Urteil
2 A 296/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 296/14 11 K 385/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Anerkennung weiterer Unfallfolgen hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2011 - 11 K 385/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als weitere Unfallfolge. Der am............... geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Er stürzte am 25. September 2005 auf dem Elberadweg in R....... auf der Fahrt zu seiner Dienststelle in Dresden mit dem Fahrrad und zog sich diverse Verletzungen zu. In der Unfallanzeige vom 29. September 2005 sind eine Schürfwunde an der Schulter links, Hämatom am rechten Oberschenkel innen sowie Schürfwunden an den Handballen links und rechts angegeben. Am 12. Dezember 2005 wurde beim Kläger im Hinblick auf Schmerzen im Lendenwirbelbereich eine MRT-Untersuchung durchgeführt; hierbei wurde ein Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper (LWK) und dem 1. Steißwirbelkörper (SWK) mit Tangierung der Nervenwurzel S 1 links diagnostiziert. Mit Bescheid vom 22. August 2006 erkannte der Beklagte den Unfall vom 25. September 2005 als Dienstunfall an und stellte fest, dass (lediglich) eine Prellung der Wirbelsäule, Schürfwunden an der linken Schulter und an beiden Händen sowie eine Prellung beider Handgelenke und ein Hämatom am rechten Oberschenkel innen als Dienstunfallfolge vorliegen. 1 2 3 Mit Schreiben vom 15. September 2006 bat der Kläger um Prüfung, ob auch der Bandscheibenvorfall als unmittelbare Folge des Dienstunfalls anzuerkennen sei. Die vom Beklagten eingeholte Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. F........ vom 5. Oktober 2007 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Bandscheibenvorfall in sehr seltenen Fällen durch einen Unfallmechanismus ausgelöst werden könne, was ein Hochrasanztrauma mit taschenmesserartigem Zusammenklappen des Körpers voraussetze. Bei der Entstehung des Körperschadens müssten unfallunabhängige Faktoren eine Rolle gespielt haben. Dabei handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein degeneratives vorbestehendes Bandscheibenleiden, was im Zusammenhang mit dem Sturzgeschehen, welches alleinig nicht einen Bandscheibenvorfall auslösen könne, für die eingetretene Schädigung verantwortlich sei. Das Verhältnis zwischen Veranlagung und Anteil des Unfalls am eingetretenen Körperschaden betrage 50:50. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen ab. Nach der Unfallschilderung in der Dienstunfallanzeige entspreche das erfolgte Sturzgeschehen nicht dem Unfallmechanismus, der einen Bandscheibenvorfall auslösen könne. Im Übrigen spielten nach der polizeiärztlichen Stellungnahme bei der Entstehung des Körperschadens auch unfallunabhängige Faktoren in Form von bereits vor dem Unfall bestehenden degenerativen Veränderungen eine Rolle, weshalb der Bandscheibenvorfall nicht als Unfallfolge anerkannt werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 mit der Begründung zurück, ausgehend von der polizeiärztlichen Stellungnahme sei der Dienstunfall nicht als wesentliche Ursache für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls anzusehen; unfallursächlich seien die vorhandenen degenerativen Veränderungen gewesen, da der Unfallmechanismus nicht zur Herbeiführung des Körperschadens geeignet gewesen sei. Die vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 13. April 2011 - 11 K 385/08 - mit der Begründung ab, dass der beim Kläger diagnostizierte traumatische Bandscheibenvorfall nicht wesentlich durch den Dienstunfall vom 25. September 2005 verursacht worden sei. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Gericht beauftragten Gutachters, eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie. Ein Unfallereignis 3 4 5 4 könne nur ausnahmsweise einen Bandscheibenvorfall auslösen; der hierfür notwendige besondere Geschehensablauf habe indessen nicht vorgelegen. Der erlittene Unfall habe deshalb nicht überwiegend ursächlich für den Bandscheibenvorfall sein können. Das Gericht folgere hieraus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt bereits eine (für ihn unerkannte) Vorschädigung gehabt habe. Soweit der Polizeiarzt hingegen zu der Einschätzung gelangt sei, dass der Bandscheibenvorfall zu gleichen Teilen (50:50) auf dem Unfall und auf einer vorhandenen degenerativen Veranlagung beruhe, sei diese Einschätzung anhand der übrigen Formulierungen seiner Stellungnahmen nicht nachvollziehbar; die Stellungnahmen des Polizeiarztes seien in sich widersprüchlich. Soweit der Polizeiarzt in seinem Schreiben vom 18. November 2010 an das Gericht ausgeführt habe, dass der traumatische Bandscheibenvorfall des Klägers nicht überwiegend, sondern annähernd gleichwertig durch das Dienstunfallgeschehen sowie die Vorschädigung hervorgerufen worden und eine überragende Bedeutung einer Teilursache nicht erkennbar sei, überzeuge dies nicht. Der Polizeiarzt lasse außer Acht, dass nur bestimmte, ausnahmsweise auftretende Unfallereignisse einen Bandscheibenvorfall als überwiegende Ursache auslösen könnten, die beim Kläger nicht vorgelegen hätten. Der Polizeiarzt habe zudem nicht über spezifische fachärztliche Kenntnisse verfügt. