Beschluss
1 B 122/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 122/14 5 L 428/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch den Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte und Kostenübernahme; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richterin am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 25. Juli 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juni 2014 - 5 L 428/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, ein Anordnungsanspruch des Antragstellers sei derzeit nicht glaubhaft gemacht, weil er den begehrten neuen Betreuungsplatz nicht rechtzeitig gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Satz 2 SächsKitaG angemeldet habe. Diese Regelfrist gelte auch in den Fällen, in welchen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinen Verpflichtun- gen auf Verschaffung einer Kinderbetreuung nachgekommen sei, die Eltern aber einen Wechsel wünschten. Dem Antragsteller sei mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 6. Juni 2015 Tagespflege mit einer Betreuungszeit von täglich 9 Stunden gewährt worden. Die Eltern des Antrag- stellers hätten daraufhin mit einer Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag abge- schlossen. Der Anspruch des Antragstellers auf einen Betreuungsplatz sei damit erfüllt worden. Der Antragsgegnerin sei erstmals am 13. Juni 2014 mündlich und am 16. Juni 2014 schriftlich mitgeteilt worden, dass bezüglich der Betreuung des Antragstellers ein Wechsel erfolgen solle, so dass die Regelanmeldefrist einem Anspruch bis zum 16. Dezember 2014 entgegenstehe. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft ge- macht, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der einen Anspruch schon vor Ab- lauf der Regelanmeldefrist begründen könnte. Er mache zwar geltend, seine Eltern vertrauten der bisherigen Tagespflegeperson nicht mehr wegen Vorkommnissen, die 1 2 3 eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch das Verschulden der Tagespflegeperson in eine ausweglose Lage geraten sei, die das sofortige Handeln der Antragsgegnerin erfordere. Der Antragstel- ler habe nicht glaubhaft gemacht, überhaupt eine fristlose Kündigung gegenüber der Tagespflegeperson ausgesprochen zu haben. Damit stehe ihm derzeit noch eine Ta- gespflegestelle zur Verfügung, und der Eilantrag könne bereits aus diesem Grund kei- nen Erfolg haben. Wegen des bereits erfüllten Verschaffungsanspruchs des Antrag- stellers könne eine solche Kündigung nur dann einen erneuten Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin begründen, wenn sie hinreichend begründet erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine solche sei auch nur inner- halb von zwei Wochen möglich (§ 626 Abs. 2 BGB), und diese Frist am 27. Juni 2014 abgelaufen. Die von den Eltern des Antragstellers geschilderte Situation rechtfertige keine fristlose Kündigung, da diese ersichtlich nicht alles ihnen Mögliche getan hät- ten, um zu einer einvernehmlichen Lösung mit der Tagespflegeperson zu kommen. Nach Aktenlage könnte eine fristlose Kündigung auch dadurch motiviert sein, die An- tragsgegnerin möglichst zeitnah zur Verschaffung eines Krippenplatzes zu bewegen. Die zeitlichen Angaben zu den erforderlichen Betreuungszeiten hätten mehrfach ge- wechselt und es der Antragsgegnerin zusätzlich erschwert, auch nur übergangsweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot durch eine andere Tagespflegeperson anzu- bieten. Der Antragsteller macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsge- richts das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) keine Frist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII enthalte, und sich § 4 Satz 2 SächsKitaG nur auf einen Wunsch- oder Wahlplatz, nicht aber auf einen zu- mutbaren Betreuungsplatz beziehe. Darüber hinaus sei die Leistung von der Antrags- gegnerin bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2013 bewilligt worden; der Wechsel zu ei- ner anderen Tagespflegeperson oder in eine Kindertageseinrichtung könne nicht unter die Sechs-Monats-Frist des § 4 Satz 2 SächsKitaG fallen. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Eltern den Tagespflegeplatz gekündigt hätten. Der Antragsteller sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es nicht alleine auf die Unzumutbarkeit der Fortset- zung der Betreuung, sondern auch auf die zivilrechtliche Kündigung des Be- treuungsvertrags mit der Tagespflegeperson ankomme. Nicht nachvollziehbar seien 3 4 die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Eltern des Antragstellers nicht alles ihnen Mögliche getan hätten, um zu einer einvernehmlichen Lösung mit der Ta- gesmutter zu kommen, und ein Gesprächsangebot der Tagesmutter für den 13. Juni 2014 zwischen 15 und 16 Uhr abgelehnt hätten. Ein solches Gesprächsangebot habe es nicht gegeben. Die Tagesmutter habe Gespräche in der Woche vom 16. bis 20. Juni 2014 und nur zwischen 15 und 16 Uhr angeboten. Es sei ihr dabei bekannt gewesen, dass die Mutter des Antragstellers aufgrund ihrer am 16. Juni 2014 beginnenden Ar- beitstätigkeit außerhalb des Wochenendes keine Zeit mehr für ein klärendes Gespräch haben würde. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, dass die Eltern des Antragstellers sich wegen des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung durch die Tagesmutter - diese habe während der Betreuungszeit Müll in den Hof gebracht - nicht zuerst an diese, sondern an das Tagespflegemanagement der Antragsgegnerin gewandt habe, sei recht- lich nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht zivilrechtlich prüfen dürfen, aus welchen Gründen ein Betreuungsplatz gekündigt worden sei. Es gebe keine rechtswid- rige Herbeiführung eines Hilfefalls. Der Verschaffungsanspruch sei gesetzlich nicht begrenzt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er kann sich aber nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, weil die geltend gemachte Dringlichkeit durch das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter herbeigeführt worden ist. Einem Anordnungsanspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII steht nicht entgegen, dass gemäß § 4 Satz 2 SächsKitaG eine Bedarfsanmeldung in der Re- gel sechs Monate im Voraus zu erfolgen hat, und die Eltern des Antragstellers erst- mals am 13. Juni 2014 mündlich bzw. am 16. Juni 2014 schriftlich gegenüber der An- tragsgegnerin angezeigt hatten, dass die Betreuung des Antragstellers, die mit Be- scheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 6. Juni 2015 mit einer Betreuungszeit von täglich 9 Stunden in Tagespflege ge- währt worden war, geändert werden sollte. Die Vorschrift des § 4 Satz 2 SächsKitaG bezieht sich nicht nur - wie der Antragsteller meint - auf den Anspruch der Erzie- 4 5 6 5 hungsberechtigten aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, eine Auswahl unter den Kindertagesein- richtungen oder Kindertagespflegestellen vorzunehmen (Wunsch- und Wahlrecht), sondern auch auf den Anspruch des Kindes - hier: auf frühkindliche Förderung in ei- ner Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - auf einen Betreuungsplatz. Sie enthält eine Frist des sächsischen Landesrechts im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen auf der Grundlage von § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, um den Leistungsträgern eine ordnungsgemäße Bedarfs- planung zu ermöglichen und in der Folge eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungser- bringung sicherzustellen. § 4 Satz 2 SächsKitaG lässt den Anspruch auf einen Betreu- ungsplatz in der Regel erst sechs Monate nach der erfolgten Anmeldung des Betreu- ungsbedarfs entstehen, wobei dieser Bedarf nicht auf eine konkrete (Wunsch-) Ein- richtung bezogen werden muss. Eine erneute Anmeldung des Betreuungsbedarfes ist jedoch grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - der Anspruch auf Ver- schaffung eines Betreuungsplatzes gegenüber demselben Leistungsträger geltend ge- macht und lediglich ein Wechsel der Einrichtung oder der Betreuungsart begehrt wird, ohne dass der geltend gemachte Betreuungsbedarf sich auf eine konkrete (Wunsch-) Einrichtung bezieht und damit auch nicht als Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Erziehungsberechtigten angesehen werden kann. Die Eltern des Antragstellers ha- ben zwar gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie eine (übergangs- weise) Betreuung in einer von ihnen konkret benannten Einrichtung bevorzugten, eine Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts ist hierin aber noch nicht zu sehen. Diese Wertung findet ihre Bestätigung auch in der Antragstellung im vorliegenden Eilver- fahren, mit dem abstrakt ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz für den Antragsteller und nicht die Betreuung in einer konkret benannten Einrichtung geltend gemacht wird. Einem Anordnungsanspruch steht weiterhin nicht entgegen, dass dem Antragsteller noch ein Betreuungsplatz zur Verfügung stünde, wovon das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags des Antragstellers, eine Kündigung des Betreuungsvertrages mit der den Antragsteller bis zum 13. Juni 2014 betreuenden Ta- gespflegeperson sei beabsichtigt, ausgegangen war. Der Antragsteller hat im Be- schwerdeverfahren erstmals ein Schreiben seiner Eltern vom 17. Juni 2014 vorgelegt, mit dem der Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson gekündigt worden ist und auch den Zugang dieses Kündigungsschreibens am 19. