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Beschluss

3 E 86/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 E 86/14 3 K 1727/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Herrn Bezirksschornsteinfegermeister - Beklagter - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: wegen Feuerstättenbescheids hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. September 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2014 - 3 K 1727/13 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Einzelrichter. 1. Mit dem hinsichtlich der Streitwertfestsetzung angefochtenen Einstellungsbeschluss setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € fest. Die Klage richtete sich gegen einen Feuerstät- tenbescheid des Beklagten, der die Verpflichtung der Klägerin zur Veranlassung von Schornsteinfegerarbeiten hinsichtlich 8 Anlagen zum Inhalt hatte und welcher nach dem Willen der Klägerin ausweislich ihrer Klageschrift vom 13. Dezember 2013 vom Verwaltungsgericht „ganz aufgehoben werden“ sollte. Zur Begründung ihrer Streitwertbeschwerde trägt die Klägerin vor, der Streitwert sei herabzusetzen. Er richte sich nach den zu erwartenden Kehrgebühren, die pro Feuer- stätte zu berechnen seien. 2. Hier kann dahinstehen, ob der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Be- schwerdewert von 200,00 € erreicht ist. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in An- wendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, so- weit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn er- 1 2 3 4 5 3 gebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerich- teten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhalts- punkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Wird der Feuerstättenbescheid - wie hier ausdrücklich geschehen - in Gänze angegrif- fen, die Anfechtung also nicht nur auf einzelne Regelungen des Feuerstättenbescheids beschränkt, ist es gerechtfertigt, in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG den Auf- fangstreitwert und nicht die Höhe der zu erwartenden Schornsteinfegergebühren fest- zusetzen (BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 22 C 14.472 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 17. September 2013 - 4 E 408/13 -, juris; NdsOVG, Beschl v. 18. Februar 2011 - 8 OA 34/11 -, juris). Eine gegen den Feuerstättenbescheid insge- samt gerichtete Klage kann freilich auf die Abwendung möglicher Schornsteinfeger- kosten zielen. Sie kann aber auch schlicht den Zweck verfolgen, die Duldung von Rei- nigungs- und Überprüfungsarbeiten und ein hierzu erforderliches Betreten von Räu- men abzuwehren. Lässt sich die wirtschaftliche Bedeutung des Klägers in solchen Fällen also nicht eindeutig bestimmen, ist es gerechtfertigt, vom Auffangstreitwert auszugehen. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigen sich, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kos- ten nicht erstattet werden. Dass der Kläger im Beschwerdeverfahren ggf. entstandene gerichtliche Auslagen selbst zu tragen hat, folgt bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 6 7 8