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Dienstunfall lediglich Gelegenheitsursache für den Bandscheibenvorfall gewesen sei. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 A 364/11 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger ausführt: Das Verwaltungsgericht stütze sich rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Gutachten des Dr. H.... vom 23. Februar 2011, ohne das hierzu im Widerspruch stehende Gutachten des Polizeiarztes vom 5. Oktober 2007 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 18. November 2010 zu berücksichtigen. Das polizeiärztliche Gutachten habe den Dienstunfall aufgrund detaillierter und nachvollziehbarer Darlegungen als mit 50 % anzusetzende Teilursache für den Bandscheibenvorfall bewertet. Das Gutachten sei in sich widerspruchsfrei. Der Gutachter weise selbst darauf hin, dass das stattgehabte Unfallgeschehen nicht als überwiegende, sondern lediglich als „mitauslösende, annähernd gleichwertige“ Ursache für den eingetretenen Körperschaden gelten könne. Der Polizeiarzt sei als Facharzt für Chirurgie/Chirotherapie/Notfallmedizin und Betriebsmedizin auch besonders fachkundig. Demgegenüber seien die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. H.... unter Berücksichtigung der vorhandenen 6 5 sozialrechtlichen Rechtsprechung abzulehnen. Sie stünden zudem im Widerspruch zur Zielsetzung des § 31 Abs. 1 BeamtVG, der eine gerechte Verteilung dienstlicher und privater Risiken anstrebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2011 - 11 K 385/08 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2008 zu verpflichten, einen traumatischen Bandscheibenvorfall als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 25. September 2005 anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- akten des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Ge- richtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den traumatischen Bandscheibenvorfall als weitere Unfallfolge des Dienstunfalls vom 25. September 2005 anerkennt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Feststellung richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 7 8 9 10 11 12 13 6 Der Kläger hat am 25. September 2005 einen Dienstunfall erlitten, wie der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2006 bestandskräftig festgestellt hat. Bestandskräftig festgestellt wurde als Folge eine Prellung der Wirbelsäule, Schürfwunden an der linken Schulter und an beiden Händen sowie eine Prellung beider Handgelenke und ein Hämatom am rechten Oberschenkel innen. Der Kläger begehrt vom Beklagten darüber hinaus die Feststellung, dass auch der am 12. Dezember 2005 bei ihm diagnostizierte Bandscheibenvorfall Folge des Dienstunfalls sei. Ursächlich (mitursächlich) im Sinne des Dienstunfallrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur solche für den eingetretenen Schaden ursprüngliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit- )Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, juris Rn. 16 und Urt. v. 30. Juni 1988, BVerwGE 80, 4 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2009 - 2 A 332/08 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 A 263/10 -, juris Rn. 18; Wilhelm, in: GKÖD, BeamtVG, § 31 Rn. 22). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem beim Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursache im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich 14 15 7 vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris; Senatsbeschl. v. 10. November 2009 a. a. O.). Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1988 a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 - a. a. O., Rn. 18). Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls einschließlich der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einem Körperschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ist hiernach grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ - vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 1972, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. 2. