Beschluss
2 B 310/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
9Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 310/14 5 L 652/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Am Rathaus 2, 09111 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Schülerbeförderung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 18. Mai 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 - 5 L 652/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 11.180,43 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie ab dem 1. Dezember 2014 bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 vorläufig auf dem Hinweg zum und dem Rückweg vom Freien Gymnasium P.... im freigestellten Schülerverkehr zu befördern und die Kosten zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall das Freie Gymnasium P.... die nächstgelegene Schule und eine Beförderung dahin notwendig im Sinne der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners sei. Ein Beförderungsanspruch bestehe vielmehr nur in Bezug auf die Schule, die eine den Maßgaben der Schulintegrationsverordnung entsprechende integrative Beschulung der Antragstellerin anbiete und mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten erreicht werden könne. Dies seien die Gymnasien in F.......... und B......... Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1 2 3 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass sie der Antragsgegner ab dem 1. Dezember 2014 vorläufig unentgeltlich zum Freien Gymnasium P.... und zurück mit Fahrzeugen des freigestellten Schülerverkehrs befördert, nicht glaubhaft gemacht. 1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die Vorschrift weist dem Träger nicht nur die Aufgabe der Schülerbeförderung zu, sondern vermittelt den Schülern auch ein entsprechendes Recht, die Schülerbeförderungspflicht einzufordern. Indessen sind die Träger nur zur notwendigen Beförderung und zur Erstattung der notwendigen Beförderungskosten verpflichtet. Insofern haben sie eine zumutbare Beförderung bis zur nächstgelegenen Schule der betreffenden Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG) sicherzustellen und die hierfür entstehenden Beförderungskosten zu erstatten. Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf (vollständige) Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 46, 48; Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 ff.). In diesem Rahmen dürfen die Träger der Schülerbeförderung die näheren Einzelheiten der Beförderung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SchulG durch Satzung regeln. Bei den nach diesen einfachgesetzlichen Maßgaben gewährten Leistungen handelt es sich - verfassungsrechtlich gesehen - um freiwillige Leistungen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine allgemein kostenlose Schülerbeförderung besteht daher nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2013 - 6 B 22.13 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. Dezember 2014, DVBl. 2015, 383, 384; NdsOVG, Urt. v. 2. Dezember 2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn. 66). 4 5 6 4 Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner die Satzung des Zweckverbands Verkehrsverbund Mittelsachsen über die Schülerbeförderung und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten (Schülerbeförderungssatzung - SBS) vom 24. Mai 2011 mit nachfolgenden Änderungen erlassen. Danach ist der Antragsgegner Träger der notwendigen Beförderung von Schülern zu Schulen, die sich - wie die Schule der Antragstellerin - auf dem Gebiet u. a. des Landkreises Mittelsachsen befinden (§ 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SBS). Anspruchsberechtigt sind Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SBS). Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist die Schule der gewählten Schulart, die aufnahmefähig ist, den vom Schüler angestrebten Bildungsweg und Bildungsgang anbietet und die vom Schüler von seiner Wohnung aus mit dem geringstem Beförderungsaufwand erreicht werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SBS). Der geringste Beförderungsaufwand bemisst sich dabei nach dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit (§ 2 Abs. 2 Satz 4 SBS). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem von der Antragstellerin besuchten Freien Gymnasium P...., was diese letztlich selbst nicht in Abrede stellt, nicht um die nächstgelegene Schule. Das für die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres im Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 30. Juni 2014 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs und ihrer in diesem Bescheid genehmigten integrativen Unterrichtung nächstgelegene Gymnasium ist vielmehr das M.............Gymnasium F.......... oder das Gymnasium B......... Dies hat das Verwaltungsgericht dem Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur an den Antragsgegner vom 15. Oktober 2014 zutreffend entnommen. In einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 2015 an den Antragsgegner, das dieser mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegt hat, hat die Sächsische Bildungsagentur diese Angaben bestätigt. 