Beschluss
5 B 158/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bestimmt - wie in Sachsen mit § 7 Abs. 2 SächsAbwAG - der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, dass bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird, so ist für diesen Ausnahmetatbestand die öffentlich-rechtliche Körperschaft materiell beweispflichtig.
Entscheidungsgründe
Bestimmt - wie in Sachsen mit § 7 Abs. 2 SächsAbwAG - der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, dass bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird, so ist für diesen Ausnahmetatbestand die öffentlich-rechtliche Körperschaft materiell beweispflichtig.