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Urteil

4 A 584/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 584/13 7 K 826/11 Verkündet am: 03.03.2015 gez.: Wandelt Justizhauptsekretärin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Vorsitzenden Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Kommunalverfassungsrechtsstreit hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvels- haupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer aufgrund der mündli- chen Verhandlung vom 3. März 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Anhörungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er ihm in seinem Beschluss vom 14. April 2011 zur V2............. eine Anweisung erteilt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Berufung ist gerichtet gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 -, mit dem eine Klage auf Feststellung der Verlet- zung der Rechte des Klägers durch die Beschlüsse des Beklagten vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 abgewiesen wurde. Der Kläger beabsichtigte, in seiner Sitzung am 31. März 2011 über die Förderung von Projekten der Träger der freien Jugendhilfe zu beschließen (V...............). Die Förderung betraf u. a. den Träger der freien Jugendhilfe X e. V. Die Ober- bürgermeisterin teilte den Mitgliedern des Klägers mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, dass diese Vorlage von der Tagesordnung abgesetzt werde. Zum einen sei sie im zuständigen Unterausschuss noch nicht abschließend beraten worden. Darüber hinaus habe die Landesdirektion Dresden die Landeshauptstadt ersucht, die Beratung der Fördervorlage so lange auszusetzen, bis der Beklagte zu einem Antrag der CDU-Frak- tion über einen Widerrufsvorbehalt für die Förderung des Vereins X entschieden habe. Die Landesdirektion sei der Auffassung, dass der Antrag formell und materiell rechtmäßig und daher in der Sitzung des Beklagten zu behandeln sei, und weise darauf hin, dass der Beklagte nach § 41 Nr. 3 Satz 6 SächsGemO beschließenden 1 2 3 Ausschüssen wie dem Kläger allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen könne. Der Antrag werde in der Sitzung des Beklagten am 14. April 2011 behandelt. Der Beklagte fasste in seiner Sitzung am 14. April 2011 den Beschluss, den Kläger anzuweisen, die im Rahmen der V............... beabsichtigte Förderung des Vereins X e. V. allenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu bewilligen. Der Vorbehalt des Widerrufs beziehe sich auf die Ergebnisse der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei am .......... 2011. In seiner Sitzung am 21. April 2011 beschloss der Kläger zur V............... die Fördermittelvergabe u. a. an den Verein X ohne Aufnahme des angewiesenen Widerrufsvorbehalts. Mit Schreiben vom 28. April 2011 widersprach die Ober- bürgermeisterin dem Beschluss und kündigte an, die Angelegenheit dem Stadtrat zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. April 2011 präzisierte sie ihren Widerspruch dahin, dass dieser nur die vorbehaltlose Förderung des Vereins X betreffe, und kündigte an, dem Beklagten für seine Sitzung am 12. Mai 2011 den Beschluss V....... zur Entscheidung über eine Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt vorzulegen. Unter dem 3. Mai 2011 leitete sie dem Beklagten eine entsprechende Beschlussvorlage zu. In der Sitzung des Beklagten am 12. Mai 2011 fragte der Erste Bürgermeister, ob es Widerspruch dazu gebe, dass der Stadtrat die Angelegenheit nach § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO an sich ziehe. Darauf stellte ein Ratsmitglied einen Antrag auf vorherige Behandlung der Angelegenheit im Jugendhilfeausschuss; dieser wurde mit 32:32:2 Stimmen abgelehnt. Anschließend wurde mit 35:32 Stimmen zu dem Beschluss des Klägers V1........ „Förderung von Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe....“ folgende Ergänzung beschlossen: „Die Förderung des Vereins X e.V. steht unter Widerrufsvorbehalt. Hinsichtlich dieses Vereins liegt ein Widerrufsgrund insbe- sondere auch dann vor, wenn die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dres- den im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei am......2011 eine materielle oder personelle Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen er- geben.