Beschluss
5 A 340/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 340/15 6 K 496/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der…………. GmbH & Co. KG - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags (Az.: 700.350.6011) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 22. Februar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Mai 2015 - 6 K 496/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 138.024,15 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Mai 2015 zuzulassen, ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung von einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nr. 4) oder des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5), vorliegt. Die Klägerin, die Eigentümerin des auf Blatt 4257 des Grundbuchs von……… unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Flurstücks Nr. 70/9 mit 40.007 m² ist, wendet sich gegen einen Bescheid, in dem sie zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 138.024,15 € herangezogen wird. Im Klageverfahren hat sie geltend gemacht, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Abwassersatzung des Beklagten, die einen einheitlichen Beitragssatz vorsehe, sei rechtswidrig, weil die Beseitigung des Niederschlagswassers und des Schmutzwassers unterschiedliche Vorteile vermittele. Zudem sei die Beitragserhebung unverhältnismäßig, da sie auf dem Grundstück allenfalls kostenneutral wirtschaften könne. Die Beitragserhebung würde zu ihrer Überschuldung führen. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Abwassersatzung des Beklagten rechtmäßig sei, weil nur ein Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung erhoben werde (§ 17 Abs. 4 Satz 2 SächsKAG). Die Globalberechnung und die von dem Beklagten durchgeführte Kontrollrechnung seien ebenso wenig zu beanstanden wie die Berechnung des Beitrags im Einzelnen, gegen die die Klägerin auch keine Einwände erhoben hätte. Hiergegen trägt die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vor, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht Leipzig habe ausschließlich auf die Größe des Buchgrundstücks abgestellt und dabei nicht berücksichtigt, in welchem Ausmaß das Grundstück auch rechtlich und tatsächlich nutzbar sei. Das Gericht habe jedwede Aufklärung über die rechtliche und tatsächliche Nutzbarkeit des Grundstücks und die Abgrenzung von Teilflächen i. S. v. § 19 SächsKAG unterlassen, obwohl aus dem Foto, welches dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügt gewesen sei, ersichtlich sei, dass es sich um ein sehr großes Grundstück handle, auf welchem sich lediglich eine zum Flurstück 70/7 und der dortigen Möbelfabrik gehörende Lagerhalle mit 960 m² und im Übrigen weder nutzbare noch erschlossene Freiflächen befänden. Bei einem derart übergroßen Grundstück hätte sich aufgrund des Zusammenhangs eines Grundstücksteils mit der Lagerhalle auf dem Flurstück 70/7 eine Aufteilung abweichend vom Buchgrundstück, d. h. eine Zusammenveranlagung des Bodenstücks, auf dem sich die Lagerhalle befinde, mit dem Flurstück 70/7 erfolgen müssen. Die verbleibende Freifläche hätte sodann als unbebaut und nicht nutzbar abgetrennt werden müssen. Ein solches Abweichen vom (Buch-)Grundstücksbegriff im Sinne einer Zusammenveranlagung desjenigen Teils, auf dem sich die Lagerhalle befinde, mit dem Grundstück 70/7 sei geboten, um eine gröbliche Unangemessenheit i. S. d. Beitragsrechts zu vermeiden. Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des Senats vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 - (juris). Indem das Verwaltungsgericht Leipzig die Ermittlung der nutzbaren Grundstücksteile unterlassen habe, sei es auch von diesem Urteil abgewichen. Der Mangel der Ermittlung der einer baulichen Nutzung zugänglichen Fläche stelle auch einen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil beruhe. Das Verwaltungsgericht sei auch unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf ihren Vortrag zur 3 4 4 Unverhältnismäßigkeit des erhobenen Beitrags und zur nur kostenneutralen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nicht eingegangen. 1. Das Urteil begegnet nicht den von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 19. Mai 2015 - 5 A 3/12 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Hier erscheint der Ausgang des Berufungsverfahrens nicht offen. Vielmehr ist die Beklagte bei der Veranlagung des Grundstücks zutreffend von der gesamten Grundstücksfläche ausgegangen. Eine Aufklärung der rechtlichen und tatsächlichen Nutzbarkeit des Grundstücks und eine Abgrenzung von Teilflächen i. S. v. § 19 SächsKAG waren nicht erforderlich. Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks im Sinne des § 19 Abs. 1 SächsKAG umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die auf dem Grundstück zulässige Bebauung, sondern darüber hinaus auch jede zur Bebaubarkeit akzessorische Nutzbarkeit, etwa zu Nebenzwecken. Baulich nutzbar sind deshalb neben den tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen auch solche Teilflächen, die abhängig von der vorhandenen oder zulässigen Bebauung zu dieser ergänzend (akzessorisch) als Hausgärten, Abstandsflächen, Zufahrten, zur Erholung usw. genutzt werden können. Ist eine solche oder vergleichbare Nutzung auf dem gesamten Grundstück möglich und zulässig, scheidet eine Teilflächenabgrenzung aus. Insoweit korrespondiert § 19 Abs. 1 SächsKAG mit § 18 Abs. 1 SächsKAG, der jedes Grundstück grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche entsprechend seiner baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit der Beitragspflicht unterwirft. Abzugrenzen sind deshalb nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht 5 6 7 8 5 vollständig verwirklicht werden kann (SächsOVG, Urt. v. 26. August 2015, SächsVBl. 