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5 A 530/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 530/13 6 K 1166/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte & Steuerberater gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Straßenreinigungsgebühren 2011 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 22. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2013 - 6 K 1166/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 257,14 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll die berufungsgerichtliche Nachprüfung ermöglichen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses dazu besonderen Anlass gibt. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinan- dersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458, 1459). Daran fehlt es hier. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Novem- 1 2 3 3 ber 2011 richtet, mit dem der Kläger für 2011 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 257,14 € für die D............. Straße herangezogen wurde, die sein Grundstück als ein Hinterliegergrundstück erschließt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zugrunde liegende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 18. November 2010 (StrRGebS) begegne keinen Bedenken. Insbesondere sei die Regelung zur Bestimmung der für die Gebührenbemessung maßgebenden Straßenfrontlänge von Hinterliegergrundstücken in § 5 Abs. 2 StrRGebS bestimmt genug. Das darin vorgeschriebene Projektionsverfahren sei ausweislich des Lageplans auf Blatt 5 der Behördenakte der Beklagten fehlerfrei angewandt und so die Frontlänge des Grundstücks des Klägers von 23 m richtig ermittelt worden. Da die gebührenpflichtige Reinigungsleistung an der Straße nicht nur dem jeweils grundstücksbezogenen Straßenabschnitt, sondern der gesamten Straße und damit allen Anliegern zugutekomme, seien auch alle von der gereinigten Straße erschlossenen Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke mit der vollständigen, rechtwinklig auf die Straße projizierten Frontmeterlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zur Gebühr heranzuziehen, auch wenn die Frontmeterlänge dieser Grundstücksseite bei Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken nicht oder nicht vollständig an der Straße anliege. Denn dies spiegle eine zutreffende Relation zwischen dem Grundstück und seiner Größe einerseits und der ihm durch die Reinigung der Straße vermittelten Leistung andererseits wider. Bei den relativ geringen Straßenreinigungsgebühren sei aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität eine solche Pauschalierung nach Frontmetern möglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass der fiktive Frontmetermaßstab für Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke die Gesamtkosten für die Reinigung der Straße lediglich auf „mehr Schultern“ verteile, weil sich die Zahl der tatsächlichen Frontmeter der Straße um die fiktiven Frontmeter erhöhe, was zu einem geringeren Gebührensatz pro Frontmeter führe und so allen zugutekomme. 2. Dagegen wendet der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ein, die fehlerfreie Anwendung der vorgeschriebenen Projektion durch die Beklagte werde weiter bestritten. Das Verwaltungsgericht habe das Gegenteil lediglich behauptet, ohne zu begründen, wie es dazu komme. Um dies festzustellen, habe eine separate Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Auch 4 4 die hinreichende Bestimmtheit des § 5 Abs. 2 StrRGebS werde weiterhin gerügt. Es sei nicht ansatzweise dargelegt, wie die Projektion der Seitenlänge auf die Straße tatsächlich zu erfolgen habe. Eine konkrete Beschreibung und Darlegung des vorzunehmenden Maßstabs fehle. Für die Grundstückseigentümer sei nicht erkennbar, wie das Projektionsverfahren durchzuführen sei. Er bleibe zudem dabei, dass bei Hinterliegergrundstücken eine Kostenteilung mit den Vorderliegergrundstücken erfolgen müsse, um eine Mehrfacherhebung der Gebühren für die Reinigung der Straße zu vermeiden. 3. Damit stellt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint. a) Die bereits erstinstanzlich erhobene Rüge des Klägers, der fiktive Frontmetermaßstab in § 5 Abs. 2 StrRGebS führe zu einer ungerechtfertigten Mehrfacherhebung der Reinigungsgebühren für die Straße, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb der von der Beklagten gewählte fiktive Frontmetermaßstab im Rahmen der zulässigen Pauschalierung der Gebührenbemessung zu einer vorteilsgerechten Verteilung der Kosten für die Reinigung der gesamten Straße unter allen von der Straße erschlossenen Grundstücken führt, gleichgültig, in welchem Umfang sie mit ihrer der Straße zugewandten Grundstücksseite unmittelbar an der Straße anliegen (Ziff. 3. der Entscheidungsgründe, insoweit gleichlautend VG Leipzig, Urt. v. 8. Juli 2013 - 6 K 583/11 -, juris Rn. 15 bis 17). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ergänzend sei jedoch betont, dass es bei der Gebührenbemessung für das einzelne Grundstück nach der Zahl der Frontmeter - anders als der Kläger meint - nicht darum geht, die Kosten der Reinigung des durch die Frontmeterlänge eines Grundstücks bestimmten Straßenabschnitts diesem Grundstück zuzuordnen, was eine entsprechende Kostenteilung zwischen den an diesem Straßenabschnitt anliegenden Vorder- und Hinterliegern erfordern würde. Vielmehr werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, die Kosten der Reinigung der gesamten 5 6 7 5 Straße auf alle von ihr erschlossenen Grundstücke verteilt. Dadurch führt der fiktive Frontmetermaßstab, bei dem sich die Zahl der tatsächlichen Frontmeter der Straße nur um die fiktiven Frontmeter der Hinterliegergrundstücke erhöht, lediglich dazu, dass die