“ 3 4 5 4 Der Kläger erhob am 7. Juni 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht - 7 K 826/11 -, die auf die Feststellung gerichtet war, dass ihn der Beklagte durch die Anweisung in seinem Beschluss vom 14. April 2011 und durch die am 12. Mai 2011 beschlossene Ergänzung zu seinem Beschluss vom 21. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat. Der Beklagte habe hinsichtlich beider Beschlüsse das Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII missachtet. Zudem bestehe nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein eigenes Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses, das nicht von der Ver- tretungskörperschaft ausgehöhlt werden dürfe. Das Jugendhilferecht weise der Ver- tretungskörperschaft die Mittelbereitstellung, den Satzungserlass und das Fassen von Grundsatzbeschlüssen zu, dem Ausschuss im Rahmen der Haushaltsmittel und Ziel- vorgaben die fachliche Beschlusskompetenz in allen Hilfefragen und dem Jugendamt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Stadtrat könne den Rahmen für Einzel- entscheidungen vorgeben, nicht aber die Einzelentscheidung selbst treffen. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Anhörungsrecht des Klägers sei nicht ver- letzt, weil ihm durch die presseöffentlich geführte Diskussion um den CDU-Antrag und seine aus den Unterausschüssen bekannte Weigerung zur Aufnahme des Wider- rufsvorbehalts die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Wesentlichen bekannt gewesen seien. Auch folge aus einer etwaigen Verletzung des Rechts aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht die Rechtswidrigkeit der Weisung. Es liege kein Verstoß vor gegen das Beschlussrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, § 41 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO, § 3 Abs. 1 Satz 1 LJHG, § 3 Abs. 1 Jugendamtssatzung sei das Weisungsrecht des Beklagten nicht auf allgemeine Vorgaben beschränkt; vielmehr erfasse es auch Einzelfälle. Der Beklagte habe einer gegenüber dem Kläger gebotenen Rücksichtnahme Rechnung getragen, indem er le- diglich Vorgaben für das „Wie“ der Förderung gemacht habe. Nachdem der Kläger die Weisung des Beklagten nicht befolgt habe, sei der Selbsteintritt geboten gewesen. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - die Klage als unbegründet ab. Der Beklagte habe die Beschlüsse unter Verstoß gegen das formelle Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gefasst; ein solcher Verstoß führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der von der politischen Ver- tretungskörperschaft gefassten Beschlüsse. Aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebe sich keine exakt voneinander abzugrenzende Aufgaben- und Kompetenzverteilung 6 7 8 5 zwischen Jugendhilfeausschuss und Vertretungskörperschaft. Das Bundesrecht gebiete nicht mehr, als dass ein dem Jugendhilfeausschuss nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zustehendes Beschlussrecht nicht substantiell ausgehöhlt werden dürfe und dem Aus- schuss Aufgaben von substantiellem Gewicht verblieben. Von einer substantiellen Aushöhlung des der Bestandsgarantie unterliegenden Beschlussrechts des Klägers sei weder bei dem Weisungsbeschluss vom 14. April 2011 noch bei dem Beschluss vom 12. Mai 2011 auszugehen, weil sich beide Beschlüsse lediglich auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung im Rahmen der Förderung eines Jugendverbandes bezogen hätten und die konkrete Förderung nicht in Frage gestellt worden sei. Die Entschei- dungsfreiheit des Klägers, den für förderungswürdig gehaltenen Verein mit seinen Projekten in die Förderung einzubeziehen, sei unberührt geblieben. Ebenso seien keine Vorgaben hinsichtlich der einzelnen geförderten Projekte selbst gemacht worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2013 - 4 A 255/13 -, dem Kläger zugestellt am 30. September 2013, die Berufung gegen das Urteil zugelassen. In seiner am 25. Oktober 2013 eingegangenen Berufungsbegrün- dung trägt der Kläger vor, er sei durch die Beschlüsse des Beklagten vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 in seinem