erteilt hat. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klagebegründung allein auf eine Entbehrlichkeit des Bescheiderlasses ge- stützt wurde, da im Fall ordnungsgemäßer Anhörung vor Bescheiderlass die Auskünf- te ohne weiteres erteilt worden wären. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht ein be- rechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Be- scheides ausdrücklich darauf gestützt, dass die Klägerin auf Grund des Bescheiderlas- ses mit Kosten i. H. v. 43,45 € belastet worden sei und ihr ein Anspruch auf Freistel- lung von den Kosten für den Erlass des Heranziehungsbescheids zustehe. In diesem Fall ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmbar und beläuft sich auf die Kosten des Bescheiderlasses. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach dessen Satz 2 nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 8 9