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Beschluss

2 A 385/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 385/13 11 K 906/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Versorgungsbezüge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 12. März 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. April 2013 - 11 K 906/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.390,32 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie dargelegt wurden, nicht vor. Der Kläger war seit 1966 bei dem Transportpolizeiamt X. tätig. Zum 1. Mai 1992 ernannte ihn der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Ersten Polizeihauptkommissar (BesGr A 13). Zum 1. März 2007 trat der Kläger im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand und erhielt unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG Versorgungsbezüge in Höhe von 2.183,59 €. Seit dem 1. April 2012 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente in Höhe von 1.011,65 €. Mit Regelungsbescheid vom 12. März 2012 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. April 2012 auf 693,18 € fest. In der Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes wurde die Dienstzeit des Klägers vom 22. Februar 1964 bis 30. April 1989 gemäß § 12a BeamtVG nicht berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Einbeziehung des betreffenden Zeitraums. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 18. April 2013 - 11 K 906/12 - abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht den Zeitraum vom 5. Januar 1989 bis 30. April 1989 als Ausschlusszeitraum gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG und den Zeitraum davor beginnend ab dem 22. Februar 1964 als Ausschlusszeitraum gemäß § 1 2 3 3 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht berücksichtigt. Aus den Unterlagen des Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes (Bundesbeauftragten) ergebe sich, dass der Kläger als Kandidat für eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) vorgesehen und deshalb als IM-Vorlauf von der Bezirksverwaltung X. erfasst worden sei. Im Zeitraum 5. Januar bis 23. Juni 1989 hätten insgesamt vier Gespräche mit dem Ziel der Werbung zum IMS stattgefunden, bevor der Kläger die Zusammenarbeit abgelehnt habe. Beim zweiten und dritten Gespräch habe der Kläger auf Aufforderung einen maschinenschriftlichen und mit Klarnamen unterzeichneten Bericht übergeben, bei dem es sich um Personeneinschätzungen zu zwei Kollegen gehandelt habe. Nach dem Inhalt der als glaubhaft einzuschätzenden Unterlagen sei der Kläger damit für das MfS im Sinne des § 30 BBesG tätig geworden. Ein Tätigwerden müsse keine bestimmte Qualität erreichen oder einen erkennbaren Nutzen für das MfS gehabt haben. Das Gericht sei daher nicht gehalten, den Inhalt der beiden Personeneinschätzungen näher aufzuklären. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese überhaupt keine Informationen enthalten hätten und daher nicht einmal als Tätigwerden angesehen könnten. Dass der Kläger nur widerwillig und über einen kurzen Zeitraum tätig geworden und schließlich die Abgabe weiterer Berichte verweigert habe, könne ihm nicht zum Vorteil gereichen. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG sehe eine derartige Differenzierung nicht vor; diese sei verfassungsrechtlich auch nicht geboten, wie sich aus der im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Der Kläger macht zum einen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er wiederholt hierzu wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Zulassungsantrag S. 2 Mitte bis S. 5 unten) und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Regelungsbescheides sowie des § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG verkannt. Zum anderen macht der Kläger ohne Benennung eines Zulassungsgrundes „Verfahrensmängel in der Urteilsfindung“ geltend. Das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die tatsächlichen Stasi-Unterlagen heranzuziehen, die eine Mitarbeit hätten belegen oder widerlegen können. Dieser hätte es jedoch bedurft, um zu einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Urteilsfindung zu kommen. 4 4 1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel- fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver- waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver- anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs- grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi- gen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag lediglich wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wird dieses bereits dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Darlegen erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrunds. Vielmehr bedarf es unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124a Rn. 49). Diesem Erfordernis genügt die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass und warum der Kläger den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten für falsch hält, ersichtlich nicht. Soweit der Kläger ergänzend geltend macht, das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Regelungsbescheides sowie des § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG verkannt, geht auch dieser nicht näher belegte Einwand fehl. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt (vgl. S. 10 bis 12 UA), dass die Bestimmungen § 12a BeamtVG und § 30 BBesG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und dies unter 5 6 7 8 5 Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris) begründet. Es hat hieran anknüpfend ausgeführt, weshalb die Anwendung dieser Bestimmungen im konkreten Fall den Kläger nicht unverhältnismäßig trifft (vgl. S. 10 UA). Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es wird hierzu auf die ständige Senatsrechtsprechung zu § 30 BBesG verwiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 A 88/09 -; v. 14. Februar 2011 - 2 A 279/09 -; v. 12. Dezember 2011 - 2 A 242/09 - sowie v. 18. März 2013 - 2 A 342/11 -, sämtlich juris). 2. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Als Verfahrensmangel kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungs- prozessrechts in Betracht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus. Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die tatsächlichen Stasi-Unterlagen heranzuziehen, die eine Mitarbeit des Klägers hätten belegen oder widerlegen können, rügt der Kläger der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierbei kommt es auf die Angabe an, welche weiteren Beweismittel oder Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen und zu welchem Ergebnis diese voraussichtlich geführt hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Oktober 1972, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95; Beschl. v. 11. Dezember 1982, NVwZ 1982, 433, 434). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 11. Dezember 2013 - 2 A 496/11 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, auf 9 10 11 12 6 welche Unterlagen es sich bei der Urteilsfindung gestützt hat (S. 7, 8 UA) und aus welchen Gründen es den dort dokumentierten Inhalt als zutreffend angesehen hat (S. 8, 9 UA). Für die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden Aufklärung sind Anhaltspunkte vom Kläger weder dargelegt, noch sonst für den Senat ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungs- gerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15