organschaftlichen Recht aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII verletzt, weil er nicht angehört und ihm nicht die Gelegenheit gege- ben worden sei, zu erläutern, warum er die Erteilung eines Widerrufsvorbehalts aus jugendpolitischer, fachlicher und rechtlicher Sicht nicht für ein adäquates Mittel er- achte. Auch habe der Beklagte die materiellen Organrechte des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt. Die Vertretungskörperschaft habe sich bei Vorgaben an den Jugendhilfeausschuss auf grundlegende Fragen zu beschränken. Das Be- schlussrecht des Jugendhilfeausschusses werde ausgehöhlt, wenn in dessen Entschei- dungen im Einzelfall eingegriffen werde. Dazu zähle die Vergabe von Fördermitteln an die einzelnen Träger der freien Jugendhilfe. Eine eigene Beschlussfassung vom substantiellen Gewicht verbleibe dem Jugendhilfeausschuss bereits dann nicht, wenn die Vertretungskörperschaft die umstrittenen und problematischen Fälle an sich ziehe. Zudem komme dem Jugendhilfeausschuss im Vergleich zu anderen beschließenden Ausschüssen aufgrund seiner bundesrechtlichen Ausgestaltung als Organ der kommu- nalen Vertretungskörperschaft mit einem definierten Aufgaben- und Wirkungskreis eine besondere Stellung zu, was bereits an seiner personellen Zusammensetzung liege, die nicht notwendig die politischen Mehrheitsverhältnisse des Stadtrats widerspiegle. 9 6 Dem widerspräche es, wenn das Vertretungsorgan Beschlüsse des Jugendhilfeaus- schusses, die in dem Kernbereich seiner Aufgabenzuständigkeit lägen, mit seiner Mehrheit aufheben und im Wege des Selbsteintritts Beschlüsse entgegenstehenden In- halts treffen könnte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - zu ändern und 1. festzustellen, dass der Beklagte die Rechte des Klägers verletzt hat, indem er ihm in seinem Beschluss vom 14. April 2011 zur V2............. eine Anweisung erteilt hat, 2. festzustellen, dass der Beklagte dadurch die Rechte des Klägers verletzt hat, dass er auf seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 eine Ergänzung zu dem Beschluss des Klä- gers, V............... aufgenommen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und seinen Vortrag aus dem Zulassungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beige- zogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhand- lung waren. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Frist aus § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit es um eine Feststellung der Verletzung des Rechts des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII durch den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 ging. Im Übrigen ist die Klageabweisung zu Recht erfolgt. 10 11 12 13 14 15 7 1. Die Klage ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage zulässig. Kommunalverfassungsstreitverfahren sind regelmäßig allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen, da Regelungen der inneren Organisation und Willensbildung nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet und daher keine Verwal- tungsakte sind (SächsOVG, Urt. v. 29. September 2010 - 4 C 8/09 -). Betroffen ist In- nenrecht zwischen unterschiedlichen kommunalen Entscheidungsträgern. Es geht einerseits um die Befugnisse des Jugendhilfeausschusses aus § 71 Abs. 3 SGB VIII und andererseits um die Rechte des Stadtrates als der gewählten Vertretungskörper- schaft. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverstoßes. Es besteht Wiederholungsgefahr, weil nicht auszuschließen nicht, dass der Beklagte auch in künftigen Fällen aus unterschiedlichen Gründen vom Kläger verlangt, die Förderung von Jugendhilfeeinrichtungen mit einem Widerrufs- vorbehalt zu versehen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an einer Klärung, ob dies in sein Beschlussrecht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eingreift, ob er zuvor nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII angehört werden muss und unter welchen Voraus- setzungen der Beklagte zu einem Selbsteintritt nach § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO berechtigt ist. Auch hat sich die Klage nicht erledigt, weil die Rechtsverletzungen fortbestehen. 2. Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte das Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII verletzt hat, indem er ihm in seinem Beschluss vom 14. April 2011 zur V2............. eine Anweisung erteilt hat. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII soll der Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Ver- tretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Ebenso ist in § 5 Abs. 3 Jugendamtssatzung 2003 vorgesehen, dass der Jugendhilfeausschuss vor jeder Be- schlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe angehört werden soll. Hier- durch ist zumindest das Mitspracherecht des Jugendhilfeausschusses gesichert (Grube in Hauck, SGB VIII, Kommentar, § 71 Rn. 18). Diese Soll-Vorschrift verpflichtet die Vertretungskörperschaft zur Anhörung im Regelfall. Unterbleibt sie, so ist dies von der Vertretungskörperschaft zu begründen. (Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl., § 71 Rn. 30). Der Beschluss des Beklagten zur V2............. betraf eine Angelegenheit der Jugendhilfe. Dem Kläger wurde eine Anweisung erteilt über die Art und Weise der Förderung des Vereins X. 16 17 8 Vor dieser Anweisung ist der Kläger nicht angehört worden. Es bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Anhörung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII anders ausge- staltet ist als die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 1 VwVfG. Danach setzt eine Anhörung voraus, dass dem Beteiligten Gelegenheit gege- ben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies wiederum erfordert, dass der Gegenstand der Entscheidung hinreichend konkret um- schrieben und für den Beteiligten unmissverständlich feststellbar ist. Des Weiteren muss dem richtigen Adressaten Kenntnis von der beabsichtigten Entscheidung und der Möglichkeit einer Äußerung gegeben werden. Dies ist in Bezug auf den Kläger vor dem Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 nicht geschehen. Aus der Mitteilung der Oberbürgermeisterin an den Kläger vom 31. März 2011 über die Absetzung des Tagesordnungspunktes „Förderung von Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe....“ von der Sitzung des Klägers und der hierfür gegebenen Begründung geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass der Beklagte die Möglichkeit in Erwägung zieht, in seiner Sitzung am 14. April 2011 dem Kläger eine Anweisung zur Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in die Förderbescheide für den Verein X zu erteilen. Zwar wird erwähnt, dass der Beklagte in seiner Sitzung am 14. April 2011 einen Antrag der CDU-Fraktion mit dem Gegenstand „Widerrufsvorbehalt für die Förderung des Vereins X e.V.“ behandeln wird und die Landesdirektion Dresden die- sen Antrag für formell und materiell rechtmäßig hält sowie darauf hingewiesen hat, dass ein Stadtrat gemäß § 41 Nr. 3 Satz 6 SächsGemO beschließenden Ausschüssen wie dem Jugendhilfeausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen kann. In dem Schreiben wurde die beabsichtigte Befassung des Beklagten mit dem Thema des Widerrufsvorbehalts für die Förderung des Vereins X jedoch nicht ausdrücklich in einen konkreten Zusammenhang gesetzt zu der Erteilung einer Anweisung an den Kläger. Diese Verbindung hätten die Mitglieder des Klägers lediglich selbst herstellen können durch Auswertung der in dem Schreiben enthaltenen Einzelinformationen. Es hätte mehrerer Schlussfolgerungen bedurft, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dem Beklagten ein Weisungsrecht aus § 41 Nr. 3 Satz 6 SächsGemO zusteht und er dann, wenn er einen Widerrufsvorbehalt befürwortet, möglicherweise von diesem Recht Gebrauch macht und dem Kläger eine entsprechende Weisung erteilt. Insoweit fehlt es an einer hinreichend deutlichen Bezeichnung des Entscheidungsgegenstandes. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Anlass der Mitteilung die Absetzung des Tagesordnungspunktes von der Sitzung des Klägers war und die Möglichkeit der 18 9 Anweisung nur in der Begründung angesprochen wurde. Ferner ist dem Erfordernis der Anhörung nicht dadurch Genüge getan, dass - wie der Beklagte vorträgt - im Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses der Widerrufsvorbehalt thematisiert wurde. Dem Unterausschuss gehören nicht sämtliche Mitglieder des Jugendhilfeausschusses an, sodass keine Identität der Adressaten besteht. Auch kann eine Anhörung nicht dadurch ersetzt werden, dass in der Presse über die Angelegen- heit berichtet wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verletzung des Anhörungsrechts aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zur formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Be- klagten vom 14. April 2011 führt. Insoweit ist zu differenzieren zwischen der Rechts- widrigkeit des Beschlusses und dem Verstoß gegen eine wehrfähige Rechtsposition aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Letzteren kann der anhörungsberechtigte Ausschuss geltend machen. Dementsprechend stellt bereits die Verletzung allein des formellen Anhörungsrechts einen Verfahrensfehler dar, der vom Jugendhilfeausschuss im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., § 71 Rn. 30/ 47; vgl. Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl., § 71 Rn. 38). 3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat durch seine Beschlüsse vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 den Kläger nicht in weiteren organschaft- lichen Rechten verletzt. a) Der Beklagte hat durch seinen Beschluss vom 12. Mai 2011 nicht gegen das Anhö- rungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII verstoßen. Die Oberbürger- meisterin hat dem Kläger in ihren Schreiben vom 28. und 29. April 2011 mitgeteilt, dass der Stadtrat jederzeit Angelegenheiten des Jugendhilfeausschusses an sich ziehen könne und sie dem Beklagten für seine Sitzung am 12. Mai 2011 den Beschluss V....... zur Entscheidung über eine Ergänzung um den Widerrufsvorbehalt vorlegen werde. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung. Der Kläger wurde - ohne dass es hierfür einer Auslegung der Schreiben bedurfte - davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 darüber ent- scheiden wird, ob er den Beschluss des Klägers vom 21. April 2011 um den Wider- rufsvorbehalt ergänzt. Er hätte Gelegenheit gehabt, sich zu der vorgeschlagenen Er- 19 20 21 10 gänzung zu äußern. Hierzu stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung; falls erforder- lich, hätte eine Sondersitzung des Klägers einberufen werden können. Eines aus- drücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, dass der Kläger vor der Sitzung des Be- klagten am 12. Mai 2011 eine Stellungnahme abgab, bedurfte es nicht. Dies ist in § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht vorgesehen. Ausnahmsweise ist nach § 25 i. V. m. § 28 VwVfG entspr. eine Verpflichtung zu einem besonderen Hinweis auf die Möglichkeit zu einer Äußerung zur Sache oder zu einzelnen Punkten anzunehmen, wenn für die Behörde erkennbar ist, dass einem Beteiligten dieses Recht nicht bekannt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 14. Aufl., § 28 Rn. 21). Der Kläger war hingegen mit seinem Anhörungsrecht aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vertraut. Ebenso war es nicht geboten, dem Kläger den genauen Wortlaut der Beschlussvorlage für die Sitzung am 12. Mai 2011 mitzuteilen. Der Wortlaut der Beschlussvorlage vom 3. Mai 2011 weicht von der am 14. April 2011 beschlossenen Anweisung an den Klä- ger neben marginalen redaktionellen Änderungen nur insoweit ab, als ein Widerrufs- grund „insbesondere auch dann“ vorliegt, wenn die Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft eine Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zu- sammenhang mit den Vorfällen am .......... 2011 ergeben. Dies bedeutet, dass ein Widerruf auch aus anderen Gründen möglich sein soll, was in dem Widerrufsvorbehalt aus der Anweisung vom 14. April 2011 nicht zum Ausdruck kam. Allein wegen dieser Erweiterungen der Widerrufsmöglichkeiten war eine erneute Anhörung des Klägers jedoch nicht geboten. Dem Kläger war durch den Beschluss vom 14. April 2011 und die Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 28. und 29. April 2011 bekannt, dass die Förderung des Vereins X mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden sollte. