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Beschluss

3 B 223/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 223/15 4 L 129/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 4. November 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Juli 2015 - 4 L 129/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2015 anzuordnen, soweit ihm durch diese die Abschiebung angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antrag ge- mäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung keinen Erfolg habe, da der ukrainische Antragsteller nicht – mehr – über die erforderliche Aufenthaltserlaub- nis verfüge. Die ihm erteilte Niederlassungserlaubnis sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Auf- enthG erloschen. Der Antragsteller habe die ihm wegen eines Auslandsstudiums und nachfolgenden Praktikums zuletzt bis zum 30. Juni 2014 verlängerte Wiedereinreise- frist versäumt. Er sei frühestens am 6. Juli 2014 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Auf ein Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis des Erlöschenstatbestands oder die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, weil aufgrund höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorlägen, die nach den Umständen des Falls auch durch die äußerste dem Betroffenen zumutbare Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren Folgen hätten verhindert werden können, seien nicht 1 2 3 ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung des Antragstellers in die Ukraine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ersichtlich nicht vor. Der Antrag- steller habe die letzten sechs Jahre überwiegend zu Ausbildungszwecken in der, in der Westukraine gelegenen, Stadt L...... gelebt. Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 19. August 2015 entgegen, er habe seit 1998 eine später in eine Niederlassungserlaub- nis umgeschriebene unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt. Er habe sich zum Zahn- arztstudium in die Ukraine begeben und das Studium erfolgreich abgeschlossen. Seine gesamte Familie lebe im Bundesgebiet. Er habe keine familiären Bindungen und Exis- tenzmöglichkeiten in der Ukraine. Da er in der Ukraine noch keinen Wehrdienst ge- leistet habe, bestünde sogar die Möglichkeit, dass er in den Bürgerkrieg aktiv eingrei- fen müsse, was ihm aufgrund seines Glaubens nicht möglich sei. Er gehe davon aus, dass sein berufliches Leben nur im Bundesgebiet möglich und für ihn als jüdischer Emigrant eine Rückkehr in die Ukraine unmenschlich sei. Aus dem E-mail-Verkehr mit der Beklagten ergebe sich, dass diese über die Gründe für sein Verbleiben in der Ukraine Bescheid gewusst habe. Nach Ablauf der am 20. August 2015 endenden Begründungsfrist hat der Antragsteller durch seine neue Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass ihm seine Niederlassungs- erlaubnis nicht widerrufen worden sei. Zudem sei er in den letzten Monaten vor seiner Wiedereinreise monatlich zu kurzen Familienbesuchen im Bundesgebiet gewesen. Er sei deshalb nicht sechs Monate ununterbrochen nicht wieder eingereist. Auch habe er am 26. Juli 2014 mehrfach versucht, die Ausländerbehörde zu erreichen, da er erfah- ren habe, wegen des Zeitpunkts der Aushändigung seiner Prüfungsergebnisse erst spä- ter aus der Ukraine ausreisen zu können. Es läge ein gesonderter Fall der Ein- und Ausreise und der längeren, erlaubten Abwesenheitszeiten für eine Wiedereinreise vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlösche der Aufenthaltstitel nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn die Abwesenheit durch Besuchszeiten unterbrochen werde, um den Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. 3 4 5 4 Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsge- richts in Frage zu stellen, dass der Aufenthaltstitel des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist. Hiernach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn ein Auslän- der ausreist und nicht innerhalb sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Hier hat ihm die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Januar 2013 im Hinblick auf die Absolvie- rung eines Praktikums zur Zweck der Anerkennung seines Studiums in der Ukraine die Wiedereinreisefrist bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Der Antragsteller kehrte je- doch frühestens am 6. Juli 2014 in das Bundesgebiet zurück. Anders als die Be- schwerde meint, bedarf es in den Fällen des § 51 Abs. 1 AufenthG keines Widerrufs des Aufenthaltstitels. Dieser erlischt vielmehr kraft Gesetzes, so dass die Feststellung des Erlöschens lediglich eine deklaratorische Erklärung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 18. Februar 2015 - 10 ZB 14.345 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Es kommt auch nicht da- rauf an, ob der Antragsteller vor Ablauf der Wiedereinreisefrist besuchsweise in das Bundesgebiet eingereist ist. Für die Einhaltung der gesetzten Frist bedarf es einer Wiedereinreise mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise. Besuchsweise Aufenthalte mit dem Ziel der Rückkehr ins Ausland wahren die Wiedereinreise Frist nicht (Dienelt, in: Renner, Ausländer- recht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 51 Rn. 12 m. w. N.). Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135/88 - ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die hier nicht einschlägige Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG und damit die hier nicht einschlägige Frage, wann ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund einer Ausreise vorliegt. Abschiebungshindernisse gegenüber seiner in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 19. Januar 2015 angedrohten Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Der Antragsteller hat in den letzten Jahren sein Studium einschließlich Praktikum in der Ukraine absolviert, ohne hierzu erlittene oder ihm drohende abschiebungshindernde Gefahren geltend zu machen. Im Hinblick auf eine etwaige Einziehung zum Wehrdienst in der Ukraine hat der Antrag- 6 7 8 5 steller das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dargelegt, vielmehr lediglich eine vage Vermutung geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsge- richts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 9 10 61