Urteil
6 A 392/15.D
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41). 2. Zur Bedeutung der Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens gem. § 153a StPO für die disziplinarische Bemessungsentscheidung. 3. Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).
Entscheidungsgründe
1. Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41). 2. Zur Bedeutung der Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens gem. § 153a StPO für die disziplinarische Bemessungsentscheidung. 3. Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).