2016, 30 Rn. 46; Urt. v. 17. Juli 2013 - 5 A 150/11 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 23. Oktober 2012 - 5 B 235/12 -, juris Rn. 8/9; Beschl. v. 13. Juli 2012 - 5 B 218/12 -, juris Rn. 19/20; NK-Urt. v. 13. April 1999, SächsVBl. 1999, 271, 272; Urt. v. 20. August 1998, JbSächsOVG 6, 223, 233 ff., insbes. 236/237). Anders ist dies nur im Außenbereich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Mai 2015 - 5 A 3/12 -, juris Rn. 7). Das veranlagte Grundstück liegt im Innenbereich. Aus der Größe des Gewerbegrundstücks von 40.007 m² folgt nichts anderes. Das Grundstück ist ganz überwiegend überbaubar und kann im Übrigen als Garten, Zufahrt oder Parkplatz bauakzessorisch genutzt werden. Da das Grundstück selbstständig bebaubar ist, liegt auch keine wirtschaftliche Einheit vor. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG werden Beiträge „für Grundstücke“ erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Maßgebend für die Beitragserhebung ist deshalb das Grundstück, womit das Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne gemeint ist, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 GBV) eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. Eine solche Ausnahme ist nur bei einer wirtschaftlichen Einheit gegeben, d. h. wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut werden kann, zusammen mit einem oder mehreren anderen Buchgrundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris Rn. 28; Urt. v. 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 3. September 2008, SächsVBl. 2009, 40, 41 f.; Urt. v. 12. Juli 2007, LKV 2009, 79, 80 f.; BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1986, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 = NVwZ 1987, 420 für das Erschließungsbeitragsrecht). Ein Überbau allein begründet dagegen keine wirtschaftliche Einheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, 9 10 11 6 juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1988, BVerwGE 79, 1, 3 zum Erschließungsbeitragsrecht). 2. Soweit die Klägerin eine Abweichung vom Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 - (juris) geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist diese Rüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; st. Rspr.). Die Klägerin bezeichnet zwar ein Urteil des Senats. Es fehlen aber Darlegungen dazu, welche Vorschrift angewandt wurde und welcher Rechtssatz in der herangezogenen und in der angegriffenen Entscheidung in Anwendung der Vorschrift jeweils aufgestellt wurde. Unabhängig davon liegt eine Abweichung auch nicht vor. Vielmehr wird in dem Urteil gerade dargelegt, dass der Beitragsveranlagung das Buchgrundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne zugrunde zu legen ist, sofern keine wirtschaftliche Einheit vorliegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, juris Rn 18). 3. Schließlich ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hinreichend dargetan. Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d. h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 33; st. Rspr.). 12 13 14 15 16 17 7 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Ermittlungen zur rechtlichen und tatsächlichen Nutzbarkeit des Grundstücks anzustellen, rügt die Klägerin in der Sache eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell- rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrags hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 9; Urt. v. 22. Januar 1969, BVerwGE 31, 212, 217 f.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2014 - 5 A 754/11 -, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.). Dem wird der Antrag nicht gerecht. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, da Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück, das bebaut ist und im Innenbereich liegt, in seiner Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit eingeschränkt ist, weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan. 18 19 20 21 8 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hiervon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205, 215; Beschl. v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Beschl. v. 30. März 2015 - 5 PB 26.14 -, Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 31; st. Rspr.). Solche besonderen Umstände, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde, trägt die Klägerin nicht vor. Ungeachtet dessen musste sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf ihren Vortrag, die Beitragserhebung sei angesichts der von ihr mit dem Grundstück erzielten Gewinne unverhältnismäßig und würde zu ihrer Überschuldung führen, auch nicht aufdrängen. Diese Argumentation könnte nur im Rahmen einer abweichenden Festsetzung des Beitrags aus Billigkeitsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 3 AO) oder eines Erlasses (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 227 AO) von Bedeutung sein. Ein Anspruch auf abweichende Festsetzung oder Erlass der Abgabe im Einzelfall macht einen Abgabenbescheid aber nicht rechtswidrig. Der Anspruch auf abweichende Festsetzung oder Erlass ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren im Wege des Antrags, ggfs. des Widerspruchs und der Verpflichtungsklage durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1994, NVwZ 1995, 1213, 1215; SächsOVG, Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, juris Rn. 12; v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 86 und v. 19. März 2008 22 23 24 9 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 32 sowie Beschl. v. 25. März 2009 - 5 B 409/07 -, juris Rn. 5). Dies führt dazu, dass im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage gegen den Abwasserbeitragsbescheid nicht zu prüfen ist, ob ein solcher Anspruch auf eine abweichende Festsetzung oder Erlass des Abwasserbeitrags im Einzelfall besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 25 26 27