2. Soweit die Antragstellerin dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe sich „nur unzureichend mit den vorgelegten Unterlagen“, insbesondere dem Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur vom 15. Oktober 2014, aber auch dem Kurzgutachten des Sonderpädagogischen Förderzentrums C......... Körperbehindertenschule vom 17. April 2014 und der Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landkreises Mittelsachsen vom 7. April 2014, befasst, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats sind diese 7 8 9 5 Unterlagen, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt, nicht geeignet, die Notwendigkeit des Besuchs des Freien Gymnasiums P.... durch die Antragstellerin zu belegen mit der Folge, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, sie im freigestellten Schülerverkehr zu dieser Schule zu befördern. Zwar heißt es im Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur vom 15. Oktober 2014, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, dass ihre integrative Unterrichtung im Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung für einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums notwendig sei. Dies bedeute im Fall der Antragstellerin wegen der Begleitumstände wie starker Ängstlichkeit und geringerer Belastungsfähigkeit insbesondere eine Vermeidung von Lärm und Trubel, weshalb aus pädagogischer Sicht ein Gymnasium mit geringerer Schülerzahl (nur zweizügig) und kleinen Klassen sehr zu empfehlen sei. Mit Einzelsicht auf die möglichst förderoptimierten Lernumstände für die Antragstellerin sei das Freie Gymnasium P.... am besten für die integrative Unterrichtung geeignet. Im Schreiben vom 16. Januar 2015 führt die Bildungsagentur ergänzend aus, aus pädagogischer Sicht werde vor dem Hintergrund der körperlichen und psychischen Einschränkungen der Antragstellerin von einem erneuten Schulwechsel zum zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 5 abgeraten. Indessen lässt sich weder den Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur noch dem Kurzgutachten des Sonderpädagogischen Förderzentrums C......... Körperbehindertenschule vom 17. April 2014 oder der Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landkreises Mittelsachsen vom 7. April 2014 entnehmen, dass eine dem Förderbedarf der Antragstellerin gerecht werdende integrative Unterrichtung unabdingbar und zwingend nur am Freien Gymnasium P.... stattfinden kann. So wird im Kurzgutachten des Förderzentrums zu dem zu Schuljahresbeginn 2014/ 2015 anstehenden Wechsel der Antragstellerin in ein Gymnasium ausgeführt, es könne eine „weiterführende integrative Beschulung“ der Antragstellerin empfohlen werden. Die für die Grundschule O........ festgelegten im Einzelnen benannten Integrationsbedingungen seien im Wesentlichen übertragbar. Zur ihrer Umsetzung solle wöchentlich eine Integrationsstunde zur Verfügung stehen. Das Kurzgutachten schließt mit einem „Beschulungsvorschlag“ dahingehend ab, dass unter „Beachtung oben genannter Maßnahmen und Bedingungen … eine Weiterführung der integrativen Beschulung an einem Gymnasium (Freies Gymnasium P....) zum Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 empfohlen“ werde. Diese Ausführungen lassen ihrem Wortlaut und Inhalt 10 11 6 nach lediglich den Schluss zu, dass die Antragstellerin wie bisher an der Grundschule auch am Gymnasium integrativ unterrichtet werden kann. Dem Umstand, dass das Freie Gymnasium P.... in einem Klammerzusatz erwähnt wird, lässt sich zwar entnehmen, dass die vorgenannten Integrationsbedingungen an dieser Schule nach Auffassung der Gutachter des Förderzentrums vorliegen. Eine ausschließliche Empfehlung dieses Gymnasiums ist damit indessen nicht verbunden und lässt sich hieraus auch nicht herleiten. Das Kurzgutachten spricht sich auch im Übrigen weder für noch gegen ein bestimmtes Gymnasium aus. Aus dem Gutachten ergibt sich auch sonst nicht, dass eine Integration der Antragstellerin nur am Freien Gymnasium P.... oder allgemein nur an einem „kleinen“ Gymnasium mit überschaubarem individuellen Umfeld und festen Bezugspersonen, so das Schreiben des Gesundheitsamts vom 7. April 2014, gelingen kann. Somit ist nach dem Gutachten weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeschlossen, dass eine erfolgreiche Integration der Antragstellerin grundsätzlich an jedem Gymnasium stattfinden kann, an dem die im Gutachten genannten Maßgaben und Bedingungen erfüllt sind. Die Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur vom 15. Oktober 2014 und 16. Januar 2015 stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Bildungsagentur hält den Besuch eines Gymnasiums mit geringer Schülerzahl und kleinen Klassen für wünschenswert und das Freie Gymnasium P.... in Vergleich zu den Gymnasien in F.........., B........ und H..... für die integrative Unterrichtung der Antragstellerin am besten geeignet. Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Empfehlung. Dies zeigt sich daran, dass die Bildungsagentur in dem Schreiben zugleich mitteilt, dass die wohnortnäheren Gymnasien in der Klassenstufe 5 ebenfalls über Aufnahmekapazität verfügten. Jedoch sei eine kleine Klassenstärke nur an den Gymnasien in F.........., B........ und H..... gegeben. Diese Gymnasien seien von der Gesamtschülerzahl viel größer als das Freie Gymnasium P..... In der Klassenstufe 5 der Gymnasien B........ und F.......... werde jeweils ein Integrationskind unterrichtet, weshalb die Schülerzahl in diesen Klassen bewusst gering gehalten worden sei. Im Schreiben vom 16. Januar 2015 heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Oktober 2014 ergänzend, die Aussage, dass die integrative Unterrichtung an den Gymnasien B........, F.......... und H..... möglich gewesen wäre, beziehe sich vorrangig auf die Klassenstärken. Vor einem Wechsel der Antragstellerin auf eines dieser Gymnasien müsse die betreuende Förderschule in einem weiteren Gutachten für das konkrete Gymnasium alle für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Faktoren überprüfen. Diese Beurteilung deckt sich mit dem 12 7 Kurzgutachten des Sonderpädagogischen Förderzentrums vom 17. April 2014 insofern, als es dort heißt, dass eine integrative Unterrichtung der Antragstellerin an einem Gymnasium in Klassenstufe 5 empfohlen werden, wenn an diesem Gymnasium die im Gutachten genannten Bedingungen und Maßnahmen gewährleistet sind. Von daher steht, anders als die Antragstellerin meint, derzeit mithin nicht fest, dass sie mit Blick auf den bei ihr bestehenden Förderbedarf nur am Freien Gymnasium P.... erfolgreich integrativ unterrichtet werden und daher nur an diesem Gymnasium ihre Schulpflicht aus § 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchulG erfüllen könnte. Das Freie Gymnasium P.... ist daher nicht als nächstgelegene Schule i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 SBS anzusehen und der Antragsgegner nicht verpflichtet, die Antragstellerin kostenlos zu dieser Schule zu befördern. 3. Der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, ihre Eltern hätten eine Beschulung an den Gymnasien in F.......... oder B........ keineswegs „von vornherein“ abgelehnt, führt ebenfalls nicht weiter. Selbst wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen wäre, dass im Zeitpunkt der Schulwahl durch ihre Eltern zu Beginn des Jahres 2014 für die Sächsische Bildungsagentur noch nicht festgestanden habe, ob ihre integrative Unterrichtung an diesen Gymnasien möglich sei, sich dies vielmehr erst im Nachhinein herausgestellt habe, folgt hieraus jedenfalls kein Beförderungsanspruch zum von der Antragstellerin nunmehr besuchten Freien Gymnasium P..... Zudem war eine Entscheidung der Sächsische Bildungsagentur nach § 2 Abs. 2 SchIVO darüber, ob die Antragstellerin mit Blick auf ihren sonderpädagogischen Förderbedarf an einem der beiden Gymnasien die gemäß § 2 Abs. 1 SchIVO erforderliche besondere Förderung hätte erhalten können, seinerzeit nicht veranlasst, nachdem sie an keinem der Gymnasien in F.......... oder B........ angemeldet war. Dies ist nach wie vor nicht der Fall, so dass dahinstehen kann, ob diese Schulen vom Wohnort der Antragstellerin aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können oder nicht. Soweit die Antragstellerin zuletzt ferner die Erstattung „fiktiver Beförderungskosten“ zur C......... Körperbehindertenschule verlangt, weil sie Schülerin dieser Schule sei, steht dem - unbeschadet dessen, dass dieser Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wurde - entgegen, dass die Antragstellerin ausweislich des (bestandskräftigen) Bescheids der Sächsischen Bildungsagentur vom 30. Juni 2014 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchIVO Schülerin des Freien Gymnasiums P.... und nicht der Körperbehindertenschule ist. 13 8 Hat die Antragstellerin nach alledem einen Anspruch auf ihre Beförderung im freigestellten Schülerverkehr zu dem von ihr besuchten Freien Gymnasium P.... nicht glaubhaft gemacht, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Sachbedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin bestimmt sich nach den ab dem 1. Dezember 2014 bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 anfallenden Kosten für ihre Beförderung im freigestellten Schülerverkehr (vgl. Senatsbeschl. v. 22. März 2010 - 2 B 466/09 -, juris; Senatsbeschl. v. 14. Januar 2014 - 2 E 93/13 - und v. 12. Juni 2014 - 2 B 479/13 -; st. Rspr.). Diese belaufen sich ausgehend von den Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren auf insgesamt (26,3 km x 4 x 0,77 € + 7 % USt. =) 86,67 € je Schultag. Die Anzahl der Schultage zwischen dem 1. Dezember 2014 und dem Unterrichtsende am 11. Juli 2015 beträgt 129, so dass sich der auf (86,67 € x 129 Schultage =) 11.180,43 € festgesetzte Wert errechnet. Eine Halbierung dieses Betrags ist nicht angezeigt, weil die von der Antragstellerin begehrte Regelung die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14 15 16 17