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zum „Ob“ eines Widerrufsvorbehaltes erstreckte sich auch auf sonstige Widerrufsgründe, die nicht näher bezeichnet waren. b) Der Beklagte hat mit seinen Beschlüssen vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 nicht außerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt und das Beschlussrecht des Klä- gers aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt. Er war berechtigt, die genauen Moda- litäten der Förderung gegenüber einem einzelnen konkret benannten Jugendhilfeträger zu bestimmen. Allein aus der Funktion des Jugendhilfeausschusses ergibt sich nicht, dass es diesem vorbehalten ist, sämtliche Entscheidungen über die konkrete Förderung der einzelnen Träger der freien Jugendhilfe zu treffen. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss unter anderem mit der Förderung der freien 22 11 Jugendhilfe. Er hat nach § 78 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Beschlussrecht im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereit gestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Nach § 5 Abs. 1 Satz Jugendamtssat- zung 2003 hat der Jugendhilfeausschuss insbesondere ein Beschlussrecht bezüglich der Vergabe von finanziellen Mitteln an die freien Träger der Jugendhilfe. Allein der Umstand, dass der Jugendhilfeausschuss - wie sich aus § 71 Abs. 1 SGB VIII ergibt - personell anders zusammengesetzt ist als die Vertretungskörperschaft, lässt eine Bindungswirkung der Stadtratsbeschlüsse nicht entfallen. Die Regelung in § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Vertretungskörperschaft ausschließlich berechtigt ist, Grundsatzentscheidungen zu treffen und allgemeine Vorgaben zur Förderung zu erlassen (etwa in Form von Richt- linien), und die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln allein beim Jugend- hilfeausschuss liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen von der Vertretungs- körperschaft gefasste Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe, seien sie haushaltsrechtli- cher, sonstiger normativer oder schlicht jugendpolitischer Natur, im Grundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vor: Sie konstituieren den Rahmen, innerhalb dessen der Ausschuss Beschlussrecht hat. Das entspricht der besonderen demokratischen Rolle, die der Rat als unmittelbar vom Volk legitimierte zentrale Führungsinstanz der Gemeinde hat und die ihm die Kompetenz-Kompetenz zuweist. Allerdings lässt das Bundesrecht diese Kompetenz-Kompetenz ihrerseits nicht schrankenlos zu, sondern gibt ihr - im Interesse effektiver Jugendarbeit - eine Bestandsgarantie vor: Der Jugend- hilfeausschuss „hat“ Beschlussrecht (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 5 C 30/91 -, juris Rn. 20). Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft sich auf Grundsätze der Förderung beschränkt. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses kann durch Beschlüsse der Vertretungskörperschaft genereller Art und im Einzelfall begrenzt sein (Schellhorn/ Wienand, Kommentar zum KJHG, 1991, § 71 Rn. 16). Auch das Erfordernis, Rahmenbeschlüsse so zu fassen, dass sie noch ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig durch den Jugendhilfeausschuss sind (vgl. Wiesner, SGB 23 24 25 26 12 VIII, Kommentar, 4. Aufl., § 71 Rn. 26), steht der Zulässigkeit von punktuellen Ent- scheidungsvorgaben nicht entgegen. Soweit in § 5 Abs. 1 Satz 2 Jugendamtssatzung 2003 vorgesehen ist, dass der Jugend- hilfeausschuss Beschlussrecht hinsichtlich der Vergabe von finanziellen Mitteln an die freien Träger der Jugendhilfe hat, lässt dies nicht auf den konkreten Umfang des Be- schlussrechtes schließen. Es werden keine Aussagen getroffen über die Aufteilung der Zuständigkeit für die Fördermittelvergabe zwischen Beklagtem, Kläger und Jugend- amt. Da die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft auch das Recht umfasst, dem Ju- gendhilfeausschuss Anweisungen zu einzelnen Förderentscheidungen zu erteilen, ist ein Fall des - wie der Kläger meint - „systemfremden Hineinregierens“ nicht gegeben. c) Eine Verletzung von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII scheidet auch unter dem Ge- sichtspunkt aus, dass dem Kläger durch die Beschlüsse des Beklagten vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 