Beschluss
9 A 344/14.PL
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Klärung der Frage, ob durch die Umsetzung eines Beschäftigten das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstorts verlassen wird, ist auf dessen Wohnung abzustellen. Danach liegt das Einzugsgebiet (nur) dann vor, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer vor der neuen Dienststätte entfernt ist (in Anlehnung an BVerwG, Beschl. v. 16. April 2012 - 6 P 1.11 -, juris Rn. 48).
Entscheidungsgründe
Zur Klärung der Frage, ob durch die Umsetzung eines Beschäftigten das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstorts verlassen wird, ist auf dessen Wohnung abzustellen. Danach liegt das Einzugsgebiet (nur) dann vor, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer vor der neuen Dienststätte entfernt ist (in Anlehnung an BVerwG, Beschl. v. 16. April 2012 - 6 P 1.11 -, juris Rn. 48).