Beschluss
1 B 238/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 238/14 3 L 104/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt vertreten durch die Bürgermeisterin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: 2 wegen bauaufsichtlichen Einschreitens; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 14. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. September 2014 - 3 L 104/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin sich in dem vorliegenden Verfahren nicht gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner (nachträglich) erteilte Baugenehmigung für die Stützmauer wendet, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, bauaufsichtliche Sicherungsmaßnahmen an der Stützmauer anzuordnen, um die Sicherheit und Befahrbarkeit der angrenzenden Oststraße zu gewährleisten. Der so verstandene Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin sei für die Anordnung der begehrten Sicherungsmaßnahmen als Trägerin der Straßenbaulast 1 2 3 selbst zuständig und könne diese mangels einer speziellen Ermächtigungsgrundlage im Sächsischen Straßengesetz auf § 3 Abs. 1 SächsPolG stützen. Gegenüber dieser fachbehördlichen Zuständigkeit der Antragstellerin sei die allgemeine Zuständigkeit des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde subsidiär. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass sie auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel ermächtigt sei, für eine bautechnische Sicherheit der streitgegenständlichen Straße zu sorgen. Aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28. November 2006 - 5 BS 185/06 -) ergebe sich genau das Gegenteil. In dem dort entschiedenen Fall sei ein an der Straße befindliches Gebäude mit der Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgerissen worden, ohne dass der Träger der Straßenbaulast von dieser Maßnahme im Rahmen des § 24 Abs. 2 SächsStrG gefordert hatte. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts habe der Träger der Straßenbaulast dies gegen sich gelten lassen müssen. Es habe damit klargestellt, dass ein zuständiger Straßenbaulastträger im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren, welches im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an einer öffentlichen Straße stehe, entsprechende Forderungen stellen könne. Dies habe die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren getan, wogegen der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt und die Genehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und ohne die Zustimmung nach § 24 Abs. 2 SächsStrG erteilt habe. Die Antragstellerin sei auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SächsPolG befugt, der Beigeladenen im Rahmen der standsicherheitstechnischen Bewertung Auflagen zu erteilen. Dies könne allein der Antragsgegner. Da es um eine bautechnische Frage gehe, liege die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeitskollision überhaupt nicht vor. Der Antragsgegner habe als zuständige Bauaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 2 SächsBO auch darüber zu wachen, dass die Standsicherheit einer Straße durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und zum Einschreiten verpflichtet, wenn solche Beeinträchtigungen einträten. Dies gelte insbesondere, wenn sie ohne notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde als auch ohne die Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet würden. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 3 4 4 II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Mit dem Vortrag, die Antragstellerin habe ihre Forderung auf Anordnung der begehrten Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsgegner bereits im Baugenehmigungsverfahren ohne Erfolg geltend gemacht, übersieht die Beschwerde, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die der Beigeladenen (nachträglich) erteilte Baugenehmigung für die Stützmauer ist, sondern Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Befahrbarkeit einer öffentlichen Straße, für die eine Zuständigkeit der Antragstellerin als Straßenbaubehörde gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 3 SächsStrG besteht. Das Verwaltungsgericht hat in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss auch nicht ausgeführt, dass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen wäre, der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aufzugeben, sondern dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner hat auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 SächsBO gegenüber der Beigeladenen tätig zu werden, wenn mit der Gewährleistung von Sicherheit und Befahrbarkeit einer öffentlichen Straße die Erfüllung einer Aufgabe der Straßenbaubehörde geltend gemacht wird. Hiergegen ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SächsBO nichts zu erinnern. Der Vortrag der Beschwerde, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei ohne die notwendige Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde errichtet worden und die vom Verwaltungsgericht angenommene Kollision von Zuständigkeiten liege nicht vor, ist unzutreffend. Eine (nachträgliche) Baugenehmigung ist vom Antragsgegner unter dem 9. September 2013 erteilt worden. Gerade weil in dieser Baugenehmigung die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen nicht enthalten sind, kommt es zu der vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannten Situation, dass im vorliegenden Fall die speziellere straßenrechtliche Zuständigkeit der Antragstellerin für die Gefahrenabwehr besteht, die der generellen Zuständigkeit des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde vorgeht. 5 6 7 5 Der von der Beschwerde zitierte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vermag deren Rechtsauffassung ebenfalls nicht zu stützen. Dort wird - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht - zunächst ausdrücklich bestätigt, dass § 3 Abs. 1 SächsPolG als Rechtsgrundlage für Sicherungsanordnungen der Straßenbaubehörden heranzuziehen ist, da es an einer entsprechenden spezialgesetzlichen Norm fehlt (Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 6). Gegenstand der rechtlichen Erörterung im Weiteren ist dann aber, ob und in welchem Umfang der Eigentümer eines Anliegergrundstücks verpflichtet werden kann, eine Stützmauer, die dem Schutz einer öffentlichen Straße dient, zu unterhalten, und in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Straßenbaubehörde sich ihrer Einflussmöglichkeiten möglicherweise begeben haben könnte, wenn sie im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens keine entsprechenden Auflagen für diesen Grundstückseigentümer durchgesetzt hatte (Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 12). Diese Frage betrifft aber nicht die Zuständigkeit der Antragstellerin als Straßenbaubehörde, sondern - wie sich bereits aus dem Hinweis auf § 11 SächsStrG ergibt - die Straßenbaulast, so dass es vor dem Hintergrund des zitierten Beschlusses nicht zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin für den Erlass einer entsprechenden straßenrechtlichen Sicherungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zuständig ist, sondern lediglich, ob die Antragstellerin die Beigeladene in der Sache auch rechtmäßig in Anspruch nehmen kann. Das war im vorliegenden Verfahren, in dem die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zum Tätigwerden gegenüber der Beigeladenen begehrt, ersichtlich nicht zu klären. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin habe ihre Zustimmung zu der vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung verweigert, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung zulasten der Beigeladenen. Bei § 24 Abs. 2 SächsStrG handelt es sich um ein verwaltungsinternes Zustimmungserfordernis, und im Hinblick auf das ersetzte Einvernehmen könnte die Antragstellerin zwar die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anfechten, dabei aber lediglich eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens geltend machen. 8 9 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig erklärt worden, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko aus- gesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizhauptsekretärin 10 11 12