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Beschluss

6 B 272/15.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 6 B 272/15.D 10 K 1138/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gem. § 102 Abs. 2 SächsDO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 8. Oktober 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. August 2015 - 10 K 1138/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die Beschwerde (§ 102 Abs. 7 i. V. m. § 71 SächsDO) des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers, der die erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SächsDO) begehrt ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde ist am 26. August 2015 fristwahrend innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses beim Disziplinarsenat eingegangen (§ 71 Abs. 2 SächsDO). Die Disziplinarkammer hat der Beschwerde ausweislich eines Aktenvermerks ihres Vorsitzenden nicht abgeholfen. Die nach sächsischem Landesrecht ausdrücklich vorgesehene Abhilfemöglichkeit der Disziplinarkammer (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SächsDO) dient insbesondere dem Interesse des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden (ebenso zum Bundesrecht BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 1995 - 1 DB 12.95 -, juris Rn. 7). Ob im Einzelfall - namentlich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - auf die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Abhilfeverfahrens zu verzichten ist, obliegt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (zu § 79 BDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2003 - 1 DB 10.03 -, juris Rn. 14). Dies gilt auch für Beschwerden nach § 102 Abs. 7 SächsDO. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Eilbedürftigkeit gerade solcher Beschwerden der Durchführung eines Abhilfeverfahrens oder zumindest einer Rückgabe der Akte an die Disziplinarkammer entgegensteht, gibt es im Anwendungsbereich der Sächsischen Disziplinarordnung 1 2 3 nicht (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2003 a. a. O. für den Sonderfall einer vom damaligen Bundesdisziplinargericht unzutreffend als unanfechtbar angesehenen Verweisung an ein sachlich unzuständiges Verwaltungsgericht). Die Beschwerde des Antragstellers, der im letzten der beiden vorangegangenen Beschwerdeverfahren die erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis Januar 2014 erstritten hatte (SächsOVG, Beschl. v. 1 April 2014 - D 6 B 520/13 -), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die erneut beantragte Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu Recht abgelehnt. Seinen Antrag an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 hat der Antragsteller damit begründet, dass er sich nach seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis seit Jahren erfolglos um einen dauerhaften Arbeitsplatz bemüht habe und - auch im Hinblick auf seinen vom IHK-Bildungszentrum Dresden als „veraltet“ eingestuften Abschluss als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen - nunmehr eine 24-monatige Umschulung zum Fachinformatiker Anwendungsentwicklung mit IHK Abschlussprüfung durchlaufe, wie es die Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter S............................... vom 27. Juli 2015 vorsehe. Er habe vom Ansprechpartner seiner Schulungseinrichtung erfahren, dass es für das Selbststudium „von Vorteil“ wäre, wenn er einen etwas moderneren Computer und diverse Fachliteratur hätte. Das Bestehen der Abschlussprüfung könne seine berufliche Eingliederung wesentlich erleichtern. Er habe keinerlei Vermögen und beziehe nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („ALG 2“). Mit seiner Beschwerdebegründung vom 26. August 2015 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Disziplinarkammer habe seinen Antrag auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch den angegriffenen Beschluss vom 4. August 2015 verfahrensfehlerhaft abgelehnt und seine nachweislichen, dem Jobcenter S............................... bekannten jahrelangen erfolglosen Bemühungen um einen dauerhaften Arbeitsplatz verkannt. 3 4 5 4 Ausgehend von diesem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers sowie dem weiteren Inhalt der vorgelegten Akte ist die beantragte erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags abzulehnen. Gem. § 102 Abs. 2 Satz 2 SächsDO können die Disziplinargerichte einen Unterhaltsbeitrag erneut bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 69 SächsDO vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, einem früheren Beamten den durch den Wegfall der Bezüge notwendigen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern. In der Rechtsprechung des Disziplinarsenats (u. a. Beschl. v. 10. September 2013 - D 6 B 359/13 -, Rn. 6) ist dabei geklärt, dass es sich um eine nachrangige Übergangsleistung handelt. Sie dient dazu, den ehemaligen Beamten (und eventuelle Angehörige) im Fall einer Erwerbsunfähigkeit vor wirtschaftlicher Not zu schützen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 77 Rn. 2 m. w. N. zum inhaltsgleichen Bundesrecht). Eine solche Notlage, die es rechtfertigen würde, dem Antragsteller, der durch das im November 2011 rechtskräftig gewordene Urteil der Disziplinarkammer aus dem Dienst entfernt wurde, kann der Disziplinarsenat hier nicht feststellen. Den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das zuständige Jobcenter seine Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gem. § 16 Abs. 1 und 3a SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III fördert, wobei auch die Maßnahmekosten des Trägers in Höhe von 17.236 €, die Fahrtkosten des Antragstellers in tatsächlicher Höhe sowie die Kinderbetreuungskosten getragen werden (Eingliederungsvereinbarung v. 27. Juli 2015, S. 1 f.). Damit ist eine erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nach Lage der Akten grundsätzlich gesichert. Mit dem Antragsvorbringen, ein erneut bewilligter Unterhaltsbeitrag könne für die Anschaffung eines moderneren Computers sowie von Fachliteratur genutzt werden und so zum Bestehen der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung als Fachinformatiker beitragen, macht der Antragsteller keine besondere wirtschaftliche Notlage geltend, sondern er begehrt eine zusätzliche finanzielle Hilfeleistung seines ehemaligen Dienstherrn, die über den Regelungszweck des § 102 Abs. 2 Satz 2 SächsDO deutlich hinausgeht. 6 7 8 9 5 Dementsprechend ist der Antrag auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unabhängig davon abzulehnen, ob der Antragsteller, der bereits im Jahr 2011 aus dem Dienst entfernt wurde, seinen gesteigerten Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten zu den Bemühungen um eine Beschäftigung (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2013 - D 6 B 359/13 -, juris Rn. 6 im ersten Beschwerdeverfahren des Antragstellers) noch genügt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsDO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf nicht. Das Antrags- und Beschwerdeverfahren unterliegt in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 89 Abs. 2 SächsDG dem nunmehr geltenden Kostenrecht, das die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 79 SächsDG) regelt. Für das erstinstanzliche Antragsverfahren auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags enthält das Gebührenverzeichnis keinen Gebührentatbestand. Für das Beschwerdeverfahren fällt jedoch eine Festgebühr nach Nr. 64 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 50 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 82 SächsDO). gez.: Meng Hahn Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 10 11 12 13