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Beschluss

1 A 287/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 287/15 5 K 567/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der gGmbH - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen 2 Förderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 13. Oktober 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2015 - 5 K 567/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 64.277,85 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumin- dest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbei- tet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulas- sung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller be- zeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Mangel des gerichtlichen Verfahrens i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und der gerichtlichen 1 2 3 4 3 Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das mittelbar auch § 86 Abs. 3 VwGO zu entnehmende Verbot, ein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - Vf. 33- IV-14 -,juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 22 m. w. N.), ist nicht dadurch verletzt worden, dass es der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung - so das Zulassungscorbringen der Klägerin - „völlig offen“ gelassen habe, ob der aus seiner Sicht auslegungsfähige Förderbescheid die vom Beklagten angenommene Zweckbindung enthalte. Den Darlegungen der Klägerin ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die streitentscheidende Frage zum Inhalt der Zweckbindung des Zuwendungsbescheids in der mündlichen Verhandlung angesprochen, sich aber inhaltlich noch nicht festgelegt hat. Dies ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein Fachreferat im Staatsministerium des Beklagten und ein Dritter (Kommunaler Sozialverband) die klägerische Auslegung des Zuwendungsbescheids teilen, wie es die Klägerin vorträgt. Zu Hinweisen auf ihre (vorläufige) Rechtsaufassung in der mündlichen Verhandlung sind Gerichte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 -, juris). Eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte es auch nicht hinsichtlich der Frage einer „dinglichen Sicherung“ gem. Nr. 6 des Zuwendungsbescheids vom 11. November 1998, die vom Verwaltungsgericht für die Auslegung des Zuwendungsbescheids mitberücksichtigt wurde (UA S. 12), nachdem dieser Gesichtspunkt bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angesprochen worden war (vgl. Schriftsatz des Beklagten v. 27. August 2013, S. 4, zweiter Absatz). Ein Gehörsverstoß (oder eine anderer Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist auch nicht dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe bereits nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung „Seite 1 des Urteils“ in den Unterlagen des Einzelrichters gesehen. Da Seite 1 des Urteils keinen Tenor, sondern nur das Rubrum enthält, lassen die Darlegungen der Klägerin keinen hinreichenden Schluss auf ihre Behauptung zu, das 5 6 4 angegriffene Urteil sei „bereits vor der mündlichen Verhandlung“ - also unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - gefällt worden. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie ihn die Klägerin mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs und der entsprechenden Abtretungserklärung unzutreffend angenommen, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung von 175 vollstationären Pflegeplätzen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 40 Jahren dinglich gesichert sei, liegt nicht vor. Die von der Klägerin dazu in Bezug genommene Formulierung im zweiten Absatz auf Seite 12 des angegriffenen Urteils „unterstellt“ nicht das Vorliegen einer dinglichen Sicherung zugunsten des Beklagten - für die der Grundbuchauszug in der Tat keinen Anhaltspunkt bietet - sondern betrifft im Kontext der weiteren Ausführungen lediglich die Auslegung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids vom 11. November 1998 unter Einbeziehung seiner Entscheidungssätze Nr. 4 (Kosten für 175 Pflegeplätze), Nr. 5 (Zweckbindungsfrist) und Nr. 6 (Sicherung des Verwendungszwecks durch Abtretungserklärung und dingliche Sicherung). Da es für den durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheids nach der materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts, auf die es für den Umfang seiner Amtsaufklärungsverpflichtung ankommt (BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1998, NVwZ 1999, 654, 655; Senatsbeschl. v. 13. Juni 2001 - 1 B 163/01 -, juris Rn. 19), ersichtlich nicht auf die erfolgte Eintragung einer dinglichen Sicherung im Grundbuch ankam, sondern lediglich auf die Verpflichtung zur Eintragung, war das Verwaltungsgericht auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (etwa durch Einholung eines Grundbuchauszugs) nicht gehalten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinander- setzung mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Daran fehlt es hier. 7 8 5 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils unter ergänzender Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid (UA S. 11) insbesondere ausgeführt, dass der teilweise Widerruf des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids vom 11. November 1998 rechtmäßig sei, weil eine teilweise Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) vorgelegen