Beschluss
5 E 49/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen dem das Hausverbot verfügenden Jobcenter und dem Adressaten des Hausverbots besteht (Anschluss an BSG, Beschl. v. 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R -, juris). Stellt der Einzelrichter das Verfahren nach übereinstimmender Erledigung vor Verweisung an das Sozialgericht ein, ist das Verfahren gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei und bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen dem das Hausverbot verfügenden Jobcenter und dem Adressaten des Hausverbots besteht (Anschluss an BSG, Beschl. v. 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R -, juris). Stellt der Einzelrichter das Verfahren nach übereinstimmender Erledigung vor Verweisung an das Sozialgericht ein, ist das Verfahren gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei und bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.