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Urteil

3 A 585/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Störung der gemäß § 22 Abs. 1 SächsBestG grundsätzlich geschützten Totenruhe einer Leiche ist in der Mindestruhezeit nur im Ausnahmefall zulässig. Sie kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Dem zuständigen Gesundheitsamt obliegt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsBestG die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einer begehrten Umbettung nicht nur im Hinblick auf ihre gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen, sondern auch in Bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls.
Entscheidungsgründe
Die Störung der gemäß § 22 Abs. 1 SächsBestG grundsätzlich geschützten Totenruhe einer Leiche ist in der Mindestruhezeit nur im Ausnahmefall zulässig. Sie kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Dem zuständigen Gesundheitsamt obliegt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsBestG die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einer begehrten Umbettung nicht nur im Hinblick auf ihre gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen, sondern auch in Bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls.