Beschluss
4 E 3/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 4 E 3/15 1 K 33/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Wohngeldrechts hier: Befangenheitsantrag hat der.. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 7. April 2015 2 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 12. Januar 2015 gegen den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts X. und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Y. und Z. wird zurückgewiesen. Gründe Mit ihrem Befangenheitsantrag vom 12. Januar 2015 begehrt die Klägerin sinngemäß die Ablehnung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts X. und der Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Y. und Z.. I. Mit am 9. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Klage gegen einen Wohngeldbescheid und beantragte am 13. Januar 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht Chemnitz lehnte mit Beschluss vom 5. Juni 2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (1 K 33/14). Die dagegen von der Klägerin am 13. Juni 2014 erhobene Beschwerde wies der.. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 zurück (4 D 52/14). Am 12. Januar 2015 ging beim Verwaltungsgericht Chemnitz die an die Klägerin übersandte Ausfertigung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014 ein. Er enthält auf der ersten Seite u. a. folgenden handschriftlichen Vermerk der Klägerin: „Ablehnung der nachstehenden Personen wg Befangenheit!!!“. Die dritte Seite der Ausfertigung des Beschlusses enthält u. a. folgenden handschriftlich verfassten Vermerk der Klägerin: „Ich lehne sie ab wg. Befangenheit!!! Da ich hier nicht rechtsstaatlich behandelt werde sondern mißachtet, fordere ich sie auf diese Phars, seit 12 Mon. zu beenden“ 1 2 3 4 5 6 3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 stellte das Verwaltungsgericht Chemnitz nach Klagrücknahme das Verfahren wegen Wohngeldbewilligung ein und setzte den Streitwert auf 144,00 € fest. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 19. Januar 2015 Beschwerde. Dieses Verfahren wird beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 E 6/15 geführt. Der Vorsitzende des.. Senats holte jeweils eine dienstliche Äußerung der von dem Befangenheitsantrag der Klägerin betroffenen Richter und Richterinnen ein. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Der Senat kann die Frage offen lassen, ob dem Ablehnungsgesuch bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil es erst nach Bekanntgabe des Beschlusses und damit dem Eintritt der Rechtskraft gestellt wurde. Umstritten ist die Frage, ob ein Richter auch nach Beendigung der Instanz noch wirksam abgelehnt werden kann. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen sich der Ablehnungsgrund erst aus den Entscheidungsgründen oder dem Erlass der Entscheidung selbst ergibt. Von der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass ein Richter nach Beendigung der Instanz selbst dann nicht mehr wirksam abgelehnt werden könne, wenn der Ablehnungsgrund den Beteiligten vor Beendigung der Instanz unbekannt gewesen sei (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 54 Rn. 97 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. April 1997 (6 C 9/95 - juris, Rn. 16) ausgeführt, dass es bis dahin nahezu einhelliger Rechtsprechung entsprach, dass nach Beendigung der Instanz ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden könne, sofern nicht noch nachträglich über besondere Anträge, z. B. auf Berichtigung des Tatbestandes, zu entscheiden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (a. a. O. - Rn. 18) ausgeführt, dass im Hinblick auf die in der Entscheidung näher zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung diese Auffassung zu überdenken sei. 7 8 9 10 11 4 Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. März 1999 (III ZR 72/98 -, juris Rn. 10) ausgeführt, dass im ordentlichen Zivilprozess die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters sei. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar sind. Hier wurde der den Anlass des Ablehnungsgesuchs bildende Beschluss des.. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014 mit seiner Bekanntgabe rechtskräftig, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben war (§ 152 Abs. 1 VwGO). Folgt man der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem oben genannten Urteil, hätte dies zur Folge, dass das Ablehnungsgesuch der Klägerin ohne Erfolg bleiben muss. Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der.. Senat sich noch mit der Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2015 befassen muss. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist in dem beim Verwaltungsgericht Chemnitz anhängigen Verfahren ergangen, in dem auch der Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ergangen ist und mit der Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen wurde. Der Senat kann jedoch die Frage offen lassen, ob der Klägerin deshalb noch ein beachtliches Interesse an der Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch zur Seite steht. Die von ihr vorgetragenen Gründe geben nämlich in der Sache keinen Anlass, die Befangenheit der von ihr benannten Richter festzustellen und dem Ablehnungsgesuch stattzugeben. Nach § 54 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Dabei sind die 12 13 14 5 Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen und dahingehend zu überprüfen, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richter zu zweifeln. Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei und die Bevorzugung der anderen Partei sowie die unsachliche Äußerung oder die Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. Eine Ablehnung kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung oder auf eine Verfahrenshandlung gestützt werden, weil es im Ablehnungsverfahren allein um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, deren Prüfung ausschließlich mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln zu erfolgen hat. Lediglich im Ausnahmefall sind Verfahrensweisen und die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung ein hinreichender Grund für die Ablehnung, nämlich dann, wenn die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlerhafte Begründung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht. Gemessen an diesen Grundsätzen bietet der Sachverhalt keinen Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterinnen zu zweifeln. Diese haben mit ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2014 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juni 2014 zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung haben sie sich mit dem Vorbringen der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren vollumfänglich auseinandergesetzt. Mit der Begründung ihres Befangenheitsgesuchs, sie sei nicht rechtsstaatlich behandelt, sondern missachtet worden, trägt sie keine Umstände vor, die auch nur ansatzweise die von dem abgelehnten Richter und den abgelehnten Richterinnen vertretene Rechtsauffassung in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2014 in Zweifel zu ziehen geeignet sind. 15 16 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Drehwald Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Janetz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 17