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der beim Kläger rund drei Monate nach dem Unfallgeschehen diagnostizierte Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. LWK und dem 1. SWK wesentlich durch den Unfall (mit)verursacht worden ist. Nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten und der Anhörung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung (hierzu a) führt die Würdigung der Gesamtumstände (hierzu b) zur Nichterweislichkeit der haftungsausfüllenden Kausalität, die zulasten des Klägers geht. a) Der Senat kann die beiden vorliegenden Gutachten für seine Urteilsfindung verwerten. Beide Gutachter sind für die Fragestellung der Kausalität des Unfallereignisses für den Bandscheibenvorfall sachkundig. Der Polizeiarzt Dr. med. habil. F........ ist Facharzt für Chirurgie/Chirotherapie/Notfallmedizin/Betriebsmedizin; der vom Verwaltungsgericht beauftragte Gutachter Dr. med. H.... ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Damit verfügen beide aufgrund ihrer Fachrichtungen über die spezifisch fachärztlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Fragestellung. 16 17 18 8 Der Senat berücksichtigt weiter, dass dem Gutachten eines Polizeiarztes, ebenso wie den Gutachten von Amtsärzten und gerichtlich beauftragten Sachverständigen u. a. wegen deren größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit vom Senat größerer Beweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 B 310/11 -; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 DB 13/98 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris). Hierauf war bereits im Zulassungsbeschluss hingewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110; Beschl. v. 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, juris Rn. 5). Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit des polizeiärztlichen Gutachtens des Dr. F......... Da dieses Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar erscheint und auch im Übrigen nicht gegen die oben dargelegten Maßstäbe verstößt, kann es ohne Einschränkungen für die Beantwortung der Frage der Kausalität herangezogen werden. Gleiches gilt für die Verwertbarkeit des vom Verwaltungsgericht zusätzlich eingeholten fachärztlichen Gutachtens. Da der Gutachter Dr. H.... vom Gericht beauftragt wurde, ist auch diesem Gutachten ein gegenüber einem privatärztlichen Gutachten erhöhter Beweiswert zuzumessen. Auch dieses Gutachten begegnet hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit keinen Bedenken. Soweit es im Sachstandsteil heißt, mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 2007 negiere der Gutachter Dr. F........ den Zusammenhang zwischen erlittenem Bandscheibenvorfall und Dienstunfall, hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Zeuge gehörte Gutachter Dr. H.... klargestellt, dass 19 20 9 nach seiner Auffassung der Polizeiarzt festgestellt habe, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen bestanden habe. Beide Gutachter haben als sachverständige Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme die von ihnen erstellten Gutachten ausführlich erläutert; es wird hierzu auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 verwiesen. Nach dem Ergebnis der Gutachten unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme gelangen beide Gutachter zu der übereinstimmenden Einschätzung, dass der Fahrradunfall des Klägers als alleinige Ursache für den später diagnostizierten Bandscheibenvorfall ausscheidet. Beide Gutachter gehen weiter davon aus, dass der Fahrradunfall als mitauslösende Ursache für den Bandscheibenvorfall in Betracht kommt. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Einschätzung, mit welchem Grad eine Verursachung durch den Unfall anzunehmen ist. Der Polizeiarzt Dr. F........ gelangt zu dem Ergebnis, dass der Unfall als den Bandscheibenvorfall mitauslösende Ursache zu betrachten sei, die aber nicht überwiege und die er mit 50 % bewerte. Bei einer am 22. Juni 2005 durchgeführten Untersuchung im Rahmen der Lebenszeiternennung sei ein regelrechter Befund an der Wirbelsäule erhoben worden; der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen. Das Unfallereignis sei grundsätzlich geeignet, die vorliegende Schädigung hervorzurufen. Die vom Kläger geschilderte Symptomatik stehe mit dem diagnostizierten Bandscheibenvorfall in Einklang. Im Rahmen der bildgebenden Diagnostik hätten keine Hinweise auf sonstige Strukturschäden nachgewiesen werden können; allerdings sei das MRT auch erst ca. drei Monate nach dem Unfallereignis angefertigt worden. Es bestünden zwei Ursachen, eine Vorschädigung sowie das Trauma, die als annähernd gleichwertig für den eingetretenen Körperschaden anzusehen seien. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Körperschaden unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers auch ohne das Unfallereignis durch eine an jeden Menschen herantretende Belastung in naher Zukunft und in etwa dem gleichen Ausmaß eingetreten wäre. 21 22 23 10 Der Gutachter Dr. H.... schätzt dagegen das Unfallereignis als eine Gelegenheitsursache ein, deren Anteil er mit unter 50 % bewertet. Eine unmittelbare Verletzung durch den Fahrradunfall sei nicht vorstellbar. Beim Kläger hätten laut Kernspintomographie keine begleitenden knöchernen Verletzungen und begleitenden Bandverletzungen vorgelegen; der Ablauf des Unfallgeschehens wie auch das Auftreten der Schmerzsymptomatik, die nicht sofort, sondern erst nach einigen Tagen erfolgt sei, sprächen gegen eine unfallbedingte Auslösung des Bandscheibenvorfalls. Er gehe deshalb von einer degenerativen Veranlagung als Hauptursache aus, wie sie auch schon in jüngeren Jahren vorkomme. Ein wesentlicher Beitrag des Unfallereignisses zu dem Bandscheibenvorfall scheide vorliegend auch bei Annahme einer nur geringen Vorschädigung aus, weil der geschilderte Fahrradsturz hierfür nach seinem Ablauf nicht geeignet gewesen sei und keine Begleitverletzungen hätten festgestellt werden können. Solche hätten auch nach drei Monaten im MRT noch sichtbar sein müssen. b) Der Senat geht mit den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter davon aus, dass der Fahrradunfall des Klägers als alleinige Ursache für den Bandscheibenvorfall ausscheidet. Dies ergibt sich aus dem MRT vom 12. Dezember 2005, das keine Hinweise auf Strukturschäden wie Bandzerreißungen, Wirbelkörperverletzungen oder Einblutungen aufweist. Solche Begleitverletzungen hätten indessen nach der übereinstimmenden Bewertung der Gutachter vorhanden sein müssen, um von einem isolierten traumatischen Bandscheibenvorfall auszugehen (vgl. ebenso Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 434). Der Senat teilt weiter die Annahme beider Gutachter, dass das Unfallereignis als mitauslösende Ursache für den Bandscheibenvorfall angesehen werden kann. Diese Folgerung ergibt sich aus der vor dem Unfallereignis bestehenden Beschwerdefreiheit, der Symptomatik des Klägers, der nach ca. zwei Tagen Schmerzen im linken Bein hatte, sowie dem MRT-Befund, der einen Bandscheibenvorfall zwischen LWK 5 und SWK 1 mit Tangierung der Nervenwurzel S 1 dokumentiert. Hinsichtlich der von den Gutachtern unterschiedlich beantworteten Frage, zu welchem Anteil der Unfall den Bandscheibenvorfall mit ausgelöst hat, kann der Senat nach Würdigung der gesamten Umstände nicht davon ausgehen, dass der Unfall eine 24 25 26 27 11 wesentliche Mitursache im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darstellt. Nach Darstellung beider Gutachter ist es für die Annahme einer wesentlichen Mitursache (also mindestens 50 %) erforderlich, dass das Unfallereignis nach seiner Mechanik geeignet und schwer genug ist, die Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, dass Funktionsstörungen unmittelbar nach dem Unfall auftreten, dass vor dem Unfall Beschwerdearmut gegeben war und dass klinische Symptome vorhanden sind bzw. ein objektiver Befund erbracht wird (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. S. 436 ff.). Diese Voraussetzungen sieht der Senat als nicht vollständig gegeben an, da sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass das Unfallereignis schwer genug und nach seiner Mechanik geeignet war, den Körperschaden auszulösen. Zur Rekonstruktion der Unfallschwere und Unfallmechanik kann zunächst auf die bildgebende Diagnostik zurückgegriffen werden, die Rückschlüsse auf die biomechanische Einwirkung durch das Unfallereignis und damit auf dessen Geeignetheit zulässt (vgl. Schönberger u. a., a. a. O. S. 436). Das MRT vom 12. Dezember 2005, das keine Hinweise auf Strukturschäden wie Bandzerreißungen, Wirbelkörperverletzungen oder Einblutungen aufweist, steht der Annahme einer hinreichend starken Krafteinwirkung entgegen, die sich durch begleitende, wenn auch minimale, knöcherne oder Bandverletzungen im vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment auszeichnet. Zwar wurde das MRT erst ca. drei Monate nach dem Fahrradunfall erstellt; nach den Ausführungen des Gutachters Dr. H.... in der mündlichen Verhandlung, die dem Senat plausibel erscheinen, hätte man gleichwohl im Falle des Vorliegens von Strukturverletzungen diese anhand des Heilungsprozesses noch sehen müssen; auch eine Beeinträchtigung der hinteren Bandstruktur hätte noch sichtbar sein