kein Entscheidungsrecht von substantiellem Gewicht mehr zustünde. Aufgrund der Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist geboten, dass das dem Ausschuss zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugend- hilfe nicht substantiell ausgehöhlt werden darf (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 5 C 30/91 -, juris Rn. 21). Dem Jugendhilfeausschuss muss ein unantastbarer Bereich von Aufgaben mit substantiellem Gewicht verbleiben (Wiesner, SGB VIII, Kommen- tar, 4. Aufl., § 71 Rn. 26; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl., § 71 Rn. 27). Der Kläger verfügt weiterhin über einen substantiellen Aufgabenbereich mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis. Er kann über das „Ob“ sämtlicher Einzelförde- rungen entscheiden, auch darüber, ob der Verein X Fördermittel erhalten soll. Lediglich die Art und Weise der Fördermittelvergabe wird in Bezug auf diese eine Jugendhilfeeinrichtung vom Beklagten bestimmt. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Entscheidungsrecht des Jugendhil- feausschusses dann ausgehöhlt wird, wenn die Vertretungskörperschaft alle schwieri- gen und umstrittenen Fälle der Förderung an sich zieht, kommt es nicht an. Eine sol- che Praxis des Beklagten ist nicht erkennbar. Dem Kläger wurde - soweit gerichtsbe- kannt - nur hinsichtlich der Förderung des Vereins X eine Anweisung erteilt. Die 27 28 29 30 13 Entscheidung über die Verteilung der insgesamt für Zwecke der Jugendhilfe bereit gestellten Fördermittel auf die Vielzahl der freien Träger und die von ihnen an- gebotenen Projekte blieb ihm unbenommen. Auch konnte er die Höhe der einzelnen Fördermittelbeträge eigenständig festlegen. d) In der Erteilung der Anweisung durch den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 liegt kein Verstoß gegen § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Erteilung von Wei- sungen ist zulässig. Nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist das Nähere zum Jugendhil- feausschuss durch Landesrecht geregelt. Der Jugendhilfeausschuss ist nach § 3 Abs. 1 SächsLJHG ein beschließender Ausschuss i. S. v. § 41 SächsGemO. Der Gemeinderat kann nach § 41 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO den beschließenden Ausschüssen auch im Einzelfall Weisungen erteilen. e) Der Beklagte hat durch seinen Beschluss vom 12. Mai 2011 über die Ausübung sei- nes Selbsteintrittsrechts nicht das Recht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt. ea) Der Beklagte hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 sein Rückholrecht aus § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO ausgeübt. Der Erste Bürgermeister hat in der Stadtratssit- zung am 12. Mai 2011 den Stadtrat ausdrücklich gefragt, ob es Widerspruch dazu gebe, dass der Stadtrat die Angelegenheit nach § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO an sich ziehe. Ein Antrag auf Behandlung des Tagesordnungspunkts im Jugendhilfeausschuss wurde daraufhin abgelehnt. In dieser Ablehnung liegt ein Beschluss über die Rückho- lung bzw. den Selbsteintritt. eb) Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 SächsGemO waren erfüllt. Danach kann der Gemeinderat jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, än- dern oder aufheben. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21. April 2011 war noch nicht vollzogen; die Zuwendungsbescheide sind erst in der Zeit ab dem 26. Mai 2011 erlassen worden. Da die Erteilung einer Anweisung zur Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts durch den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 den Klä- ger nicht in seinem Recht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt hat, war es zuläs- sig, zur Durchsetzung dieser Anweisung das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dabei war 31 32 33 34 14 der Beklagte nicht gehalten, den Widerrufsvorbehalt lediglich in der Gestalt zu be- schließen, wie sie seiner Anweisung im Beschluss vom 14. April 2011 entsprach, son- dern berechtigt, diesen weiter zu fassen. Mit dem Selbsteintritt ist die gesamte Ent- scheidungsbefugnis auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen erneuten Beschluss des Klägers zu der An- gelegenheit