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Beschluss

NC 2 B 142/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 142/14 NC 15 L 961/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 5. FS, WS 2013/14; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 2. September 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2014 - NC 15 L 961/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an der Technischen Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium zuzulassen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2013/2014 vorgesehene Auffüllgrenze von 249 Studienplätzen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2013/20134) keinen Bedenken begegnet. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass über die genannte Anzahl von 249 Studienplätzen hinaus außerkapazitäre Studienplätze vorhanden seien. Indes seien bei der Antragsgegnerin noch innerkapazitäre Studienplätze frei, da die Belegung im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2013/2014 maßgeblichen 1. und 2. Klinischen Semester (ausweislich der vorgelegten Listen insgesamt 251 Studenten) fehlerhaft erfolgt sei. Es seien Studenten aufgeführt, die seit mehreren Semestern beurlaubt seien, was eine unzulässige Mehrfachzählung darstelle. Auf die von ihm gerügten Belegungsmängel innerhalb der festgesetzten Kapazität könne sich der Antragsteller auch berufen, da er fristgerecht die innerkapazitäre Zulassung für das 1. Klinische Semester beantragt und gegen den hierauf ergangenen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2013 Klage erhoben habe. 1 3 Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht sei mit der Zuweisung eines innerkapazitären Studienplatzes an den Antragsteller - der tatsächlich lediglich die außerkapazitäre Zulassung beantragt habe - über dessen Antrag hinausgegangen. Ferner dürften vermeintliche innerkapazitäre Plätze nicht ohne Beachtung der Grundsätze des innerkapazitären Vergabeverfahrens gleichsam freihändig vergeben werden. Das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungslisten unzulässig durch seine eigene Betrachtung ersetzt. Die Antragsgegnerin erachte aber die beanstandeten Mehrfachzählungen von Beurlaubten im Hinblick auf § 20 Abs. 3 SächsHSFG - Befugnis Beurlaubter zur Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen - als rechtmäßig; zudem hätte das Verwaltungsgericht im Zweifel eine nach dem Kohortenprinzip bereinigte Liste durch die Antragsgegnerin erstellen lassen müssen. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zwar wendet die Antragsgegnerin zutreffend ein, dass mit dem am 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag die außerkapazitäre Zulassung und mit dem am 14. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag die vorläufige Zulassung zum Studium unter Hinweis auf den Antrag vom 15. Juli 2013 begehrt worden sei, wohingegen die vom Verwaltungsgericht zugesprochene innerkapazitäre Zulassung vom Antragsteller nicht explizit beantragt worden sei. Die damit erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei in seinem Beschluss über den Streitgegenstand hinausgegangen, greift indes im Ergebnis aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht durch. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass auf den am 15. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag diese unter dem 9. Oktober 2013 einen innerkapazitären Ablehnungsbescheid erlassen hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus 2 3 4 5 6 4 den Gründen des Bescheides, wonach der Antragsteller mit dem Rangplatz 409 bei der Verteilung von elf zur Verfügung stehenden Plätzen nicht habe zum Zuge kommen können. Dieser Bescheid, den die Antragsgegnerin bis heute nicht zurückgenommen hat, ist Gegenstand eines noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller somit selbst so behandelt, als habe er einen fristgerechten innerkapazitären Antrag gestellt, kann sie sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, es habe an einem ordnungsgemäßen innerkapazitären Antrag gefehlt. Hieran anknüpfend erachtet es der Senat vorliegend aufgrund der im Rahmen des Eilverfahrens zu beachtenden Interessenabwägung für angezeigt, den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium als Grundlage für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zuteilung eines innerkapazitären Studienplatzes ausreichen zu lassen. Da der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2013 offenbar rechtzeitig Klage erhoben hat, könnte er jederzeit einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung auf einem innerkapazitären Studienplatz beantragen. Ein solcher Antrag hätte auch in der Sache Erfolg, wie nachfolgend ausgeführt werden wird. Den Antragsteller in dieser Konstellation auf eine erneute Antragstellung beim Verwaltungsgericht zu verweisen, erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht geboten: Dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aufnahme und Fortsetzung seines Studiums steht ersichtlich kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin entgegen. Die Antragsgegnerin ist durch die vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Studium im 1. Klinischen Semester nicht beschwert, da dieser keinem anderen Studenten einen Studienplatz "wegnimmt", sondern vielmehr einen freigebliebenen Studienplatz in Anspruch nimmt. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die von ihr angegebene Belegung im 1. und 2. Klinischen Semester (insgesamt 251 Studenten) unter Einbeziehung von 16 Beurlaubten ermittelt, die bereits im Wintersemester 2012/2013 als Beurlaubte im 1. oder 2. Klinischen Semester erfasst waren. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass sie beurlaubte Studenten während der Zeit ihrer Beurlaubung so lange weiter im jeweiligen Fachsemester als kapazitätsdeckend zählt, bis diese das Studium wieder aufnehmen. Diese Verfahrensweise stellt - worauf das 7 8 5 Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine unzulässige Mehrfachzählung dar. Eine solche ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar, da sie zur Folge hat, dass Beurlaubte über mehrere Semester hinweg ohne sachlichen Grund Studienplätze im betreffenden Fachsemester, hier dem 1. Klinischen Semester, blockieren. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 - NC 2 B 540/13 -, juris hatte der Senat dies bereits für Beurlaubungen im 1. Fachsemester entschieden und hierzu wie folgt ausgeführt: "Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 -, juris entschieden, dass im Rahmen der Belegung auch solche Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, die mit im ersten Fachsemester beurlaubten Studenten belegt sind. Diese Festlegung beruht jedoch auf der Voraussetzung, dass die betreffenden Studenten nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung (erstmals) beantragen (vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 2013 a. a. O., Rn. 30). (Nur) in diesem Fall sind die Studienplätze bereits belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen. Etwas anderes gilt indessen, wenn - wie vorliegend gegeben - der betreffende Student bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt in seinem damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurde und seine Beurlaubung seitdem fortdauert: Ebenso wie beurlaubte Studenten in höheren Fachsemestern zählt auch ein beurlaubter Student im ersten Fachsemester im Rahmen der tatsächlichen Belegung nicht mit. Denn dieser wird von der Antragsgegnerin offenbar lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen weiter im Bestand des ersten Fachsemesters geführt. Diese Praxis führt indessen zu einer Mehrfachzählung von Studierenden im ersten Fachsemester, die mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht zu vereinbaren ist. Denn sie hätte zur Folge, dass fortdauernd im ersten Fachsemester beurlaubte Studenten wiederholt Studienplätze für Studienanfänger im ersten Fachsemester blockieren würden (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. -, juris Rn. 15)." Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Berücksichtigung Beurlaubter in höheren Fachsemestern, da auch für diese das Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu beachten ist. Dies betrifft - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - neben den ausweislich der vorgelegten Belegungsliste bereits im Wintersemester 2012/2013 beurlaubt gewesenen 16 Studenten auch die erstmals im Wintersemester 2013/2014 Beurlaubten. Denn auch diese sind für die tatsächliche Belegung im betreffenden Fachsemester irrelevant, wenn sie - wovon nach der vom 14. Oktober 2013 datierenden Belegungsliste auszugehen ist - für das gesamte Semester beurlaubt sind. Etwas anderes gilt ausschließlich für Studenten, die erst im Laufe des Semesters die Beurlaubung beantragen, also erst nach erfolgter 9 6 Einschreibung bzw. Rückmeldung. Nur in diesem Fall ist ausnahmsweise der Studienplatz für das betreffende Fachsemester als belegt anzusehen und damit in den Bestand der Immatrikulierten dieses Semesters einzubeziehen (vgl. Beschl. v. 10. Juni 2014 - NC 2 B 540/13 a. a. O.). Soweit die Antragsgegnerin meint, die von ihr praktizierte Mehrfachzählung Beurlaubter sei im Hinblick auf § 20 Abs. 3 SächsHSFG geboten, ist dem nicht zuzustimmen. Die Regelung, wonach beurlaubten Studenten ermöglicht werden soll, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, stellt eine Ausnahme zum Instrument der Beurlaubung dar und dürfte praktisch von begrenzter Bedeutung sein. Nach § 20 Abs. 2 SächsHSFG können Studenten aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Beurlaubung bedeutet eine durch bestimmte Umstände notwendig gewordene, zeitweilige Unterbrechung des Studiums; ein wichtiger Grund kann etwa ein Studienaufenthalt im Ausland, die Betreuung eigener Kinder, Krankheit, die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder die Verbüßung einer Haftstrafe sein (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 1. Aufl., Rn. 341). Hieraus folgt, dass die Beurlaubung wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass der Student an der Fortsetzung des Studiums gehindert ist; eine Inanspruchnahme von Lehrangeboten scheidet damit typischerweise aus (nach Brüggen, a. a. O., Rn. 340, erlischt für die Dauer der Beurlaubung das Recht, Lehrveranstaltungen zu besuchen). Selbst wenn einzelne Beurlaubte von der Regelung § 20 Abs. 3 SächsHSFG Gebrauch machen und bestimmte Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbringen sollten, stellt dies keine Rechtfertigung der Praxis dar, sämtliche Beurlaubten während der Dauer ihrer Beurlaubung im Rahmen der Belegung als kapazitätsdeckend zu zählen. Ebenso geht der Einwand der Antragsgegnerin fehl, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegten Belegungslisten nicht durch seine eigene Ermittlung der Belegung ersetzen dürfen, sondern hätte eine korrigierte Liste von der Antragsgegnerin anfordern müssen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich dies nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Erstellung der Schwundberechnung (vgl. Beschl. v. 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 - juris Rn. 24). In dem zitierten Beschluss wird ausgeführt: 10 11 7 "… Sofern das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen für nicht geeignet gehalten hat, um die von ihm nunmehr bevorzugte Variante der Schwundberechnung einschließlich beurlaubter Studenten vorzunehmen, hätte es der Antragsgegnerin zunächst Gelegenheit geben müssen, eine zu diesem Zweck geeignete Berechnung vorzulegen. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu erstellen, von der die Schwundberechnung einen Teil bildet. Das Verwaltungsgericht kann zwar einzelne Posten der Berechnung wie auch das Ergebnis einer Überprüfung unterziehen. Führt diese indessen - wie hier - zu einer Verwerfung der vorgelegten Berechnung und lässt sich die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zutreffende Berechnung mangels vorhandener Zahlen nicht zwanglos durch das Gericht selbst durchführen, ist das Gericht gehalten, der Antragsgegnerin die Beibringung der notwendigen Zahlen im Wege der Aufklärungsverfügung aufzugeben." Hieran anknüpfend bestand vorliegend für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Erstellung einer neuen Liste aufzugeben, da alle maßgeblichen Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste bereits enthalten waren. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht eine eigene Belegungsliste erstellt, sondern lediglich die vorgelegte Belegungsliste in sich und anhand älterer Belegungslisten der Antragsgegnerin auf Richtigkeit überprüft. Die nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Korrektur der vorgelegten Belegungsliste durch Abzug der Beurlaubten konnte zwanglos vom Verwaltungsgericht selbst vorgenommen werden. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eine weitere als "Kohortenbetrachtung" bezeichnete Liste vorgelegt hat, führt diese nicht zu neuen Erkenntnissen. Für die vorliegend zu entscheidende Frage der konkreten Belegung im maßgeblichen Fachsemester, also die Frage, ob die Auffüllgrenze nach § 2 Abs. 1 bis 3 SächsZZVO 2013/2014 erreicht ist, spielt die Entwicklung der jeweiligen Kohorte keine Rolle. Es ist insoweit grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Frage der Schwundberechnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 - a. a. O. Rn. 21 ff.) und der Frage der tatsächlichen Belegung. (Nur) im Rahmen der Schwundberechnung sollten demnach die beurlaubten Studenten als eingeschriebene Studenten in der Bestandszahl belassen und bis zu ihrer Exmatrikulation weitergeführt werden (ebenso VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 30. April 2012 - 7 CE 12.10044 u. a. -, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2010 - 13 C 264/10 u. a. -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. 12 13 8 Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 -, juris). Dabei erscheint es sachgerecht, die Beurlaubten in ihrem jeweiligen Semester (Kohorte) weiterzuzählen, bis sie exmatrikuliert sind. Dagegen bleiben die Beurlaubten für die Frage der tatsächlichen Belegung nach den oben dargestellten Grundsätzen im Regelfall unberücksichtigt. Schließlich durfte das Verwaltungsgericht auch einen der frei gebliebenen innerkapazitären Studienplätze unabhängig von den Verteilungsgrundsätzen des innerkapazitären Vergabeverfahrens dem Antragsteller zuteilen. Nachdem das innerkapazitäre Verfahren bei der Antragsgegnerin abgeschlossen war, konnte das Gericht einen freigebliebenen innerkapazitären Platz an den Antragsteller vergeben, der als einziger der gerichtlichen Antragsteller gegen seinen innerkapazitären Ablehnungsbescheid Klage erhoben hat. Für eine Einbeziehung solcher innerkapazitärer Antragsteller, die keinen gerichtlichen Rechtsschutz gesucht haben, besteht dagegen kein Anlass. Allerdings ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, die weiteren frei gebliebenen Plätze nunmehr in einem Losverfahren analog § 10 Abs. 8 SächsSStudPlVergabeVO zu vergeben. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 14 15 16 17 18