Beschluss
3 B 304/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 304/15 1 L 221/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 22. Januar 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2015 - 1 L 221/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird auf- gegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von 352,42 €, welche seinem an den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Leipzig gerichteten Vollstreckungser- suchen vom 2. Januar 2015 zugrunde liegen, vorläufig zu unterlassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 88,11 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 352,42 € versagt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die - hinsichtlich der zu vollstreckenden Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 4. Juli und 1. August 2014 ergangenen - Mahnungen nicht erhalten, rechtfertigt die Änderung des Beschlusses des Verwal- tungsgerichts. Hinsichtlich dieser Beitragsbescheide sowie der in diesem Zusammen- hang vom Antragsgegner geltend gemachten Säumniszuschläge und Mahnungskosten liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 SächVwVG nicht vor. Da- nach ist der Schuldner im Falle der Vollstreckung von Leistungsbescheiden von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vor der Beitreibung durch verschlosse- nes Schreiben zu mahnen. Der Antragsgegner vermag den Nachweis des Zugangs der zu diesen Beitragsbescheiden ergangenen Mahnungen jedoch nicht zu führen. 1 2 3 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Zugang der Mahnung, wenn sie auf dem Postweg übermittelt wird, nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte richtet (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2016 - 3 B 273/15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Be- hörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentie- renden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massen- verfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2016 a. a. O.). Ist der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 a. a. O. Rn. 8.; Beschl. v. 21. April 2015 - 3 B 109/15 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.; Beschl. v. 12. August 2014 - 3 B 498/13 -, juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 26. März 2003 - 5 B 638/02 -, juris Rn. 57). Die Grundsätze des ersten Anscheins sind auf den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts hingegen nicht anwendbar (SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar a. a. O.).Vielmehr ist die Frage des Zugangs nach den allgemei- 3 4 5 6 4 nen Beweisregeln, insbesondere denjenigen des Indizienbeweises zu beurteilen (SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2016 a. a. O.; zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn 13 ff.). Liegen jedoch die für die Fiktion des Zugangs der Mahnschreiben entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schon deshalb nicht vor, weil die Behörde die Absendung des Mahnschreibens nicht hinreichend nachweisen kann, reicht es aus, wenn der Adressat dessen Zugang - wie durch die Antragstellerin ge- schehen - schlicht bestreitet. Der Nachweis der Absendung der Mahnschreiben vom 1. September und 1. Oktober 2014 betreffend die Forderungen aus den Beitragsbescheiden vom 4. Juli und vom 1. August 2014 ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Der Antragsgegner hat zwar im Einzelnen den automatisierten Ablauf des regelmäßigen Postausgangs von Mahn- schreiben dargestellt. Allerdings lässt sich diese Behauptung anhand der vom An- tragsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 zu den Verwaltungsakten nachge- reichten Dokumentation nicht nachvollziehen. Sie enthält Angaben über die Zahl der der zur Versendung angelieferten und ausgelieferten Schriftstücke, den Zeitraum der geplanten Einlieferung sowie die Postgebührenabrechnung. Sie erbringt damit den Nachweis, dass an den Tagen, an denen der Postausgang der hier in Streit stehenden Mahnschreiben vonstatten gegangen sein soll, eine jeweils hohe sechsstellige Zahl von Mahnschreiben (Ziffernfolge 0325) eingeliefert und hierzu eine Postgebührenabrech- nung vorgenommen worden ist. Dass sich unter den 491.675 am 3. oder 4. September 2014 sowie unter den 435.141 am 6. und 7. Oktober 2014 versandten Schriftstücke auch die hier maßgeblichen Mahnschreiben befunden haben könnten, ist durch die Dokumentation nicht belegt. Auch der Vergleich des Datensatzes, der sich über dem Adressfeld der in Abdruck in die Verwaltungsakten aufgenommenen Mahnschreiben befindet (Ziffernfolge für Mahnschreiben „0325“ und Beitragsnummer des Beitrags- pflichtigen), mit den Nummern, welche aus der Dokumentation ersichtlich sind, lässt keine eindeutige Zuordnung zu den am 3. oder 4. September 2014 sowie am 6. und 7. Oktober 2014 versandten Mahnschreiben zu. Denn die Dokumentation zeigt nicht auf, in Bezug auf welche Beitragsnummern Mahnschreiben versandt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 7 8 5 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlosse- nen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 9 10