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Verfügt der Antragsteller demnach derzeit über keinen Betreuungsplatz und kann ihm die Frist des § 4 Satz 2 SächsKitaG nicht entgegengehalten werden, hat er gegenüber 7 6 der Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, den diese nach Aktenlage auch durch das Angebot einer Betreuung des Antragstellers durch eine an- dere Tagespflegeperson zu erfüllen versucht hat. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Antragsteller seit dem 16. Juni 2014 über keinen Be- treuungsplatz mehr verfügt. Auf eine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenüber der Antrags- gegnerin rechtfertigte, kann sich der Antragsteller aber deshalb nicht berufen, weil seine Eltern diese Situation nach Aktenlage bewusst herbeigeführt, und durch ihr Ver- halten gegenüber der Antragsgegnerin eine Erfüllung des Anspruchs durch diese zu- mindest behindert haben. Die Mutter des Antragstellers hat sich am Freitag, den 13. Juni 2014, erstmals bei dem Tagespflegemanagement der Antragsgegnerin (V................................................) über die den Antragsteller bis dahin montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr be- treuenden Tagespflegeperson beschwert, und noch bei diesem Gespräch das Angebot der Vermittlung einer anderen Tagespflegeperson erhalten. Sie hat eidesstattlich versi- chert (Anlage A 1 der Antragsschrift), dass sie am 17. Juni 2014 mit einer namentlich benannten Mitarbeiterin des V... telefoniert habe, und die angebotene Ta- gespflegestelle bei einer anderen Tagespflegeperson unter anderem deshalb nicht habe annehmen können, weil die Betreuungszeiten nur von 7:30 h bis 15:30 h gewesen sei- en, wogegen eine Betreuung für den Antragsteller von 7:00 h bis 16:00 h benötigt werde. Die Angabe dieser Betreuungszeit findet sich auch im Schreiben der Eltern des Antragstellers (ohne Datum, bei der Antragsgegnerin per Fax eingegangen am 16. Juni 2014). In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers (Anlage A 6 der Antragsschrift) hat diese erklärt, dass sie in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis 7. Juli 2014 an einer dreiwöchigen Schulung teilnehme, die täglich um 9 Uhr beginne und planmäßig um 17:30 h ende, der Vater des Antragstellers im wochenwei- sen Wechsel von Dienst und Freistellung jeweils von Mittwoch 7 Uhr bis Mittwoch 7 Uhr in einem ca. 300 bis 350 km von Leipzig entfernten Ausbildungszentrum der Bundeswehr beschäftigt sei und die Großeltern des Antragstellers für dessen Betreu- ung nicht in Betracht kämen. Vor diesem Hintergrund ist weder plausibel, warum für den Antragsteller bereits ab 7 Uhr ein Betreuungsbedarf bestehen, noch warum - in den Wochen der Ortsabwesenheit des Vaters des Antragstellers - nach 16 Uhr kein Be- 8 9 7 treuungsbedarf vorhanden sein sollte, sondern spricht Vieles dafür, dass die Eltern des Antragstellers aufgrund des plötzlichen Arbeitsbeginns der Mutter des Antragstellers am 16. Juni 2014 schlicht andere Betreuungszeiten benötigten. Dies soll die Mutter der Antragstellerin ausweislich einer sich bei den Akten befindenden Gesprächsnotiz gegenüber der Tagespflegeperson auch geäußert haben und wird sowohl durch den Umstand bestätigt, dass der von der Mutter des Antragstellers geäußerte und sich auf nicht näher datierte Vorgänge in der Vergangenheit beziehende Vorwurf einer Auf- sichtspflichtverletzung der Tagespflegeperson erstmals unmittelbar vor der Arbeits- aufnahme der Mutter des Antragstellers erfolgt ist, und die Eltern der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch keine Bemühungen unter- nommen haben, eine gütliche Einigung mit der Tagespflegeperson zu erreichen und die Betreuung des Antragstellers - mit den angeblich von ihnen benötigten Betreu- ungszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr - zu erhalten. Die Eltern des Antragstellers haben den veränderten Betreuungsbedarf dem V... jedoch nicht mitgeteilt, sondern stets nur auf eine Betreuungsmöglichkeit in einer bestimmten Einrichtung hingewiesen, die ihren Vorstellungen entspreche, so dass im Ergebnis eine Eilbedürftigkeit der Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes für den Antragsteller nicht angenommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 10 11