abzuwarten. Dieses Erfordernis galt nach § 41 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO i. d. F. vom 9. Juli 2009 nur für das Verfahren nach Wider- spruch des Bürgermeisters, ist aber keine Voraussetzung für die Ausübung des Rück- hol- bzw. Selbsteintrittsrechts. Das Rückholrecht aus § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO und das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters aus § 41 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 SächsGemO i. d. F. v. 11. Juli 2009 stehen selbständig nebeneinander (vgl. Schaffarzik, in Quecke/Schmid, SächsGemO, Kommentar, § 52 Rn. 99a: Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Gemeinderat nach § 41 Abs. 3 Satz 5 Sächs- GemO ohnehin eine Sachentscheidung jederzeit an sich ziehen kann, solange der Be- schluss nicht vollzogen ist). Zwar hat die Oberbürgermeisterin gegen den Beschluss des Klägers vom 21. April 2011 Widerspruch eingelegt. Im Anschluss hieran standen dem Beklagten jedoch zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder der Selbsteintritt nach § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO oder das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sächs- GemO. Der Beklagte hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 einen Selbsteintritt be- schlossen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerspruch der Oberbürgermeisterin nach § 52 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 41 Abs. 5 Satz 4 SächsGemO i. d. F. v. 11. Juli 2009 einen erneuten Beschluss des Jugendhilfeausschusses hätte abwarten müssen. ec) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob Beschlüsse des Jugendhilfeaus- schusses bestandskräftig sind oder ob die Vertretungskörperschaft ein Letztentschei- dungsrecht hat, also auch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses ändern kann (nähere Darlegung bei Wiesner, SGB VIII, Kommentar, § 71 Rn. 25). Der Beklagte hat nicht einen vom Kläger eigenständig und ohne jegliche Vorgaben getroffenen Beschluss im Wege des Selbsteintritts ergänzt. Vielmehr hat er die Ergänzung in Gestalt eines seiner Anweisung vom 14. April 2011 in weiten Teilen entsprechenden Widerrufsvorbehalts vorgenommen, nachdem der Kläger der Anweisung nicht nachgekommen ist. Eine solche Ergänzung ist mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vereinbar. Wie bereits ausge- 35 36 15 führt, liegt in der Anweisung vom 14. April 2011 kein Verstoß gegen das Beschluss- recht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. f) Die Begründetheit der Klage hängt nicht davon ab, ob der am 12. Mai 2011 vom Beklagten beschlossene Widerrufsvorbehalt rechtmäßig ist. Maßgeblich ist nicht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Ergänzung, sondern allein das Vorliegen einer Rechtsverletzung aus § 71 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 SGB VIII. Eine solche ist nicht gegeben. Weder eine Anweisung zu einem rechtswidrigen Verhalten noch eine im Wege des Selbsteintritts vorgenommene rechtswidrige Handlung könnten die Be- teiligungsrechte des Klägers verletzen, weil sie auf deren Existenz und Umfang keine Auswirkungen hätten. Allein die vom Kläger befürchtete tatsächliche Folge, dass sich aufgrund des Widerrufsvorbehalts seine Zusammenarbeit mit dem Verein X erschwere, hat auf den Bestand der Beteiligungsrechte keinen Einfluss. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klärung der Frage des Umfangs des Beschlussrechts des Jugendhil- feausschusses aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat wesentliche Bedeutung für die ein- heitliche Anwendung und Auslegung des Rechts. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro- nischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten- führung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein- zulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfi- nanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einge- legt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 37 38 39 16 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer 17 Beschluss vom 3. März 2015 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Janetz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2