und der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Zu dem durch Auslegung zu bestimmenden Zuwendungszweck habe die Sicherstellung von 175 vollstationären Pflegeplätzen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 40 Jahren gehört. Stehe der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen, sei sie im Regelfall zu widerrufen. Die Ermessenserwägungen ließen erkennen, dass der Beklagte die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt und insbesondere die Folgen einer (teilweisen) Widerrufsentscheidung für die Klägerin bedacht habe. Diese entscheidungstragenden Erwägungen werden durch das klägerische Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen, „in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“ (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) nicht nur die Entscheidungssätze Nr. 4 und 5 des Bewilligungsbescheids berücksichtigt, wie es die Klägerin zur Begründung ihres Antrags ausführt, sondern ausweislich Seite 12 des Urteilsabdrucks auch den Entscheidungssatz Nr. 6, der die Verpflichtung der damaligen Subventionsempfängerin zu einer dinglichen Sicherung enthielt. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist neben dem Wortlaut des Zuwendungsbescheids in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auch auf den Gehalt der Erklärung aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere vom Begünstigten erkannte oder ohne Weiteres erkennbare Umstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1983, NVwZ 1984, 36, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 22. September 2004, BVerwGE 122, 29; SächsOVG, Urt. v. 15. Dezember 2009 - 4 A 113/09 -, juris Rn. 71; Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 313/12 -, juris Rn. 48), da sowohl die Interessen der Zuwendungsbehörde als auch die des Zuwendungsempfängers bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfän- gerhorizont zu wahren sind. Von einer Auslegungsbedürftigkeit des Zuwendungsbescheids hinsichtlich des maßgeblichen Zuwendungszwecks ist ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 10 9 10 11 6 ff.) des angegriffenen Urteils auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Seine Auslegung, dass der Zuwendungszweck hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) die Sicherstellung von 175 vollstationären Pflegeplätzen über den Zeitraum von 40 Jahren umfasste - und sich nicht etwa auf die teilweise Ablösung von Krediten der damaligen Subventionsempfängerin beschränkte, wie es die Klägerin unter Hinweis auf § 1 SächsPfleG i. V. m. der Pflegeheimverordnung geltend macht, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Für die effektive Gewährleistung einer pflegerischen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 SächsPfleG) konnte es auch aus der Sicht eines verständigen Zuwendungsempfängers ersichtlich nicht ausreichen, ihm - ohne jegliche weitere Verpflichtung hinsichtlich von Pflegeplätzen - lediglich den Schuldendienst in Anwendung von § 9 SächsPflegeG zu erleichtern. Zudem bliebe die ausdrücklich vorgesehene 40-jährige Zweckbindungsfrist (Entscheidungssatz Nr. 5) sinnlos, wenn der Zuwendungszweck bereits mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Pflegeheims mit 175 stationären Dauerpflegeplätzen und der (einmaligen) Teilablösung von Bankkrediten erfüllt wäre. Dem Fehlen einer aus dem Sächsischen Pflegegesetz ableitbaren Verpflichtung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin, das Staatsministerium über Veränderungen der Dauerpflegeplätze zu unterrichten, kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für die Fragen, ob es aus der Sicht der Bewilligungsbehörde sinnvoll gewesen wäre, den Zuwendungsbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, und ob nach der Verwaltungspraxis des zuständigen Staatsministeriums in vergleichbaren Fällen kürzere Zweckbindungsfristen bestimmt wurden. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlerfreien Ausübung des Widerrufsermessens sind dem Zulassungsvorbringen des Klägers ebenso wenig zu entnehmen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Beklagten hat den Teilwiderruf der Zuwendung ausweislich Seite 4 f. des angefochtenen Bescheids vom 29. Mai 2013, auf den das Urteil unter Hinweis auf § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (UA S. 11), insbesondere darauf gestützt, dass neben der Sicherung von 175 Pflegeplätzen sowohl die Schaffung einer ausreichenden Qualität in der Pflege als auch die Beschränkung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten Ziel der Landesförderung gewesen sei. Die auf die Bewohner umzulegenden Investitionskostensätze hätten sich durch die Kapazitätsverringerung nahezu verdoppelt (9,62 € je Tag). Weiter hat das 12 7 Staatsministerium in seine Ermessenerwägungen eingestellt, dass der Landkreis aus planerischer Sicht keine Einwände gegen die Kapazitätsverringerung geäußert und dass sich die Wettbewerbssituation der klägerischen Einrichtung in den letzten Jahren erheblich verstärkt hatte. Dabei hat der Beklagte die rechnerisch zeitanteilig ermittelten Erstattungsbeträge um ein Drittel gekürzt, um den Belangen der Klägerin unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Diese Ermessenserwägungen lassen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren gerügten Fehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 13 14 15