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Beschluss

PL 9 A 632/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erledigt sich eine Maßnahme, um deren Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte gestritten wird, besteht das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für die Verfahrensbeteiligten weiterhin von konkreter Bedeutung bleibt. 2. Lässt sich Ziel und Inhalt des erstinstanzlichen Antrags entnehmen, dass eine dem Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage geklärt werden soll, und ist zudem mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wiederum zwischen denselben Beteiligten hierüber zukünftig Streit entstehen wird, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Erledigung fort.
Entscheidungsgründe
1. Erledigt sich eine Maßnahme, um deren Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte gestritten wird, besteht das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für die Verfahrensbeteiligten weiterhin von konkreter Bedeutung bleibt. 2. Lässt sich Ziel und Inhalt des erstinstanzlichen Antrags entnehmen, dass eine dem Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage geklärt werden soll, und ist zudem mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wiederum zwischen denselben Beteiligten hierüber zukünftig Streit entstehen wird, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Erledigung fort.