Gesamtkosten auf mehr Frontmeter verteilt werden, wodurch der Gebührensatz pro Frontmeter sinkt. Eine Mehrfacherhebung der gleichen Reinigungskosten bei verschiedenen Grundstückseigentümern (Vorder- und Hinterliegern) erfolgt jedoch nicht, sondern nur eine andere Verteilung der Gesamtkosten zwischen allen erschlossenen Grundstücken untereinander. b) Der vom Kläger ebenso wie in erster Instanz erhobene Einwand mangelnder Bestimmtheit des § 5 Abs. 2 StrRGebS führt gleichfalls nicht zur Berufungszulassung. Zwar hat das Verwaltungsgericht diese Regelung ohne nähere Begründung nur unter Verweis auf eines seiner früheren nicht veröffentlichten Urteile für hinreichend bestimmt gehalten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft jedoch zu, soweit der Kläger die Unbestimmtheit dieser Satzungsnorm vorliegend rügt. Denn anders als der Kläger vorträgt, lässt die Vorschrift keinen Zweifel daran, wie die Projektion der Seitenlänge auf die Straße auch bei Hinterliegergrundstücken tatsächlich zu erfolgen hat, so dass insofern das auch für Abgabensatzungen geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gewahrt ist (vgl. zu diesem Gebot u. a. SächsOVG, Urt. v. 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 62/63). § 5 Abs. 2 StrRGebS bereitet insoweit keine mit herkömmlichen juristischen Methoden nicht zu bewältigende Auslegungsschwierigkeiten, so dass der Beklagten keine willkürliche Handhabung möglich ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGebS bestimmt, dass als Frontlänge die rechtwinklig vorprojizierte Seitenlänge auf die Straße gilt, die das Grundstück erschließt. Damit wird das Projektionsverfahren zur Bestimmung der Straßenfrontlänge, wie sie im vorherigen Satz 1 der Norm (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGebS) definiert ist, ausreichend beschrieben, auch für Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b StrRGebS. Denn aus dem Bezug zu Satz 1 der Norm folgt, dass mit der Seitenlänge in deren Satz 2 die Länge derjenigen Grundstücksseite gemeint ist, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b StrRGebS der erschließenden Straße zugewandt ist. Die Länge dieser der Straße zugewandten Grundstücksseite ist mithin gemäß § 5 8 9 10 6 Abs. 2 Satz 2 StrRGebS rechtwinklig auf die Straße vorzuprojizieren. Da eine Seitenlänge nur einen Anfangs- und einen Endpunkt hat, sind diese beiden Punkte auf die erschließende Straße vorzuprojizieren und zwar rechtwinklig, d. h. es ist von beiden Punkten aus jeweils eine gedachte Linie bis zur erschließenden Straße zu ziehen und zwar jeweils rechtwinklig zur Straße. Der Abstand beider Linien auf der Straße bildet dann die gebührenrelevante Frontlänge des Grundstücks. Wortlaut und Systematik der Vorschrift bieten keinen Raum für ein davon abweichendes Verständnis, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies für die Grundstückseigentümer nicht erkennbar und eine noch genauere Beschreibung des Projektionsverfahrens nötig sein soll. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Satzung auch die technischen Mittel beschreibt, um dieses Projektionsverfahren durchzuführen. Dass es dadurch im Belieben des Aufgabenträgers steht, die technischen Mittel dafür auszuwählen, ist unschädlich. Da die Satzung dazu keine Vorgaben macht, ist jederzeit eine Kontrolle mit allen technischen Mitteln möglich, notfalls im gerichtlichen Verfahren, so dass kein Raum für eine willkürliche Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte bleibt. c) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch mit dem Einwand keinen Erfolg, die Beklagte habe die vorgeschriebene Projektion fehlerhaft vorgenommen und das Verwaltungsgericht das Gegenteil nur behauptet, ohne die dafür nötige separate Beweisaufnahme durchzuführen. Die darin liegende Rüge einer unrichtigen tatsächlichen Feststellung der Frontmeterlänge des Grundstücks des Klägers von 23 m ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die fehlerfreie Ermittlung der Frontlänge nicht nur behauptet, sondern unter Verweis auf den Lageplan auf Blatt 5 der Behördenakte festgestellt, der die Straße und das von ihr erschlossene Grundstück des Klägers mit den Flurstückgrenzen maßstabsgetreu widergibt. Auf dem Lageplan sind die gedachten, rechtwinklig zur Straße verlaufenden Linien zur Ermittlung der Frontlänge des klägerischen Grundstücks mit dem Ergebnis von 23 m eingezeichnet. Weshalb dies unrichtig sein soll, legt der Kläger nicht dar. Die Durchführung der Projektion der maßgebenden Seitenlänge der Grundstücke auf die Straße, die sie erschließt, mittels Einzeichnung der gedachten, rechtwinklig zur Straße verlaufenden Projektionslinien in 11 12 13 7 eine maßstabsgetreue Karte mit korrekt eingezeichneten Flurstückgrenzen ist ein geeignetes und praktikables technisches Hilfsmittel zur Ermittlung der Frontlänge. Dass der Lageplan und die darin eingezeichneten Flurstückgrenzen fehlerhaft sein könnten, ist nicht ersichtlich. Mangels substantiierten Vortags des Klägers musste sich das Verwaltungsgericht deshalb nicht gedrängt fühlen, diesbezüglich von Amts wegen weiter zu ermitteln, etwa durch eine separate Beweisaufnahme. Es hätte dem Kläger zudem freigestanden, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Da der Kläger ansonsten keine konkreten Gründe vorträgt, um die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, und solche zumindest nicht offensichtlich sind, kann offen bleiben, ob die Straßenfrontlänge seines Grundstücks auch im Übrigen zutreffend festgestellt wurde, etwa gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 StrRGebS. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Drehwald Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 14 15 16 17