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Beschluss

3 A 504/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 504/14 1 K 795/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Fahrtenbuchauflage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 27. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. September 2014 - 1 K 795/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO im Zulassungsverfahren beschränkt ist, folgt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtete Klage abgewiesen. Die hierauf gerichtete Anordnung sei rechtmäßig, da die Feststellung des Fahrzeugführers eines auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin sei Halterin eines Kraftfahrzeugs, mit dem am 7. November 2012 ein Verkehrsverstoß in Gestalt der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage begangen worden sei. Hierbei handele es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Dabei korrespondierten die Mitwirkungspflicht des Halters und die Aufklärungspflicht der Bußgeldbehörde. Hier sei es unschädlich, dass die Klägerin erst 21 Tage nach dem Verkehrsverstoß unter Übersendung des Blitzfotos mit Schreiben vom 28. November 2012 angehört worden sei. Sie habe selbst nicht geltend 1 2 3 3 gemacht, sich an den Fahrer nicht erinnern zu können, sondern angegeben, der auf dem Blitzfoto ersichtliche Fahrer sei ihr „unbekannt“. Die späte Anhörung sei für die fehlgeschlagene Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich gewesen, weil die Klägerin diesen am 5. Februar 2013 auf demselben Foto erkannt habe. Auf den Eingang des Anhörungsbogens am 11. Januar 2013 hin habe für die Bußgeldbehörde keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen bei der Klägerin bestanden. Daran änderten die nachfolgend dennoch durchgeführten Befragungen der Klägerin nichts. Die Klägerin habe noch am 24. Januar 2013 mitgeteilt, sie könne sich nicht an den Fahrer erinnern. Es spreche viel dafür, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Bei ihrer Befragung am 5. Februar 2013 habe sie den Fahrer auf demselben Foto erkannt und seinen Namen nennen können. Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers sei allein für die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht der Behörde maßgebend, nicht dagegen für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Dieser komme eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie könne deshalb auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben seien. Hier habe der Fahrzeugführer trotz aller zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der Behörde nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist festgestellt werden können. Die Befristung der Fahrtenbuchauflage auf 12 Monate sei verhältnismäßig. Es liege ein Rotlichtverstoß vor, der mit einem Bußgeld von 90,- € geahndet und mit drei Punkten zu bewerten gewesen wäre. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2015 - 3 A 139/14 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 4 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorlagen. Hiernach kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Falles alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 462/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass nach pflichtgenmäßen Ermessen die Maßnahmen vorzunehmen sind, die in gleichartigen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (SächsOVG, a. a. O.). Zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verzögerte Ermittlungshandlung der Behörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2). Hiervon ausgehend war die Feststellung des Fahrzeugführers für die Beklagte i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers beruhte nicht auf verspäteten oder unzureichenden Aufklärungsbemühungen der Beklagten. Gegenüber dem erneut erhobenen Einwand einer zu späten Übersendung des Anhörungsbogens an die Klägerin hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Verzögerung unschädlich ist, 5 6 7 5 weil sie für die unterbliebene Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich war. Die Klägerin hat auf dem ihr drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß übersandten Anhörungsbogen ausgeführt, der Fahrer sei ihr „unbekannt“, und hat sich damit nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen. Hiervon ausgehend bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt für die mögliche Identität des Fahrers; noch nicht einmal der Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer war durch diese Angabe eingeschränkt. Bei dieser Sachlage sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und ist eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (BayVGH, Beschl. v. 16. April 2015 - 11 ZB 15.171 -, juris Rn. 11 m. w. N. SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 3 B 349/13 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe gleichwohl - erst - am 7. Januar 2013 weitere Ermittlungsversuche unternommen. Dies folgt zumal aus dem Umstand, dass der von der Klägerin unter dem 18. Dezember 2012 unterschriebene Anhörungsbogen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Beklagten eingegangen war, vielmehr dort erst am 11. Januar 2013 eintraf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist am 7. Februar 2013 den mutmaßlichen Fahrer hätte ermitteln können, weil die Klägerin auf erneuten Vorhalt des Tatfotos am 5. Februar 2013 den Namen des Fahrers genannt hatte. Denn sie gab hierzu, wie auch später in ihrem Widerspruchschreiben, an, keine weiteren Angaben zu dieser Person machen zu können. Da die Mitarbeiter der Beklagten den Namen des Fahrers zudem fehlerhaft geschrieben hatten, war es insbesondere aufgrund der fehlenden Kenntnis einer Adresse oder Telefonnummer nicht möglich, diesen vor Ablauf der Verjährungsfrist zu ermitteln. Die Behauptung der Klägerin, den Mitarbeitern der Beklagten die Tagebuchnummer zu einer anderweitig herrührenden Strafanzeige den mutmaßlichen Fahrer mitgeteilt zu haben, lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Mitteilung erfolgt sein soll. Diese Mitteilung ist auch nicht aktenkundig. Es wäre zudem nur schwer verständlich, wenn die Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten am 5. Februar 2013 persönlich aufgesucht und zur Identität des möglichen Fahrzeugführers befragt worden wäre, obwohl diese schon Kenntnis von dessen Identität und von der polizeilichen Tagebuchnummer eines ihm gegenüber geführten Ermittlungsverfahrens gehabt 8 6 hätten. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, sie habe „am 21.12.2012 eine Erklärung beigefügt“ und die Mitteilung des Namens des Fahrers sei am 7. Januar 2013 bei der Beklagten eingegangen. Um welche Erklärung es sich handeln soll, ist unklar. Ein Schreiben der Klägerin mit diesem Datum ist nicht aktenkundig. Es fehlt auch an einer am 7. Januar 2013 eingegangenen Mitteilung. Bei der hierzu in Bezug genommenen Seite des Verwaltungsvorgangs handelt es sich um einen am 7. Januar 2013 erzeugten Ausdruck des Tatfotos, auf dem nach Darstellung der Beklagten nachträglich der mutmaßliche Name des Fahrers notiert wurde. Auch ihr Einwand, die Fahrzeugschlüssel seien ihr von dem Fahrzeugführer anlässlich eines Gesprächs in ihrer Wohnung entwendet worden, wobei sie allerdings nicht mehr wisse, wie sie wieder in den Besitz der Fahrzeugschlüssel gelangt sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin kann der Fahrtenbuchauflage nicht mit Erfolg entgegen halten, dass mit dieser Maßnahme die von ihr behauptete Entwendung ihrer Fahrzeugschlüssel und damit auch der anschließende Verkehrsverstoß durch den Täter nicht hätte verhindert werden können. Die Anordnung kann zulässigerweise an den Fahrzeughalter gerichtet werden, da er die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit zur Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflichten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, juris Rn. 8). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat (OVG NRW, Beschl. v. 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 9 10 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 11