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Beschluss

5 E 118/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 E 118/13 5 K 687/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Justiz dieser vertreten durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Behandlung von Anträgen als Rechtssache durch das BVerwG; Prozesskostenhilfe hier: Beschwerde gegen Nummer 1 des Schreibens des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2013 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 26. März 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2013 - 5 K 687/13 - wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen Nummer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2013 ist zumindest unbegründet. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung des Beschlusses vom 24. September 2013 abgelehnt. Mit diesem Beschluss vom 24. September 2013 war ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Die Beschwerde bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, juris; BGH, Beschl. v. 30. Mai 1984, BGHZ 91, 311). Zudem scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen, hier für den Antrag nach §§ 119, 120 und 122 Abs. 1 VwGO, aus (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12 und 2 PKH 1.12 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 2 3 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,00 € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Dehoust Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5