müssen. Die gegenteilige Annahme, zunächst vorhandene Einblutungen könnten bereits abgeklungen gewesen sein, erscheint dem Senat dagegen nicht überzeugend, da eine Krafteinwirkung, wie sie zur Annahme des Unfalls als wesentlicher Ursache erforderlich ist, nicht nur ganz geringfügige, sondern merkbare Strukturverletzungen an Knochen und Bändern zur Folge hätte haben müssen, deren Spuren auch nach drei Monaten noch erkennbar sein dürften. Gegen die Annahme einer hinreichenden Schwere und Geeignetheit spricht auch der Geschehensablauf, wie er sich nach Aktenlage aufgrund der Schilderung des Klägers darstellt. Hiernach ist der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h 28 12 unvorhergesehen vom Fahrrad gestürzt, wobei er Schürfwunden an der linken Schulter und beiden Händen, Prellungen beider Handgelenke, eine Prellung der Wirbelsäule und einen Bluterguss des rechten inneren Oberschenkels erlitt. Der Kläger ist seiner Statur nach schlank und von mittlerer Größe. Nach den erlittenen Verletzungen spricht viel dafür, dass der Sturz nach vorn über den Lenker oder zur Seite hin erfolgte, wobei sich der Kläger zunächst mit den Händen abfing. Für eine hinreichend schwere vertikale Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, etwa durch eine Stauchung oder Überstreckung, wie sie in der Rechtsprechung als geeigneter Mechanismus für einen Bandscheibenvorfall bejaht wurden (vgl. die Nachweise bei Schönberger u. a., a. a. O. S. 436), finden sich im Unfallhergang keine Anzeichen. Weder die körperliche Statur des Klägers noch die festgestellten Verletzungen legen eine starke Einwirkung in der Längsrichtung der Wirbelsäule nahe. Insbesondere die bestandskräftig festgestellte Unfallfolge Prellung der Wirbelsäule spricht gegen eine vertikale Krafteinwirkung auf die betreffenden Wirbelkörper. Auch für ein Hochrasanztrauma mit taschenmesserartigem Zusammenklappen des Körpers als geeigneter Unfallmechanismus (vgl. die Stellungnahme des Dr. F........ vom 5. Oktober 2007) liegen nach dem anzunehmenden Unfallhergang keine Anhaltspunkte vor. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall ohne Zweifel beschwerdefrei gewesen ist. Der Gutachter Dr. H.... hat hierzu ausgeführt, dass auch in jüngeren Jahren, auch schon vor dem 30. Lebensjahr, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorkommen können, die sich häufig für die Betroffenen nicht bemerkbar machen. Der Gutachter Dr. F........ hat auf Nachfrage bestätigt, dass es immer wieder Bandscheibenvorfälle gebe, die nicht diagnostiziert würden. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 hat auch er ein degeneratives vorbestehendes Bandscheibenleiden des Klägers als sehr wahrscheinlich angesehen. In seinem Gutachten vom 18. November 2010 führt er aus, dass die Lokalisation des Bandscheibenvorfalles im Bereich LWK 5/SWK 1 eine der häufigsten Lokalisationen nichttraumatischer Bandscheibenvorfälle aufgrund degenerativer Vorschäden darstelle. Solche degenerativen Vorschäden seien nach Widder und Gaidzik (Begutachtung in der Neurologie; Rompe und Erlenkämper: Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane; 4. Aufl., 2004) bei einem hohen Prozentsatz der Erwachsenen anzunehmen. Allein aus der Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall lässt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass keine 29 13 degenerative Vorschädigung bestanden hat. Für die Annahme einer Vorschädigung im Bereich des Bandscheibenvorfalls spricht im Gegenteil, dass das am 12. Dezember 2005 erstellte MRT eine weitere Bandscheibenveränderung (Vorwölbung) bei BWK 12/ LWK 1 zeigt, die klinisch nicht auffällig geworden ist. Nach diesen Feststellungen kann der Senat nicht davon ausgehen, dass der Fahrradunfall als wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls in Betracht kommt. Eine annähernd gleiche Bedeutung des Unfalls neben einer bestehenden Vorschädigung lässt sich aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Da der Kläger sich auf unfallbedingte Folgen beruft und hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will, trägt er jedoch die Beweislast für die Tatsachen, die auf ein unfallbedingtes Geschehen hindeuten. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen geht deshalb zu seinen Lasten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. 30 31 32 14 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird für auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. 15 Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 10.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh § 164). Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2 3