Beschluss
3 B 369/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gegenüber der Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG ist eine Ge-werkschaft bei Betroffenheit ihres Zuständigkeitsbereichs widerspruchs- und antragsbefugt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind insoweit drittschützend.
Entscheidungsgründe
Gegenüber der Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG ist eine Ge-werkschaft bei Betroffenheit ihres Zuständigkeitsbereichs widerspruchs- und antragsbefugt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind insoweit drittschützend.